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Obst- und Beerenfrüchte sowie deren Erzeugnisse.
Diese austitrierte Flüssigkeit wird nach dem Durchseihen und Ansäuern mit
etwas Phosphorsäure weiter dazu benutzt, um nach dem bekannten Verfahren auf
Saccharin und Salizylsäure zu prüfen, und schließlich wird in ihr noch mit Hilfe
gebeizter Wolle auf künstliche Farbstoffe geprüft.
Die Untersuchung auf Teerfarbstoffe nach Cazeneuve (S. 772) kann in einem
Teile des ursprünglichen Marmeladenauszuges ausgeführt werden.
(!. Stärkesirup. Der Zusatz von Stärkesirup wird unter den bei Fruchtsäften
S. 748 angegebenen Erwägungen berechnet. Die optische Drehung steht selbstverständlich
in einer Beziehung zu dem zuckerfreien, wasserlöslichen Extrakt (Extrakt
minus direkt reduzierender Gesamt-Zucker); es empfieht sich daher, beide Bestimmungen
vorzunehmen. Indes lassen sich Stärkesirupmengen bis zu 6 °/ 0 nicht
einwandfrei nachweisen.
7. Miueralstofl'e. Die Mineralstoffe, die Alkalität und Phosphorsäure
werden, um von den wasserunlöslichen Stoffen unabhängig zu sein, in dem wasserlöslichen
Extrakt bestimmt. Hiervon werden 100 ccm eingedampft und verascht.
Die Alkalität der Asche wird wie bei Fruchtsirupen S. 749, die Phosphorsäure wie
in jeder Asche (S. 203) bestimmt. Der Gehalt an Phosphorsäure hat hier aber
wenig Bedeutung für die Beurteilung, weil auch der verwendete Stärkesirup etwas
Phosphorsäure enthält bezw. enthalten kann,
8. Frischhaltungsmittel. Frischhaltungsmittel pflegen, weil nicht notwendig,
diesen Obsterzeugnissen nicht zugesetzt zu werden. Wenn ein Nachweis derselben
erforderlich ist, so verfährt man nach S. 745—747.
9. Anhaltspunkte für die Beurteilung. Nach den Vereinbarungen deutscher
Nahrungsmittelchemiker gelten für die vorstehenden Obst- und Beerenerzeugnisse folgende
Anhaltspunkte für die Beurteilung;
1. Die Anwesenheit gesundheitsschädlicher Metalle und die Anwendung künstlicher
Süßstoffe ist unstatthaft.
2. In den zum Verkauf gelangenden Eruohtsäften usw, sind Konservierungsmittel
(schweflige Säure, Borsäure, Salizylsäure usw.) unstatthaft. Hierbei ist zu beachten, daß
viele Früchte einen kleinen natürlichen Borsäuregehalt 1 ) haben, daß in den Himbeeren,
Erdbeeren und anderen Früchten Stoffe vorhanden sind, die eine ähnliche Reaktion mit
Eisenchlorid wie Salizylsäure geben, * 2 ) und daß die Preißelbeeren einen natürlichen Benzoesäuregehalt
3 ) aufweisen.
3. Ein Zusatz von organischen Säuren (Weinsäure, Zitronensäure), Stärkezucker,
Stärkesirup, künstlichen Aromastoffen und fremden Farbstoffen zu Fruchtsäften, Gelees,
Marmeladen und Pasten, die als rein bezeichnet oder mit dem Namen einer bestimmten
Fruchtart belegt sind, ist unstatthaft. Bei den als „Obstkraut“ bezeiohneten Erzeugnissen
soll auch ein Zusatz von Rohrzucker deklariert werden.
4. Ein Zusatz von gelatinierenden Stoffen, Agar-Agar, Gelatine usw. ist nur bei
Gelees aus solchen Früchten statthaft, deren Saft bei geeignetem Einkochen mit Zucker
nicht von selbst gallertartig erstarrt; bei Himbeer-, Johannisbeer-, Apfelgelee usw. und
auch bei Gelees mit der allgemeinen Bezeichnung „Fruchtgelee“ oder dergl. ist ein Zusatz
gelatinierender Mittel zu deklarieren.
5. Wenn Limonaden und Brauselimonaden die Bezeichnung einer bestimmten Frucht
führen, z. B. als Himbeer-, Brdbeerlimonade oder Brauselimonade bezeichnet sind, so
gelten dafür die unter 4 angegebenen Bestimmungen.
B. Hotter, Landw. Versuchs-Stationen 1890, 38, 437; Zeitschr. f. Nahrungs-Untersuchung,
Hyg. u. Warenkunde 1895, 9, 1; H. Jay und Dupasquier, Compt. rend.
1895, 121, 260 und 896; K. Windisch, Arbeiten a. d. Kaiserl. Gesundheitsamte 1898,
14, 391.
2 ) R. Hefelmann, Zeitschr. f. öffentl. Chemie 1897, 8, 171.
3 ) E. Mach und K. Portele, Landw. Versuchs-Stationen 1890, 38, 68.