Full text : Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

914

Beschädigungen  der  Vegetation  durch  Rauch  und  Staub.

1:1500000  bis  1:1750000  soll  sie  nach  A.  Wieler  aufhören.  Über  den  Nachweis ­
  derselben  in  der  Luft  vergl.  weiter  unten.
2.  Bei  Beschädigung  durch  Salzsäure  hezw.  Chlor.  Salzsäure  und  Chlor  treten
vorwiegend  bei  der  Herstellung  von  Natriumsulfat  für  die  Sodabereitung  und  bei
der  Chlorkalkfabrikation  auf;  aber  auch  aus  Glas-  und  Düngefabriken,  bei  der  Verhüttung ­
  von  Nickel-  und  Kobalterzen  usw.  entweichen  Salzsäuredämpfe.
Bei  Beschädigung  der  Vegetation  durch  Salzsäure  bestimmt  man  das  Chlor,
indem  man  10  g  lufttrockne,  feingepulverte  Substanz  wie  vorstehend  nach  S.  901  1  a
mit  50  ccm  einer  5  °/ 0 -igen  Lösung  von  Natriumkarbonat  versetzt,  wie  dort  einäschert,
  aber  die  Asche  mit  salpetersäurehaltigem  Wasser  aufnimmt  und  im  Filtrat
das  Chlor  wie  üblich  mit  Silbernitrat  fällt.
Da  die  hier  in  Betracht  kommenden  Chlorverbindungen  —  auch  die  Metall-Chloride
  mit  Ausnahme  etwa  von  Chlorblei  —  in  Wasser  löslich  sind,  so  kann  man
bei  Salzsäurebeschädigungen  ganz  von  der  Bestimmung  des  Chlors  in  der  wässerigen
Lösung  absehen.
Wie  eine  Beschädigung  durch  Salzsäure,  so  ist  auch  diejenige  durch  freies
Chlor,  welches  bei  der  Chlorkalkfabrikation  entweichen  kann,  nachzuweisen.  Im
freien  Zustande  wirkt  das  Chlor  durch  Zerstörung  des  Chlorophylls  stärker  schädlich
als  Salzsäure,  es  geht  aber  durch  den  Wasserdampf  der  Luft  bald  in  letztere  über
und  wirkt  dann  wie  diese.
Bei  Salzsäurebeschädigungen  in  der  Nähe  von  Salinen  oder  von  der  See  kann
geltend  gemacht  werden,  daß  der  erhöhte  Gehalt  an  Chlor  in  den  Gewächsen  auch
durch  Verwehen  von  kochsalzhaltigem  Wasser  bedingt  sein  kann.  Dieses  muß  sich
alsdann  durch  einen  gleichzeitig  erhöhten,  dem  Chlor  entsprechenden  Gehalt  der
Blätter  bezw.  Nadeln  an  Natron  geltend  machen.  Man  bestimmt  für  den  Zweck
in  der  Asche  —■  selbstverständlich  in  der  ohne  Zusatz  von  Soda  dargestellten
Asche  —  den  Gehalt  an  Natron  nach  S.  29.
In  morphologischer  Hinsicht  unterscheidet  sich  eine  Beschädigung  von
Salzsäure-  und  chlorhaltigen  Rauchgasen  nach  Haselhoff  und  Lindau  dadurch
von  der  durch  schweflige  Säure,  daß  die  Chlorophyllkörner  schneller  entfärbt  werden
und  häufiger  Gerbstoff  auftritt,  als  bei  Einwirkung  der  schwefligen  Säure.  Diese
ruft  weiter  (vergl.  S.  897)  Flecken  hervor,  die  meistens  in  den  Interkostalfeldern
entstanden  sind  und  sich  zentrifugal  ausbreiten;  die  Gegend  der  Blattrippen  widersteht ­
  am  längsten.  Bei  der  Salzsäurewirkung  dagegen  beginnt  das  Absterben  vom
Rande  her,  so  daß  Blattränderungen  entstehen.
Die  Schädlichkeitsmengen  betragen  1 / 10000  Salzsäure  und  1 / 60000  Chlor  in
der  Luft.  Trockenheit  verringert,  wie  bei  allen  Rauchgaswirkungen,  die  Schädlichkeitsgrenze.

3.  Untersuchung  auf  Arsen.  Wenn  in  den  Rauchgasen  auch  flüchtige  Arsen-Verbindungen
  verkommen  oder  wenn  letztere  mit  dem  Flugstaub  auf  die  Gewächse
aufgetragen  sein  sollten,  so  ist  auch  eine  Bestimmung  des  Arsens  von  Belang.  Man
zieht  alsdann  50  oder  100  g  der  feingepulverten  lufttrocknen  Substanz  mit  chemisch
reiner  —  gleichzeitig  wie  alle  anderen  verwendeten  Reagenzien  —  auf  Arsen  zu
prüfender  Salzsäure  von  1,10—1,12  spezifischem  Gewicht  unter  Verdünnen  mit
AV  asser  (1  :  3)  aus,  setzt  chlorsaures  Kalium  zu  und  verfährt  mit  dem  salzsauren
Auszuge  nach  S.  178.
4.  Beschädigung  durch  Stickstoffsäuren.  Die  Stickstoffsäuren 1 )  (Salpetersäure, ­
  Untersalpetersäure,  salpetrige  Säure),  welche  mitunter  bei  der  Fabrikation  von

9  Landw.  Jahrbücher  1894,  23,  1031.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.