Full text: Großhandel und Industrie optisch-photographischer Bedarfsartikel

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Trockenplatten sind im statistischen Warenverzeichnis der Nr. 749 
wie folgt aufgeführt: „Trockenplatten für photographische Zwecke, 
mit einseitigem Überzug von lichtempfindlicher Masse, auch mit darauf 
befindlichen Negativbildern (Glasnegativen)." Hier wäre es zweck 
mäßig, im Zolltarifschema einen Unterschied zu machen zwischen be 
lichteten und unbelichteten Platten, da ihrer Verwendung nach bei 
der Einfuhr unbedingt ein Unterschied zwischen beiden gemacht wer 
den muß, den näher zu begründen vor Fachleuten nicht erforderlich 
ist. Ganz unangebracht ist es aber, Trockenplatten als „Glaswaren" 
zu bezeichnen. Denn das Glas, so wichtig es für die Herstellung der 
Trockenplatten ist, kommt doch für deren Bewertung nicht in erster 
Linie in Frage. Der Wert der Trockenplatte ist vielmehr in der licht- 
empfindlichen Schicht begründet. Trockenplatten müssen also als 
photographische Erzeugnisse in einer besonderen Position aufgeführt 
werden. 
Die Position Nr. 663, die photographische Papiere umfaßt, müßte 
auch eine Unterteilung erfahren, denn als photographisches Papier 
wird jetzt lediglich in Blätter oder Streifen geschnittenes Papier an 
gesehen. Werden aber die Blätter in Päckchen oder sonstige für 
den Einzelverkauf bestimmten Aufmachungen gebracht, so ist ihre 
Verzollung als Papierwaren zu bewirken. Da sich nun die viel ver 
wandten photographischen Postkarten in solchen für den Einzelverkauf 
bestimmten Aufmachungen befinden, so unterliegt jetzt die Ware als 
„anderweit nicht genannte Ware aus Papier, ohne Verbindung mit 
anderen Stoffen" dem Zollsätze nach Position 670. 
Einer grundlegenden Neueinteilung bedürfen auch die Chemi 
kalien für photographische Zwecke, die als „anderweit nicht genannt" 
jetzt durch die Position 390 erfaßt werden. Hier geeignete Vorschläge 
zu machen, wird Aufgabe der Vereinigung der chemischen Industrie 
sein, die auf diesem Gebiete bereits mit anerkennenswertem Eifer 
tätig war. 
Auf die Zollsätze, die für die einzelnen Artikel wünschenswert 
sind, soll hier nicht eingegangen werden, da es in erster Linie darauf 
ankommt, eine zweckmäßige Klassifizierung der photographischen 
Artikel im Zolltarif zu erlangen. Nur so viel kann gesagt werden, 
daß ganz im allgemeinen unsere optische und photographische Industrie 
Schutzzölle nicht nötig hat, da sie leistungsfähig genug ist, um bei 
freier Entfaltung ihrer Kräfte mit jeder ausländischen Konkurrenz 
in Wettbewerb treten zu können. Damit soll natürlich nicht gesagt 
sein, daß nun der ausländischen Industrie bereitwillig die Tore 
geöffnet werden sollen, während das Ausland selbst sich mit hohen 
Schutzzollschranken umgibt. Hier wird es vielmehr Aufgabe der zu-
	        
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