Wein.
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b) Zum Nachweis kleinerer Mengen von Salpetersäure, welche bei der Prüfung nach
No. 23 unter la nicht mehr erkannt werden, verdampft man 100 com Wein in einer
Porzellanschale auf dem Wasserbade zum dünnen Sirup und fügt nach dem Erkalten so
lange absoluten Alkohol zu, als noch ein Niederschlag entsteht. Man filtriert, verdampft
das Filtrat, bis der Alkohol vollständig verjagt ist, versetzt den Rückstand mit Wasser
und Tierkohle, verdampft das Gemisch auf etwa 10 ccm, filtriert dasselbe und prüft das
Filtrat nach No. 23 unter la.
2. In Rotweinen. 100 ccm Rotwein versetzt man mit 6 com Bleiessig und
filtriert. Zum Filtrate gibt mau 4 ccm einer konzentrierten Lösung von Magnesiumsulfat
und etwas Tierkohle. Ulan filtriert nach einigem Stehen und prüft das Filtrat nach der
in No. 23 unter la gegebenen Vorschrift. Entsteht hierbei keine Blaufärbung, so behandelt
man das Filtrat nach der in No. 23 unter 1b gegebenen Vorschrift.
Anmerkung. Alle zur Verwendung gelangenden Stoffe, auch das Wasser und die
Tierkohle, müssen zuvor auf Salpetersäure geprüft werden; Salpetersäure enthaltende Stoffe
dürfen nicht angewendet werden.“
Anmerkung des Verfassers:
Soll die Salpetersäure im Weine quantitativ bestimmt werden, so verfährt man am
besten nach dem Verfahren von Sohulze-Tiemann. Vergl. darüber unter Salpetersäure
hestimmung S. 144 und unter „Wasser“.
24 und 25. Nachweis von Baryum und Strontium. „100 ccm Wein werden
eingedampft und in der unter No. 4 angegebenen Weise verascht. Die Asche nimmt man
mit verdünnter Salzsäure auf, filtriert die Lösung und verdampft das Filtrat zur Trockne.
Das trockne Salzgemenge wird spektroskopisch auf Baryum und Strontium geprüft. Ist
durch die spektroskopische Prüfung das Vorhandensein von Baryum oder Strontium fest
gestellt, so ist die quantitative Bestimmung derselben auszuführen (vergl, S. 106 u. 107).“
26. Bestimmung des Kupfers. „Das Kupfer wird in 1 / 2 —1 1 Wein elektrolytisch
bestimmt. Das auf der Platinelektrode abgeschiedene Metall ist nach dem Wägen in
Salpetersäure zu lösen und in üblicher Weise auf Kupfer zu prüfen.“
C. Sonstige Bestimmungen.
Für eine Reihe von Untersuchungsverfahren des Weines sind in der amtlichen
Anweisung keine Vorschriften gegeben worden. Soweit dieselben nicht oben bereits im
Anschlüsse an die einzelnen Vorschriften der amtlichen Anweisung Berücksichtigung ge
funden haben, sollen im nachfolgenden noch diejenigen Verfahren beschrieben werden,
■welche bei der Untersuchung des Weines häufiger angewendet werden, während bezüglich
der sonstigen, seltener vorkommenden Bestimmungen auf die ausführlicheren Werke ver
wiesen werden muß.
1. Bestimmung des Gesamtstickstoffs. Die Bestimmung des Gesamtstickstoffs
im Weine erfolgt nach dem Verfahren von Kjeldahl.
50 ccm Wein (bei Süßwein 25 ccm) werden anfangs vorsichtig mit kleiner Flamme,
später auf dem Wasserbade bis zum dünnen Sirup im Kjeldahl-Kolben eingedampft; darauf
setzt man 20 com Schwefelsäure usw. zu und verfährt im übrigen wie oben S. 138.
Zuckerreiche Weine läßt man zweckmäßig wie Bier (S. 734) vorher mit einer Spur Hefe
vergären, wobei nötigenfalls der in der Hefe zugesetzte Stickstoff berücksichtigt werden muß.
2. Nachweis und Bestimmung der Borsäure, a) Nachweis derBorsäure.
50 ccm Wein werden in einer Platinschale eingedampft und verascht. Die Asche wird
mit 10 ccm Wasser aufgenommen und die Lösung mit 2 ccm Salzsäure versetzt. Darauf
taucht man einen Streifen gelbes Kurkumapapier in die Lösung und trocknet das Papier
a uf einem Uhrglase bei 100°. Bei Gegenwart von Borsäure nimmt das Kurkumapapier
nach 4—5 Minuten eine braunrote Farbe an, die durch Aufträgen eines Tropfens verdünnter
Natriumkarbonatlösung in blauschwarz übergeht. (Vergl. S. 480.)
b) Bestimmung der Borsäure. Da geringe Mengen von Borsäure als normale
Weinbestandteile ermittelt worden sind, so ist es zur Beurteilung, ob ein Zusatz von
Borsäure stattgefunden hat, bei starker qualitativer Reaktion notwendig, die Borsäure