Full text: Niederlande

[ 2 
S 
r. 
1:3 
Bezeichnung d er Waren 
Verpackungsmittel darstellen, in denen die 
Waren verkauft werden; Modelle und Nach- 
bildungen von Geräten, Werkzeugen, Vor- 
richtungen oder andren Gegenständen, die, 
weil sie in kleinerer oder größerer Form als 
das Original hergestellt sind, oder die, weil 
sie aus einem andren als dem für diese 
Gegenstände geeigneten Stoffe hergestellt sind, 
nicht dazu geeignet sind, so wie der Gegen- 
stand verwendet zu werden, dessen Nachbildung 
sie sind; plastische Darstellungen von Natu- 
ralien und von Teilen des menschlichen 
Körpers; Bilder, Platten und Karten mit 
Reliefdarstellungen oder plastischen Dar- 
stellungen; andre ähnliche Modelle und 
plastische Darstellungen, die keine Guß- oder 
Stanzformen sind (einschließlich der Werbe- 
gegenstände, die vermittels irgendeines Mecha- 
nismus, Triebwerks oder ?einer Feder, oder 
die vermittels mechanischer Kraft in Bewegung 
gebracht werden); alle diese Gegenstände ein- 
ichließlich der dazugehörenden, zur gleichen Zeit 
ftzethrtn Sockel, Glocken oder andren Zu- 
ehörteile ...... . 
Sonderbestimmungen. 
1. Mit Reliefbildern verzierte Kaminsimse, 
Konsolen, Wandpfeiler und Bauteile, mit 
Reliefbildern versehene Denkmäler, Brunnen, 
Gitter, Türen, Bänke, Becher, Deckel, Decken- 
teile und Grabsteine, mit Reliefbildern ver- 
sehene Möbel- und andre Beschläge, und ähn- 
liche Gegenstände, in denen das darauf an- 
gebrachte Reliefbild nur eine Verzierung oder 
fruen ei darstellt, sind nicht als Bilder zu 
betrachten. 
2. Wir behalten Uns vor, durch allgemeine 
Verwaltungsverordnung und unter den er- 
forderlichen Vorsichtsmaßregeln Medaillons, 
Bilder und andre zu dieser Position gehörende 
Gegenstände, die durch oder für öffentlich- 
rechtliche Körperschaften zur Verzierung von 
Plätzen, Straßen und öffentlichen Gebäuden, 
oder die eingeführt werden, um öffentlich- 
rechtlichen Körperschaften zu obengenannten 
Zwecken übergeben zu werden, vom Einfuhr- 
zolle zu befreien. . 
Futtermittel. 
I. Hundefutter und andres Futter, das aus 
Mehl, vermischt mit Fleisch, Fleischabfällen 
oder andren Stoffen, die zu der Position 137 
gehören, hergestellt ist, in Kuchen, Stücken 
oder Brocken .... .... qs u v q c ses src ster s 
I]. Futterringe [voederringen, Pappringe, 
mit Fett bestrichen, auf die Hanfsaat und 
Sonnenblumenkerne gestreut werden] ...... 
III. Andres Futter (einschließlich des Vogel- 
futters, Fischfutters, der Fischköder und des 
andren nicht unter den Nrn. I und I1 ge- 
nannten Futters) : 
verpackt oder in Tafelform ........... 
Aufbewahrungs- und Verpackungsmittel. 
I. Aufbewahrungs- und Verpackungsmittel, 
die mit einem eingebauten oder auf andre 
sztise z voii. üetbunorncr Schloß ver- 
Naßftab| Zoll 
Wert | 
8 v H 
8 v H 
8 v H 
8 v H 
. 
8 v H 
§ 
§ 
§ 
Bezeichnung der Waren 
II. Aufbewahrungs- und Verpackungsmittel, 
bet veten s E Fil süberwiegest 
d. h. für mehr als 4/5 der Oberfläche mit 
Glas oder einem andren durchsichtigen Stoffe 
versehen ist, und Aufbewahrungs- und Ver- 
packungsmittel, die mit belegtem oder ähn- 
licher §piegelolss hergestellt sind ......... 
. Andre: 
a. versehen mit Hängsel, Tragriemen, Trag- 
band, Henkel, Osen, Haken, Ringen, 
Knöpfen, Handhaben, Handgriffen oder 
irgendeiner andren Vorrichtung zum 
Tragen, Anfassen oder Aufheben oder 
U vt LU UU c "4:: 
Schrauben oder auf derartige Weise, 
oder auch versehen mit Ausgußröhre, 
Einrichtung zum Auzsgießen oder Ablaß- 
hahn; alle diese Gegenstände, soweit sie 
fin Gewicht von 12 kg oder weniger 
abeti. .us bis cut r r r rer s Nsio t 
b. alle andren Gegenstände, wenn sie ein 
Gewicht von 5 kg oder weniger haben. . 
1. Fecher letz! UL l Ui ächlich 
aus Hart- oder Weichkautschuk oder aus 
solchem Stoffe angefertigt sind, der gemäß 
den Bestimmungen unter Nr. 1 der Sonder- 
bestimmungen zu Position 28 dem Weich- 
S RP % es;: 
Glas angefertigt sind, und Gegenstände, die 
ganz oder hauptsächlich aus Geweben, Ge- 
flechten oder andren zu Position 85 gehörenden 
Stoffen angefertigt sind, sowie Gießformen 
ßchörer nicht zu digset potiion. Hi ) 
[t: NU; He P Gig Lt 
Position 133 zu verzollen. 
2. Unbeschadet der Bestimmung des Ar- 
tikel 4 dieses Geseßzes und der vorstehenden 
Bestimmung unter 1, und soweit sie nicht zu 
einer der Positionen 38, 40, 75, 77, 82, 89 
oder 135 gehören, sind für die Anwendung 
dieser Position als Aufbewahrungs- und Ver- 
packungsmittel zu betrachten: 
a. Büchsen, Dosen, Bottiche, Tonnen, Zuber, 
Weinfässser, Fässer, Kisten, Flaschen, 
Kruken, Trommeln, Wannen [längliche, 
aus verzinktem Eisenblech], Eimer, Pützen 
[Schiffseimer], Kessel, Pfannen, Töpfe 
und Tröge; Mörser [vijzels == Reib- 
mörser und mortieren =Stampfmörser]; 
Bleche und Platten [platen en bladen], 
die ringsherum mit einem fest oder nicht 
fest angebrachten Rand versehen sind; 
Schüsseln, Schalen, Näpfe, Tassen, Becken, 
Behälter und Tanks; sowohl wenn diese 
Artikel zu demselben Zwecke als die 
unten unter b genannten gebraucht 
werden, als auch wenn sie gebraucht 
werden, um Waren darin zu behandeln, 
zuzubereiten oder zu bearbeiten, auch wenn 
sie mit irgendeinem Mechanismus ver- 
rehen oderzur Vervollständigung von Werk- 
zeugen und Vorrichtungen bestimmt sind; 
Naßstab| 
Wert 
11 
Zoll 
8 v H 
8 v H 
8 v H
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.