Full text: Forstwirtschafts-Politik

156 Träger der Forstwirtschaftspolitik. 
abteilung“ sowie der „Ausschuß für Gartenbau“. Beide Berufskammern wurden durch 
das Landwirtschaftskammergesetz zu selbständigen F a < k am m e r n ausgestaltet. Die 
Einrichtung einer selbständigen Forstkammer ist im Interesse der Vertretung und Hebung 
der nichtstaatlichen Forstwirtschaft sehr zu begrüßen. 
„Nach dem Gesetz ist die Fachkammer für Forstwirtschaft als Körperschaft des 
öffentlichen Rechts im Rahmen und auf der Grundlage der Landwirtschaftskammer zu dem 
Zwecke errichtet worden, die Forstwirtschaft im Freistaat Sachsen zu fördern und innerhalb 
dieses Aufgabenkreises die Behörden zu beraten. Die Forstkammer ist grundsätzlich in allen 
wichtigen Angelegenheiten, insbesondere bei der Vorbereitung von Gesetzentwürfen zu 
hören, und berechtigt, selbständige Anträge bei der Staatsregierung zu stellen. Die Be- 
hörden sind verpflichtet, ihr Auskünfte zu erteilen. 
Die Kammer setzt sich in erster Linie aus 6 Wahlmitgliedern, denen das Wahlrecht zur 
Forslfachkammer zustehen muß, zusammen. Ferner gehören ihr an je ein abgeordnetes 
Mitglied der Landesforstdirektion und des Professorenkollegiums der Forstlichen Hochschule 
Tharandt und endlich der von allen den genannten Mitgliedern gewählte Geschäftsführer, 
so daß sie aus 9 Mitgliedern besteht. Der Vorsitzende der Kammer als Präsident, sein 
Stellvertreter als Vizepräsident und der Geschäftsführer als Direktor bilden den Vorstand 
der Forstkammer. 
Die Zusammensetzung der Kammer ist eine günstige. Die Kammer trägt zunächst die 
Merkmale einer Wahlkammer und bietet dadurch Gewähr, daß sich in ihr Männer 
zusammenfinden werden, die das Vertrauen des größeren, mittleren und kleinen Privat- 
waldbesitzes sowie des Gemeindewaldes genießen. Die Wahlen zur Landwirtschaftskammer 
sind durch Erlaß eines Gesetzes geregelt und verlaufen nach den Grundsätzen der Verhältnis- 
wahl, wobei das ganze Land einen einzigen Wahlkreis für die Forstkammer bildet. Außer- 
dem ist noch eine Wahlordnung für alle drei Kammern ergangen. Nicht wahlberechtigt 
und nicht kostenpflichtig für die Forstkammer sind diejenigen Grundstückseigentümer und 
znutznießer, deren Forstland bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung lediglich als Nebenbetrieb 
der Landwirtschaft behandelt wird (§ 23 Ziffer 2). Die Vertretung der Landesforst- 
direktion hat die wichtige Aufgabe zu erfüllen, eine Verbindung zwischen Staats- und 
Privatforstverwaltung herzustellen und bei den nicht immer gleichlaufenden Bestrebungen 
ausgleichend zu wirken. Daß der forstlichen Wissenschaft und Forschung die Pforte zur 
Kammer zu öffnen war, bedarf keiner näheren Erläuterung. Nach alledem steht die Forst- 
kammer ganz ausschließlich im Dienst der nichtstaatlichen Forstwirtschaft. 
Die Fachkammer unterhält das erforderliche Beamten- und Kanzleipersonal, regelt ihre 
Geschäftsführung durch eine vom Wirtschaftsministerium zu genehmigende Geschäftsordnung 
und bildet nach Bedarf Ausschüsse, insbesondere einen solchen für des Arbeitnehmerwessen. 
Die Tagesordnungen jeder Kammersitzung sind dem Wirtschaftsminissterium bekannt- 
zugeben, der Vorsitzende und Geschäftsführer der Landwirtschaftskammer haben beratende 
Stimme bei den Sitzungen, umgekehrt gehört ein Abgeordneter der Forstkammer zu den 
Mitgliedern der Landwirtschaftskammer, so daß beide Kammern immer in Fühlung mit- 
einander stehen. 
Die Kosten werden auf die Beitragspflichtigen umgelegt. Darunter sind alle Personen 
zu verstehen, die in Sachsen als Eigentümer oder Nutznießer die Forstwirtschaft ausüben 
(§ 37 Ziffer 3). Das ist der maßgebende und in der Begründung zum Gesetzentwurf aus- 
gesprochene Wille des Gesetzgebers. Aus dem Gesetz herausgelassen sind nach der 
Begründung nur diejenigen, die ihren Wald ausschließlich ihrem landwirtschaftlichen
	        
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