Full text: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

10 I. DAS FRANZÖSISCHE GELDWESEN VON 1726 BIS 1788. 
Die Goldmünzen (Louis, Double- und Demi-Louis) bekamen 
damals ein positives Agio gegenüber dem Silbergeld und wurden 
trotz der seit dem 17. Jahrhundert bestehenden, nur vorüber 
gehend von 1755 bis 1782 *) aufgehobenen Schmelz- und Export 
verbote eingeschmolzen und exportiert. Auch die Verbote, 
Münzen zu einem höheren Preis zu verkaufen als ihre prokla- 
matorische Geltung, fruchteten nichts. * 2 3 * ) Das Goldgeld offenbarte 
seine Eigenschaft als Ware, als akzessorische Geldart mit schwan 
kendem Preise gegenüber der valutarischen. Der damalige 
Finanzminister Calonne wußte aber Rat; er ordnete durch die 
döclaration du Roy vom 30. Oktober 1785 die Umschmelzung 
der Goldmünzen an, um einen weiteren Export von Goldmünzen 
zu verhindern. 8 ) 
Berühmt wurde diese declaration, weil sie die Proportion 
15 Da : 1 für das Silber zum Golde einführte. 
In der Begründung des Gesetzes, welches zunächst die 
Agiotage und die geplante ümschmelzung eingehend beleuchtete, 
bemerkte Calonne ganz richtig: durch die ümschmelzung könne 
keine Verkehrsstörung und keine Änderung in den Produktions 
und Warenpreisen eintreten, da sich die Werte alle nach dem 
Silber richteten; fügte aber in bezug auf das Silber den Relativsatz 
hinzu: „dont le cours sera toujours le meme“. Calonne offen 
barte sich als Praktiker, der instinktiv das Richtige empfand, 
theoretisch aber wohl Silbermetallist war. 
Der Staat nahm bei dieser ümprägung die Louis nach 
dem Gewichte an und zahlte für den unversehrten Louis 25 
und für eine Mark in Louis 750 Livres. Früher wurden aus 
dem marc d’or 720, jetzt 768 Livres ausgebracht. Es kamen 
jetzt 32 statt wie früher 30 Louis auf den marc d’or. Abge 
sehen davon sollten die neuen Louis die gleichen Eigenschaften, 
') Arr. du conseil vom 2. Sept. 1782, 30, Sept. 1783; arr. de la cour 
des monnaies vom 30. Sept. 1782. 
2 ) Arr. du conseil vom 11. März 1730. 
3 ) Für Österreich vgl. z. B. österreichisches Münzpatent vom 
12. Jänner 1786, Hofentschließung vom 23. Jänner 1786.
	        
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