Metadata: Völkerrecht und Landesrecht

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konventionelles Völkerrecht falsch oder unrichtig angewendet 
worden, so ist die Revision zulässig, sobald es sich um Verträge 
des Reichs oder Verträge mehrerer Gliedstaaten unter einander, !) 
nicht aber wenn es sich um Verträge nur ausländischer Staaten 2) oder 
eines einzelnen deutschen Staates mit einem ausländischen handelt, 
Dem im ersten Falle ist objektives Recht verletzt worden, das 
für das Reich oder für mehrere Bundesstaaten in ihrer Gesammt- 
heit, im zweiten Falle „ausländisches‘ oder solches Recht, das nur 
für einen einzigen Gliedstaat gilt?). 
172/82. „Denn das Europäische Völkerrecht, hervorgegangen aus dem nach- 
weisbaren gemeinsamen Willen unabhängiger Staaten, enthält sowohl insoweit, 
als es auf geschriebenem Rechte — dem Inhalte von Staatenverträgen —, wie 
auch insoweit, als es auf ungeschriebenem Rechte — dem Staatenherkommen 
der auch nur auf Folgerungen aus dem Wesen allgemein anerkannter oder 
zebräuchlicher Institutionen — beruht, eine Reihe von Rechtsnormen, deren 
Verletzung die Revision im gesetzlichen Sinne begründet und zu denen ohne 
Zweifel gerade das Recht des Krieges, insbesondere dasjenige der Kriegs- 
eroberung gehört“. — Eine Begründung ist das nun freilich nicht. Die 
Entscheidung ist, aber ohne Gründe, citirt in der Jurist. Wochenschrift 1883 
3. 227). — Das Völkerrecht unter das „gemeine Recht“ im Sinne des $ 1 der 
Verordng. vom 18. Septbr. 1879 zu stellen (so Gaupp-Stein, Civilprozess- 
ardnung 3. Aufl. II S, 87) ist doch kaum angängig. . 
1) S. die Entsch. d,. Reichsgerichts in Civils. IX. S. 177 (oben S. 446 
Note 2). 
2) S. oben 8. 445 Note 1. 
3) Die Frage, ob etwa die Revision auf Verletzung von Verträgen 
zwischen Reich und Gliedstaaten zu gründen sei, gehört nicht hierher. 
Das sind m. E. keine völkerrechtlickhen Verträge. S. oben S. 185 ff.
	        
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