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r.
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Bezeichnung d er Waren
Verpackungsmittel darstellen, in denen die
Waren verkauft werden; Modelle und Nach-
bildungen von Geräten, Werkzeugen, Vor-
richtungen oder andren Gegenständen, die,
weil sie in kleinerer oder größerer Form als
das Original hergestellt sind, oder die, weil
sie aus einem andren als dem für diese
Gegenstände geeigneten Stoffe hergestellt sind,
nicht dazu geeignet sind, so wie der Gegen-
stand verwendet zu werden, dessen Nachbildung
sie sind; plastische Darstellungen von Natu-
ralien und von Teilen des menschlichen
Körpers; Bilder, Platten und Karten mit
Reliefdarstellungen oder plastischen Dar-
stellungen; andre ähnliche Modelle und
plastische Darstellungen, die keine Guß- oder
Stanzformen sind (einschließlich der Werbe-
gegenstände, die vermittels irgendeines Mecha-
nismus, Triebwerks oder ?einer Feder, oder
die vermittels mechanischer Kraft in Bewegung
gebracht werden); alle diese Gegenstände ein-
ichließlich der dazugehörenden, zur gleichen Zeit
ftzethrtn Sockel, Glocken oder andren Zu-
ehörteile ...... .
Sonderbestimmungen.
1. Mit Reliefbildern verzierte Kaminsimse,
Konsolen, Wandpfeiler und Bauteile, mit
Reliefbildern versehene Denkmäler, Brunnen,
Gitter, Türen, Bänke, Becher, Deckel, Decken-
teile und Grabsteine, mit Reliefbildern ver-
sehene Möbel- und andre Beschläge, und ähn-
liche Gegenstände, in denen das darauf an-
gebrachte Reliefbild nur eine Verzierung oder
fruen ei darstellt, sind nicht als Bilder zu
betrachten.
2. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine
Verwaltungsverordnung und unter den er-
forderlichen Vorsichtsmaßregeln Medaillons,
Bilder und andre zu dieser Position gehörende
Gegenstände, die durch oder für öffentlich-
rechtliche Körperschaften zur Verzierung von
Plätzen, Straßen und öffentlichen Gebäuden,
oder die eingeführt werden, um öffentlich-
rechtlichen Körperschaften zu obengenannten
Zwecken übergeben zu werden, vom Einfuhr-
zolle zu befreien. .
Futtermittel.
I. Hundefutter und andres Futter, das aus
Mehl, vermischt mit Fleisch, Fleischabfällen
oder andren Stoffen, die zu der Position 137
gehören, hergestellt ist, in Kuchen, Stücken
oder Brocken .... .... qs u v q c ses src ster s
I]. Futterringe [voederringen, Pappringe,
mit Fett bestrichen, auf die Hanfsaat und
Sonnenblumenkerne gestreut werden] ......
III. Andres Futter (einschließlich des Vogel-
futters, Fischfutters, der Fischköder und des
andren nicht unter den Nrn. I und I1 ge-
nannten Futters) :
verpackt oder in Tafelform ...........
Aufbewahrungs- und Verpackungsmittel.
I. Aufbewahrungs- und Verpackungsmittel,
die mit einem eingebauten oder auf andre
sztise z voii. üetbunorncr Schloß ver-
Naßftab| Zoll
Wert |
8 v H
8 v H
8 v H
8 v H
.
8 v H
§
§
§
Bezeichnung der Waren
II. Aufbewahrungs- und Verpackungsmittel,
bet veten s E Fil süberwiegest
d. h. für mehr als 4/5 der Oberfläche mit
Glas oder einem andren durchsichtigen Stoffe
versehen ist, und Aufbewahrungs- und Ver-
packungsmittel, die mit belegtem oder ähn-
licher §piegelolss hergestellt sind .........
. Andre:
a. versehen mit Hängsel, Tragriemen, Trag-
band, Henkel, Osen, Haken, Ringen,
Knöpfen, Handhaben, Handgriffen oder
irgendeiner andren Vorrichtung zum
Tragen, Anfassen oder Aufheben oder
U vt LU UU c "4::
Schrauben oder auf derartige Weise,
oder auch versehen mit Ausgußröhre,
Einrichtung zum Auzsgießen oder Ablaß-
hahn; alle diese Gegenstände, soweit sie
fin Gewicht von 12 kg oder weniger
abeti. .us bis cut r r r rer s Nsio t
b. alle andren Gegenstände, wenn sie ein
Gewicht von 5 kg oder weniger haben. .
1. Fecher letz! UL l Ui ächlich
aus Hart- oder Weichkautschuk oder aus
solchem Stoffe angefertigt sind, der gemäß
den Bestimmungen unter Nr. 1 der Sonder-
bestimmungen zu Position 28 dem Weich-
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Glas angefertigt sind, und Gegenstände, die
ganz oder hauptsächlich aus Geweben, Ge-
flechten oder andren zu Position 85 gehörenden
Stoffen angefertigt sind, sowie Gießformen
ßchörer nicht zu digset potiion. Hi )
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Position 133 zu verzollen.
2. Unbeschadet der Bestimmung des Ar-
tikel 4 dieses Geseßzes und der vorstehenden
Bestimmung unter 1, und soweit sie nicht zu
einer der Positionen 38, 40, 75, 77, 82, 89
oder 135 gehören, sind für die Anwendung
dieser Position als Aufbewahrungs- und Ver-
packungsmittel zu betrachten:
a. Büchsen, Dosen, Bottiche, Tonnen, Zuber,
Weinfässser, Fässer, Kisten, Flaschen,
Kruken, Trommeln, Wannen [längliche,
aus verzinktem Eisenblech], Eimer, Pützen
[Schiffseimer], Kessel, Pfannen, Töpfe
und Tröge; Mörser [vijzels == Reib-
mörser und mortieren =Stampfmörser];
Bleche und Platten [platen en bladen],
die ringsherum mit einem fest oder nicht
fest angebrachten Rand versehen sind;
Schüsseln, Schalen, Näpfe, Tassen, Becken,
Behälter und Tanks; sowohl wenn diese
Artikel zu demselben Zwecke als die
unten unter b genannten gebraucht
werden, als auch wenn sie gebraucht
werden, um Waren darin zu behandeln,
zuzubereiten oder zu bearbeiten, auch wenn
sie mit irgendeinem Mechanismus ver-
rehen oderzur Vervollständigung von Werk-
zeugen und Vorrichtungen bestimmt sind;
Naßstab|
Wert
11
Zoll
8 v H
8 v H
8 v H