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Trockenplatten sind im statistischen Warenverzeichnis der Nr. 749
wie folgt aufgeführt: „Trockenplatten für photographische Zwecke,
mit einseitigem Überzug von lichtempfindlicher Masse, auch mit darauf
befindlichen Negativbildern (Glasnegativen)." Hier wäre es zweck
mäßig, im Zolltarifschema einen Unterschied zu machen zwischen be
lichteten und unbelichteten Platten, da ihrer Verwendung nach bei
der Einfuhr unbedingt ein Unterschied zwischen beiden gemacht wer
den muß, den näher zu begründen vor Fachleuten nicht erforderlich
ist. Ganz unangebracht ist es aber, Trockenplatten als „Glaswaren"
zu bezeichnen. Denn das Glas, so wichtig es für die Herstellung der
Trockenplatten ist, kommt doch für deren Bewertung nicht in erster
Linie in Frage. Der Wert der Trockenplatte ist vielmehr in der licht-
empfindlichen Schicht begründet. Trockenplatten müssen also als
photographische Erzeugnisse in einer besonderen Position aufgeführt
werden.
Die Position Nr. 663, die photographische Papiere umfaßt, müßte
auch eine Unterteilung erfahren, denn als photographisches Papier
wird jetzt lediglich in Blätter oder Streifen geschnittenes Papier an
gesehen. Werden aber die Blätter in Päckchen oder sonstige für
den Einzelverkauf bestimmten Aufmachungen gebracht, so ist ihre
Verzollung als Papierwaren zu bewirken. Da sich nun die viel ver
wandten photographischen Postkarten in solchen für den Einzelverkauf
bestimmten Aufmachungen befinden, so unterliegt jetzt die Ware als
„anderweit nicht genannte Ware aus Papier, ohne Verbindung mit
anderen Stoffen" dem Zollsätze nach Position 670.
Einer grundlegenden Neueinteilung bedürfen auch die Chemi
kalien für photographische Zwecke, die als „anderweit nicht genannt"
jetzt durch die Position 390 erfaßt werden. Hier geeignete Vorschläge
zu machen, wird Aufgabe der Vereinigung der chemischen Industrie
sein, die auf diesem Gebiete bereits mit anerkennenswertem Eifer
tätig war.
Auf die Zollsätze, die für die einzelnen Artikel wünschenswert
sind, soll hier nicht eingegangen werden, da es in erster Linie darauf
ankommt, eine zweckmäßige Klassifizierung der photographischen
Artikel im Zolltarif zu erlangen. Nur so viel kann gesagt werden,
daß ganz im allgemeinen unsere optische und photographische Industrie
Schutzzölle nicht nötig hat, da sie leistungsfähig genug ist, um bei
freier Entfaltung ihrer Kräfte mit jeder ausländischen Konkurrenz
in Wettbewerb treten zu können. Damit soll natürlich nicht gesagt
sein, daß nun der ausländischen Industrie bereitwillig die Tore
geöffnet werden sollen, während das Ausland selbst sich mit hohen
Schutzzollschranken umgibt. Hier wird es vielmehr Aufgabe der zu-