Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

10  I.  DAS  FRANZÖSISCHE  GELDWESEN  VON  1726  BIS  1788.

Die  Goldmünzen  (Louis,  Double-  und  Demi-Louis)  bekamen
damals  ein  positives  Agio  gegenüber  dem  Silbergeld  und  wurden
trotz  der  seit  dem  17.  Jahrhundert  bestehenden,  nur  vorübergehend ­
  von  1755  bis  1782  *)  aufgehobenen  Schmelz-  und  Exportverbote ­
  eingeschmolzen  und  exportiert.  Auch  die  Verbote,
Münzen  zu  einem  höheren  Preis  zu  verkaufen  als  ihre  proklamatorische
  Geltung,  fruchteten  nichts. *  2  3  * )  Das  Goldgeld  offenbarte
seine  Eigenschaft  als  Ware,  als  akzessorische  Geldart  mit  schwankendem ­
  Preise  gegenüber  der  valutarischen.  Der  damalige
Finanzminister  Calonne  wußte  aber  Rat;  er  ordnete  durch  die
döclaration  du  Roy  vom  30.  Oktober  1785  die  Umschmelzung
der  Goldmünzen  an,  um  einen  weiteren  Export  von  Goldmünzen
zu  verhindern. 8 )
Berühmt  wurde  diese  declaration,  weil  sie  die  Proportion
15  Da  :  1  für  das  Silber  zum  Golde  einführte.
In  der  Begründung  des  Gesetzes,  welches  zunächst  die
Agiotage  und  die  geplante  ümschmelzung  eingehend  beleuchtete,
bemerkte  Calonne  ganz  richtig:  durch  die  ümschmelzung  könne
keine  Verkehrsstörung  und  keine  Änderung  in  den  Produktionsund ­
  Warenpreisen  eintreten,  da  sich  die  Werte  alle  nach  dem
Silber  richteten;  fügte  aber  in  bezug  auf  das  Silber  den  Relativsatz
hinzu:  „dont  le  cours  sera  toujours  le  meme“.  Calonne  offenbarte ­
  sich  als  Praktiker,  der  instinktiv  das  Richtige  empfand,
theoretisch  aber  wohl  Silbermetallist  war.
Der  Staat  nahm  bei  dieser  ümprägung  die  Louis  nach
dem  Gewichte  an  und  zahlte  für  den  unversehrten  Louis  25
und  für  eine  Mark  in  Louis  750  Livres.  Früher  wurden  aus
dem  marc  d’or  720,  jetzt  768  Livres  ausgebracht.  Es  kamen
jetzt  32  statt  wie  früher  30  Louis  auf  den  marc  d’or.  Abgesehen ­
  davon  sollten  die  neuen  Louis  die  gleichen  Eigenschaften,

')  Arr.  du  conseil  vom  2.  Sept.  1782,  30,  Sept.  1783;  arr.  de  la  cour
des  monnaies  vom  30.  Sept.  1782.

2 )  Arr.  du  conseil  vom  11.  März  1730.

3 )  Für  Österreich  vgl.  z.  B.  österreichisches  Münzpatent  vom

12.  Jänner  1786,  Hofentschließung  vom  23.  Jänner  1786.
            
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