Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

§  I.  DAS  MÜNZSYSTEM  AUF  GRUND  DER  MÜNZPATENTE  VON  1726.  7

Die  Louis  d/or  und  die  beiden  Ecusstücke  von  3  und  6
livres  waren  Kurantgeld  („ils  auront  cours“  sagen  die  Gesetze).
Die  Geldstücke  mußten  bei  Strafe  bei  allen  Zahlungen  in  unbegrenzter ­
  Höhe  angenommen  werden.
Alle  übrigen  Geldstücke  waren  Scheidegeld;  nicht  aber
Scheidegeld  mit  einer  absoluten,  sondern  mit  einer  relativen
Höchstgrenze.
Die  kleineren  Silberstücke  von  24,  12  und  6  sous  mußten
bei  Zahlungen  von  600  livres  und  mehr  bis  zu  1 Uo  der  Hauptschuld ­
  angenommen  werden;  so  bestimmte  das  arret  du  conseil
vom  22.  August  1771.  Daraus  folgt:
Die  kleineren  Silberstücke  mußten  bei  Zahlungen  unter
600  livres  zum  vollen  Betrage  der  Schuld  angenommen  werden;
bei  höheren  Beträgen  konnten  sie  immer,  jedoch  nur  für  einen
Teil  der  zu  zahlenden  Summe,  angebracht  werden.
Der  kritische  Betrag  war  also  relativ,  nicht  absolut  geregelt.
Das  Gesetz  wurde  3  Jahre  lang  so  gehandhabt.  In  einem
arret  vom  11.  Dezember  1774  wurde  aber  festgestellt,  daß  ein
Druckfehler  das  frühere  arret  verunstaltet  hatte.  Es  sollte  heißen,
diese  Münzarten  müßten  angenommen  werden  bis  zu  1 Uo  des
Betrages  bei  Zahlungen  von  600  livres  und  darunter  (dessous
statt  dessus).  Damit  war  der  relativ  höchste  Betrag  fest  bestimmt ­
  und  zwar  auf  15  livres  bei  Zahlungen  von  600  livres.
Bei  geringeren  Zahlungen  als  600  livres  war  der  kritische  Betrag
geringer  als  15  livres,  bei  höheren  war  kein  Annahmezwang
für  diese  Geldart  vorhanden.
Was  das  Billongeld  betrifft,  so  mußte  es  bis  zum  Betrage
v ou  10  livres  bei  Zahlungen  bis  zu  400  livres  angenommen  werden.
Der  kritische  Betrag  war  insofern  absolut  bestimmt.  Bei  Zahlungen ­
  über  400  livres  mußten  Billoumünzen  bis  zu  1 Uo  der
Hauptsumme  angenommen  werden.  Der  kritische  Betrag  war
insofern  relativ  bestimmt. 1 )  Eine  andere  Regelung  fand  in  den
achtziger  Jahren  statt. 2 )  Billonmünzen  von  2  und  D/a  sous
*)  Extrait  des  registres  v.  1.  August  1738,  edit  du  mois  d’octobre  1738.
2 )  Arr.  du  conseil  v.  21.  Januar  1781.
            
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