Full text: Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Ausführungs-Bestimmungen zum Zuckersteuergesetz. 
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A, Schokolade und andere kakaohaltige Waren. 
Man feuchtet das halbe Normalgewicht der auf einem Reibeisen zerkleinerten Probe 
je in einem 100 und 200 ccm-Kölbchen mit etwas Alkohol an und übergießt das Gemisch 
mit 75 ccm kaltem Wasser. Das Ganze bleibt unter öfterem Umschwenken ungefähr 
a U Stunden bei Zimmerwärme stehen. Alsdann füllt man genau zur Marke auf, schüttelt 
nochmals durch und filtriert. Die klaren Filtrate werden darauf im 200 mm-Eohre polarisiert. 
Bedeutet x die Eaummenge der unlöslichen Anteile, a die Polarisation der Lösung im 
100 ccm-Kölbchen, b diejenige im 200 ccm-Kölbchen, so ist 
und die tatsächliche Polarisation des halben Normalgewichts Schokolade für 100 ccm Lösung: 
(100 -x)a 
100 ■ 
B. Zuckerwerk. 
a ) Karamellen (Bonbons, Boltjes) mit Ausnahme der nicht yergütungsfähigen 
Gummibonbons. 
Bei Karamellen, welche vom Anmelder als stärkezuckerhaltig bezeichnet worden sind, 
ist durch die Untersuchung festzustellen, daß sie mindestens 80° Rechtsdrehung und 
mindestens 50 vom Hundert Zucker nach der vorstehend angegebenen Clergetschen Formel 
zeigen. Anderenfalls sind sie als nicht vergütungsfähig zu bezeichnen. 
Karamellen, welche als etärkezuckerfrei angemeldet sind, müssen zunächst auf Stärke 
zuckergehalt geprüft werden. Ist kein Stärkezucker vorhanden, so erfolgt die Untersuchung 
ähnlich wie bei den Raffinadezeltchen. 
h) Dragees (überzuckerte Samen und Kerne, auch unter Zusatz von Mehl). 
Dragees werden ähnlich wie Schokolade ausgezogen. 
c) Raffinadezeltchen (Zucker in Zeltohenform, auch mit Zusatz von 
ätherischen Ölen oder Farbstoffen). 
Man löst das Normalgewicht der Probe im Meßkolben von 100 ccm Raumgehalt, füllt 
zur Marke auf und nimmt die Filtrierung erst nachträglich vor. 
<6 Schaumwaren (Gemenge von Zucker mit einem Bindemittel, wie Eiweiß, 
auch nebst einer Geschmacks- oder Heilmittelzutat). 
Die durch Zerreiben zerkleinerte Probe wird wiederholt in der Wärme mit 70-pro 
zentigem Branntwein ausgezogen. Die Auszüge werden filtriert; der Rückstand ist auf dem 
Filter mit 70-prozentigem Branntwein auszuwaschen. Die vereinigten Filtrate sind durch 
Eindampfen auf dem Wasserbade völlig von Alkohol zu befreien; der Rückstand wird mit 
Wasser in ein Kölbchen von 100 ccm Eaumgehalt gespült. Nach Zusatz von Bleiessig und 
der doppelten Menge kalt gesättigter Alaunlösuug wird bis zur Marke aufgefüllt und filtriert. 
e) Dessertbonbons (Fondants usw. aus Zucker und Einlagen von 
Schachtelmus, Früchten usw.). 
Die Probe wird in einem Meßkolben von 100 com Raumgehalt mit Wasser übergossen. 
Reibt wenig Rückstand, so kann ohne weiteres zur Marke aufgefüllt werden, anderenfalls 
muß die Polarisation wie unter A bestimmt werden. 
Ö Marzipanmasse und Marzipan waren (Zucker mit zerquetschten Mandeln). 
Die Masse wird zweckmäßig mit kaltem Wasser in einer Porzellanschale zerrieben. 
Das Gemisch wird durch feine Gaze oder durch einen Wattebausch filtriert und der Rtick- 
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