Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

§  I.  DAS  MÜNZSYSTEM  AUF  GRUND  DER  MÜNZPATENTE  VON  1726.  3

Für  das  Inland  fanden  unter  Ludwig  XVI.  keine  Xeuprägungen
von  Billonmünzen  mehr  statt.
Die  Kupfermünzen  schließlich  hatten  die  Geltung  von
1  sou  (oder  12  deniers),  1 /a  sou  (oder  6  deniers)  und  1 /i  sou
(oder  3  deniers  oder  1  liard). 1 )  In  der  Regel  wurden  etwa
20  sous  aus  der  Mark  Kupfer  geprägt.
Bei  allen  Münzen  waren  bedeutende  Remedien  für  das
Gewicht  und  außer  bei  den  Kupfermünzen  auch  für  den  Feingehalt ­
  zugelassen.
Bei  platischer  Betrachtung  des  französischen  Münzwesens
sind  demnach  als  charakteristische  Punkte  festzuhalten:
Der  Münzfuß  wurde  —  wie  auch  heutzutage  in  Frankreich ­
  —  nach  dem  legierten  Metall,  nicht  nach  dem  Feingehalt ­
  angegeben.  Die  Begültigung  der  Münzen  war  dem
Dezimalsystem  nicht  angepaßt.  Schließlich  gab  es  im  Gegensatz ­
  zum  modernen  französischen  Geldwesen  Münzen  aus  Billon,
einer  Mischung  aus  Kupfer,  Zink  und  Nickel,  die  aber  —  besonders ­
  in  der  zweiten  Hälfte  des  achtzehnten  Jahrhunderts  —-den
  Kupfermünzen  immer  mehr  weichen  mußten.
Bei  Unterscheidung  der  Geldarten  nach  dem,  was  die
Rechtsordnung  über  die  Verwandlung  von  Metall  in  Geld  bestimmt ­
  (genetischer  Unterscheidung),  treten  die  Merkmale  des
französischen  Geldwesens  noch  deutlicher  hervor.
Gold  und  Silber  waren  unbeschränkt  verwandelbar  in
Münzen.  Der  Staat  nahm  beide  Metalle  in  den  Münzstätten
und  in  den  in  allen  größeren  Städten  bestellten  staatlichen
Wechselbuden  ab.  Dabei  machten  die  staatlichen  Wechsler,
«changeurs»,  für  sich  von  jedem  eingelieferten  Gold-  und
Silberquantum  einen  besonderen  Abzug.  Die  Münzdirektoren
dagegen  zogen  nur  den  Schlagschatz  ab.  Er  setzte  sich  zusammen
aus  dem  droit  de  brassage  des  Münzdirektors  —  den  eigentlichen ­
  Fabrikationsunkosten  —  und  dem  droit  de  seigneuriage,
einer  Steuer  für  den  König.  Diese  Steuer,  die  wie  jede  andere
erhöht  werden  konnte,  war  ein  Hauptgrund  der  sogenannten
Münzverschlechterungen.

*)  Edit  du  mois  d’aoöt  1768  (früher  edit  vom  7.  Mai  1719).
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