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konventionelles Völkerrecht falsch oder unrichtig angewendet
worden, so ist die Revision zulässig, sobald es sich um Verträge
des Reichs oder Verträge mehrerer Gliedstaaten unter einander, !)
nicht aber wenn es sich um Verträge nur ausländischer Staaten 2) oder
eines einzelnen deutschen Staates mit einem ausländischen handelt,
Dem im ersten Falle ist objektives Recht verletzt worden, das
für das Reich oder für mehrere Bundesstaaten in ihrer Gesammt-
heit, im zweiten Falle „ausländisches‘ oder solches Recht, das nur
für einen einzigen Gliedstaat gilt?).
172/82. „Denn das Europäische Völkerrecht, hervorgegangen aus dem nach-
weisbaren gemeinsamen Willen unabhängiger Staaten, enthält sowohl insoweit,
als es auf geschriebenem Rechte — dem Inhalte von Staatenverträgen —, wie
auch insoweit, als es auf ungeschriebenem Rechte — dem Staatenherkommen
der auch nur auf Folgerungen aus dem Wesen allgemein anerkannter oder
zebräuchlicher Institutionen — beruht, eine Reihe von Rechtsnormen, deren
Verletzung die Revision im gesetzlichen Sinne begründet und zu denen ohne
Zweifel gerade das Recht des Krieges, insbesondere dasjenige der Kriegs-
eroberung gehört“. — Eine Begründung ist das nun freilich nicht. Die
Entscheidung ist, aber ohne Gründe, citirt in der Jurist. Wochenschrift 1883
3. 227). — Das Völkerrecht unter das „gemeine Recht“ im Sinne des $ 1 der
Verordng. vom 18. Septbr. 1879 zu stellen (so Gaupp-Stein, Civilprozess-
ardnung 3. Aufl. II S, 87) ist doch kaum angängig. .
1) S. die Entsch. d,. Reichsgerichts in Civils. IX. S. 177 (oben S. 446
Note 2).
2) S. oben 8. 445 Note 1.
3) Die Frage, ob etwa die Revision auf Verletzung von Verträgen
zwischen Reich und Gliedstaaten zu gründen sei, gehört nicht hierher.
Das sind m. E. keine völkerrechtlickhen Verträge. S. oben S. 185 ff.