Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Wein.

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Trester-,  Hefen-  und  Rosinenwein  verwendet  werden,  ebenso  für  die  Branntweinbereitung,
letzteres  jedoch  nur  unter  Stenerkontrolle.
Anmerkung.  Der  Gehalt  der  Weine  an  Gesamtsäure  schwankt  im  allgemeinen
zwischen  0,4  und  1,5  g  in  100  ccm  Wein.
Weine  aus  reifen  Trauben  enthalten  in  der  Regel  keine  freie  Wbinsäure,  sehr  saure
Weine  aus  unreifen  Trauben  dagegen  enthalten  häufig  freie  Weinsäure;  außerdem  kann
freie  Weinsäure  aus  Weinstein  durch  die  Kellerbehandlung  (häufiges  Schwefeln)  gebildet
"werden.
Zahlreiche  Untersuchungen  nach  den  (nicht  ganz  fehlerfreien)  Verfahren  von
J-  Neßler  und  M.  Barth,  bezw.  von  Berthelot  und  A.  de  Pleurien  haben  ergeben,
daß  die  freie  Weinsäure  in  Weinen  mit  höchstens  0,8  g  Gesamtsäure  in  100  ccm  Wein
nicht  mehr  als  J / 6  bis  höchstens  1 / 5  der  gesamten  nicht  flüchtigen  Säuren  des  Weines  ausmaoht,
  dagegen  soll  in  Weinen  mit  mehr  als  0,8  g  Gesamtsäure  der  Gehalt  an  freier
Weinsäure  oft  viel  höher  sein. 1 )
Der  Weinsteingehalt  der  Weine  schwankt  innerhalb  sehr  weiter  Grenzen.  Der
Zusatz  von  Weinstein  zum  Weine  kann  durch  die  chemische  Untersuchung  nicht  ermittelt
werden.

Unter  den  „säurehaltigen  Körpern“,  deren  Zusatz  zum  Weine  gleichfalls  verboten
ist,  sind  in  erster  Linie  die  Obstweine  zu  verstehen.  Wenn  auch  die  Obstweine  im  reinen
Zustande  von  den  Traubenweinen  sich  wesentlich  (namentlich  durch  das  Pehlen  von  Weinsteinsäure ­
  und  deren  Salzen)  unterscheiden,  so  ist  es  doch  meist  nicht  möglich,  durch  die
chemische  Untersuchung  einen  Verschnitt  von  Traubenwein  mit  Obstwein  nachzuweisen.
Der  Apfelwein  hat  in  der-  Regel  weniger  Alkohol  und  Säuren,  dagegen  mehr  säurefreien ­
  Extrakt  und  mehr  sog.  Pektinstoffe  als  der  Traubenwein.
Ein  Zusatz  von  Bukettstoffen  zum  Weine  läßt  sich  bis  jetzt  durch  die  chemische
Untersuchung  nicht  erbringen.
3.  Verbotene  Zusätze.  I.  Nach  §  7  des  Weingesetzes  vom  24.  Mai  1901  dürfen
die  nachbenannten  Stoffe,  nämlich;

1-  lösliche  Aluminiumsalze  (Alaun  u.  dergl.),
2.  Baryumverbindungen,
3.  Borsäure,
4.  lösliche  Pluorverbindungen,
5-  Glyzerin,
6.  Kermesbeeren,
7.  Magnesiumverbindungen,
8.  Salizylsäure,

9.  Oxalsäure,
10.  unreiner(freien  Amylalkohol  enthaltender)
Sprit,
11.  unreiner  (nicht  technisch  reiner)  Stärkezucker, ­

12.  Strontiumverbindungen,
13.  Teerfarbstoffe,
14.  Wismutverbindungen,

oder  Gemische,  welche  einen  dieser  Stoffe  enthalten,  Weinen,  weinhaltigen  und  weinähnlichen ­
  Getränken,  welche  bestimmt  sind,  anderen  als  Nahrungs-  oder  Genußmittel  zu
dienen,  bei  oder  nach  der  Herstellung  nicht  zugesetzt  werden.
Zur  Beurteilung  des  Weines  auf  Grund  der  vorstehenden  Bestimmungen  des  Weingesetzes ­
  ist  noch  folgendes  zu  bemerken  (im  allgemeinen  nach  K.  Windisch  1.  c.);
Anmerkungen.  Zu  1.  Es  ist  nicht  möglich,  den  Alaun  als  solchen  im  Weine
hachzuweisen.  Bei  den  geringen  Mengen  Alaun,  die  beim  Schönen  des  Weines,  namentlich
beim  Klären  des  Schaumweines,  in  denselben  gelangen,  ist  es  meist  nicht  möglich,  auf
Grund  des  Tonerdegehaltes  einen  Alaunzusatz  uachzuweisen,  da  auch  der  Tonerdegehalt
des  reinen  Weines  schwankend  ist.  Die  Anwendung  der  Klärerde  wird  von  dem  Verbot
nicht  getroffen.

Zu  2.  Baryumverbindungen  sind  zum  Bntgipsen  vorgeschlagen;  ihre  Verwendung ­
  ist  auch  verboten,  selbst  wenn  keine  Spur  Baryum  im  Wein  verbleibt.
Zu  3.  Es  wurde  bereits  oben  darauf  hingewiesen,  daß  die  Borsäure  ein  normaler
Bestandteil  des  Weines  ist.  Doch  sind  die  im  natürlichen  Weine  enthaltenen  Borsäure-Wengen
  so  gering,  daß  sie  nach  dem  üblichen  Verfahren  kaum  nachgewiesen  werden  können.
Da  die  Borsäure  nur  in  größeren  Mengen  konservierend  wirkt,  so  muß  sie  sich,  falls  ein

1 )  B.  Haas,  Zeitschr.  f.  Nahrungsmittel-Untersuchung,  Hygiene  u.  Warenk,  1890,  4,  258.
Landwirtschaftliche  Stoffe,  3.  Auflage.  60
            
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