Full text: Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Wein. 
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Trester-, Hefen- und Rosinenwein verwendet werden, ebenso für die Branntweinbereitung, 
letzteres jedoch nur unter Stenerkontrolle. 
Anmerkung. Der Gehalt der Weine an Gesamtsäure schwankt im allgemeinen 
zwischen 0,4 und 1,5 g in 100 ccm Wein. 
Weine aus reifen Trauben enthalten in der Regel keine freie Wbinsäure, sehr saure 
Weine aus unreifen Trauben dagegen enthalten häufig freie Weinsäure; außerdem kann 
freie Weinsäure aus Weinstein durch die Kellerbehandlung (häufiges Schwefeln) gebildet 
"werden. 
Zahlreiche Untersuchungen nach den (nicht ganz fehlerfreien) Verfahren von 
J- Neßler und M. Barth, bezw. von Berthelot und A. de Pleurien haben ergeben, 
daß die freie Weinsäure in Weinen mit höchstens 0,8 g Gesamtsäure in 100 ccm Wein 
nicht mehr als J / 6 bis höchstens 1 / 5 der gesamten nicht flüchtigen Säuren des Weines aus- 
maoht, dagegen soll in Weinen mit mehr als 0,8 g Gesamtsäure der Gehalt an freier 
Weinsäure oft viel höher sein. 1 ) 
Der Weinsteingehalt der Weine schwankt innerhalb sehr weiter Grenzen. Der 
Zusatz von Weinstein zum Weine kann durch die chemische Untersuchung nicht ermittelt 
werden. 
Unter den „säurehaltigen Körpern“, deren Zusatz zum Weine gleichfalls verboten 
ist, sind in erster Linie die Obstweine zu verstehen. Wenn auch die Obstweine im reinen 
Zustande von den Traubenweinen sich wesentlich (namentlich durch das Pehlen von Wein 
steinsäure und deren Salzen) unterscheiden, so ist es doch meist nicht möglich, durch die 
chemische Untersuchung einen Verschnitt von Traubenwein mit Obstwein nachzuweisen. 
Der Apfelwein hat in der- Regel weniger Alkohol und Säuren, dagegen mehr säure 
freien Extrakt und mehr sog. Pektinstoffe als der Traubenwein. 
Ein Zusatz von Bukettstoffen zum Weine läßt sich bis jetzt durch die chemische 
Untersuchung nicht erbringen. 
3. Verbotene Zusätze. I. Nach § 7 des Weingesetzes vom 24. Mai 1901 dürfen 
die nachbenannten Stoffe, nämlich; 
1- lösliche Aluminiumsalze (Alaun u. dergl.), 
2. Baryumverbindungen, 
3. Borsäure, 
4. lösliche Pluorverbindungen, 
5- Glyzerin, 
6. Kermesbeeren, 
7. Magnesiumverbindungen, 
8. Salizylsäure, 
9. Oxalsäure, 
10. unreiner(freien Amylalkohol enthaltender) 
Sprit, 
11. unreiner (nicht technisch reiner) Stärke 
zucker, 
12. Strontiumverbindungen, 
13. Teerfarbstoffe, 
14. Wismutverbindungen, 
oder Gemische, welche einen dieser Stoffe enthalten, Weinen, weinhaltigen und weinähn 
lichen Getränken, welche bestimmt sind, anderen als Nahrungs- oder Genußmittel zu 
dienen, bei oder nach der Herstellung nicht zugesetzt werden. 
Zur Beurteilung des Weines auf Grund der vorstehenden Bestimmungen des Wein 
gesetzes ist noch folgendes zu bemerken (im allgemeinen nach K. Windisch 1. c.); 
Anmerkungen. Zu 1. Es ist nicht möglich, den Alaun als solchen im Weine 
hachzuweisen. Bei den geringen Mengen Alaun, die beim Schönen des Weines, namentlich 
beim Klären des Schaumweines, in denselben gelangen, ist es meist nicht möglich, auf 
Grund des Tonerdegehaltes einen Alaunzusatz uachzuweisen, da auch der Tonerdegehalt 
des reinen Weines schwankend ist. Die Anwendung der Klärerde wird von dem Verbot 
nicht getroffen. 
Zu 2. Baryumverbindungen sind zum Bntgipsen vorgeschlagen; ihre Ver 
wendung ist auch verboten, selbst wenn keine Spur Baryum im Wein verbleibt. 
Zu 3. Es wurde bereits oben darauf hingewiesen, daß die Borsäure ein normaler 
Bestandteil des Weines ist. Doch sind die im natürlichen Weine enthaltenen Borsäure- 
Wengen so gering, daß sie nach dem üblichen Verfahren kaum nachgewiesen werden können. 
Da die Borsäure nur in größeren Mengen konservierend wirkt, so muß sie sich, falls ein 
1 ) B. Haas, Zeitschr. f. Nahrungsmittel-Untersuchung, Hygiene u. Warenk, 1890, 4, 258. 
Landwirtschaftliche Stoffe, 3. Auflage. 60
	        
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