Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Wein.

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au  und  setzt  Chlorcaloium  zu.  Bei  Anwesenheit  von  Oxalsäure  entsteht  sofort  ein
Niederschlag  von  Calciumoxalat,  dessen  Menge  durch  Wägen  des  Kalkes  oder  durch  Titration
mit  Kaliumpermanganat  bestimmt  werden  kann.  Ein  hei  längerem  Stehen  entstehender
Niederschlag  muß  auch  auf  Schwefelsäure  und  Weinsäure  untersucht  werden.
Zu  10.  Der  Nachweis  von  unreinem  (freien  Amylalkohol  enthaltendem)  Sprit  zum
Weine  dürfte  sich  innerhalb  der  erlaubten  Grenze  des  Alkoholzusatzes  bis  jetzt  wohl
schwer  auf  chemischem  Wege  erbringen  lassen.
Zu  11,  Die  Ausleseweine  des  Herzoglich  Nassauischen  Kabinettskellers  verhalten  sich
nach  den  Untersuchungen  von  C.  Schmitt  und  dem  Kaiserlichen  Gesundheitsamte  bei  der
Prüfung  auf  unreinen  Stärkezucker  so,  als  ob  sie  einen  Zusatz  von  solchem  erfahren  haben.
Soweit  die  bisherigen  Untersuchungen  reichen,  darf  man  indes  wohl  annehmen,  daß  sich
die  Stoffe,  die  das  Verhalten  von  unreinem  Stärkezucker  zeigen,  nur  in  den  Ausleseweinen,
nicht  aber  in  den  gewöhnlichen  Handelsweinen  finden  (K.  Windisoh  1.  o.).  Ferner  kann
eine  Rechtsdrehung  des  Weines  bei  der  Prüfung  auf  unreinen  Stärkezucker  auch  durch
gewisse  Bestandteile  mancher  Honigsorten  (Koniferenhonige)  verursacht  sein.  Wegen  des
hohen  Preises  des  Honigs  dürfte  jedoch  ein  Zusatz  von  Honig  zum  Wein  kaum  in  Betracht ­
  kommen.
Zu  12.  Von  den  Strontium  Verbindungen  gilt  dasselbe  wie  von  den  Baryumverbindungen.
  Baryum  und  Strontium  werden  in  üblicher  Weise  bestimmt  (S.  107).
Zu  13.  Uber  den  Nachweis  von  Teerfarbstoffen  vergl.  S.  771.
Zu  14.  Wismutverbindungen  sind  vereinzelt  zur  Frischhaltung,  besonders  von
Apfelweinen,  beobachtet  worden.  Über  den  Nachweis  vergl.  S.  782.
II.  Weine  usw.,  welchen  einer  der  vorbezeichneten  Stoffe  zugesetzt  ist,  dürfen  weder
feilgehalten  noch  verkauft,  noch  sonst  in  den  Verkehr  gebracht  werden.  Dasselbe  gilt  für
Rotwein,  dessen  Gehalt  an  Schwefelsäure  in  1  1  Flüssigkeit  mehr  beträgt,  als  sich  in
2  g  neutralem  sohwefelsaurem  Kalium  vorfindet  (nämlich  0,9184  g  S0 3 ).  Diese  Bestimmung
findet  jedoch  auf  solche  Rotweine  keine  Anwendung,  welche  als  Dessertweine  (Süd-,  Süßweine) ­
  ausländischen  Ursprungs  in  den  Verkehr  kommen.  Sie  dürfen  mehr  Schwefelsäure
enthalten.
Für  sämtliche  in  den  Apotheken  feilgehaltenen  Weine,  auch  Dessertweine  und  Weißweine, ­
  schreibt  der  Nachtrag  zum  deutscheu  Arzneibuche  (3.  Ausgabe,  Berlin  1895,  S.  348)
dieselbe  oberste  Grenze  des  Schwefelsäuregehaltes  vor,  wie  das  Weingesetz  für  Rotwein.
4.  Beurteilung  des  Weines  nach  Maßgabe  des  Nahrnngsmittelgesetzes  und
auf  Grund  seiner  sonstigen  Beschaffenheit.  Für  andere  Behandlungen  und  Zusätze
zum  Wein,  die  im  Weingesetz  nicht  ausdrücklich  genannt  sind,  findet  das  Nahrungsmittelgesetz ­
  vom  14.  Mai  1879  mit  den  §§  10—14  zur  Beurteilung  von  Fragen  sinngemäße  Anwendung. ­
  Außer  den  genannten  Frisohhaltungsmitteln  sind  noch  Wasserstoffsuperoxyd,
Pormaldehyd,  Benzoesäure,  Abrastol  usw.  in  Gebrauch.  Derartige  Behandlungen  und  Zusätze ­
  werden  dann  je  nach  den  obwaltenden  Umständen  nach  dem  Nahrungsmittelgesetz
zu  beurteilen  sein,  obschon  sie  sich  auch  nach  dem  Weingesetz,  welches  künstliche  Frischhaltungsmittel ­
  tunlichst  auszusohließen  sucht,  von  selbst  verbieten.  In  diesem  Sinne  sind
auch  die  geschwefelten,  essigstichigen  und  anderen  kranken  Weine  zu  beurteilen.
a)  Der  Gehalt  an  schwefliger  Säure.  Durch  das  nicht  zu  umgehende  Schwefeln
der  Lagerfässer  gelangen  stets  geringe  Mengen  schwefliger  Säure  in  den  Wein.  Dieses
Rt  nach  §  2  No,  1  des  Weingesetzes  erlaubt,  während  nach  §  20  No.  1  der  Bundesrat
befugt  ist,  die  Grenzzahlen  für  den  Gehalt  an  schwefliger  Säure  festzusetzen.  Da  dieses
bis  jetzt  nicht  geschehen  ist,  so  können  hier  nur  die  verschiedenen  Ansichten  über  diese
Präge  mitgeteilt  werden.  Die  vom  Wein  aufgenommene  schweflige  Säure  bleibt  als  solche
nicht  lange  bestehen,  sondern  wird  alsbald  zum  geringen  Teil  in  Schwefelsäure,  zum  größten
Peil  in  gebundene,  vorwiegend  in  aldehydsohweflige  Säure  übergeführt,  und  letztere  gilt
für  bedeutend  weniger  schädlich  als  die  freie  schweflige  Säure.  Der  Gehalt  der  Weine  an
gesamtschwefliger  Säure  wurde  nach  zahlreichen  Bestimmungen  für  1  1  zu  10—300  mg  gefunden, ­
  wovon  nur  0—160  mg,  durchweg  nur  0—40  mg,  ungebunden  als  freie  schweflige  Säure
vorhanden  waren.  Die  Forderungen  über  die  höchste  zulässige  Menge  an  schwefliger
Säure  lauten  sehr  verschieden;  die  serbische  Regierung  will  nur  20  mg,  der  Köuigl.
            
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