Full text : Großhandel und Industrie optisch-photographischer Bedarfsartikel

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Trockenplatten  sind  im  statistischen  Warenverzeichnis  der  Nr.  749
wie  folgt  aufgeführt:  „Trockenplatten  für  photographische  Zwecke,
mit  einseitigem  Überzug  von  lichtempfindlicher  Masse,  auch  mit  darauf
befindlichen  Negativbildern  (Glasnegativen)."  Hier  wäre  es  zweckmäßig, ­
  im  Zolltarifschema  einen  Unterschied  zu  machen  zwischen  belichteten ­
  und  unbelichteten  Platten,  da  ihrer  Verwendung  nach  bei
der  Einfuhr  unbedingt  ein  Unterschied  zwischen  beiden  gemacht  werden ­
  muß,  den  näher  zu  begründen  vor  Fachleuten  nicht  erforderlich
ist.  Ganz  unangebracht  ist  es  aber,  Trockenplatten  als  „Glaswaren"
zu  bezeichnen.  Denn  das  Glas,  so  wichtig  es  für  die  Herstellung  der
Trockenplatten  ist,  kommt  doch  für  deren  Bewertung  nicht  in  erster
Linie  in  Frage.  Der  Wert  der  Trockenplatte  ist  vielmehr  in  der  lichtempfindlichen
  Schicht  begründet.  Trockenplatten  müssen  also  als
photographische  Erzeugnisse  in  einer  besonderen  Position  aufgeführt
werden.
Die  Position  Nr.  663,  die  photographische  Papiere  umfaßt,  müßte
auch  eine  Unterteilung  erfahren,  denn  als  photographisches  Papier
wird  jetzt  lediglich  in  Blätter  oder  Streifen  geschnittenes  Papier  angesehen. ­
  Werden  aber  die  Blätter  in  Päckchen  oder  sonstige  für
den  Einzelverkauf  bestimmten  Aufmachungen  gebracht,  so  ist  ihre
Verzollung  als  Papierwaren  zu  bewirken.  Da  sich  nun  die  viel  verwandten ­
  photographischen  Postkarten  in  solchen  für  den  Einzelverkauf
bestimmten  Aufmachungen  befinden,  so  unterliegt  jetzt  die  Ware  als
„anderweit  nicht  genannte  Ware  aus  Papier,  ohne  Verbindung  mit
anderen  Stoffen"  dem  Zollsätze  nach  Position  670.
Einer  grundlegenden  Neueinteilung  bedürfen  auch  die  Chemikalien ­
  für  photographische  Zwecke,  die  als  „anderweit  nicht  genannt"
jetzt  durch  die  Position  390  erfaßt  werden.  Hier  geeignete  Vorschläge
zu  machen,  wird  Aufgabe  der  Vereinigung  der  chemischen  Industrie
sein,  die  auf  diesem  Gebiete  bereits  mit  anerkennenswertem  Eifer
tätig  war.
Auf  die  Zollsätze,  die  für  die  einzelnen  Artikel  wünschenswert
sind,  soll  hier  nicht  eingegangen  werden,  da  es  in  erster  Linie  darauf
ankommt,  eine  zweckmäßige  Klassifizierung  der  photographischen
Artikel  im  Zolltarif  zu  erlangen.  Nur  so  viel  kann  gesagt  werden,
daß  ganz  im  allgemeinen  unsere  optische  und  photographische  Industrie
Schutzzölle  nicht  nötig  hat,  da  sie  leistungsfähig  genug  ist,  um  bei
freier  Entfaltung  ihrer  Kräfte  mit  jeder  ausländischen  Konkurrenz
in  Wettbewerb  treten  zu  können.  Damit  soll  natürlich  nicht  gesagt
sein,  daß  nun  der  ausländischen  Industrie  bereitwillig  die  Tore
geöffnet  werden  sollen,  während  das  Ausland  selbst  sich  mit  hohen
Schutzzollschranken  umgibt.  Hier  wird  es  vielmehr  Aufgabe  der  zu-
            
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