Full text: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

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II. Kapitel. 
DIE STAATSNOTENWÄHRÜNG BIS HERBST 1796. 
§ 1. 
DIB STAATSNOTEN WÄHRUNG UNTER DER VER 
FASSUNGGEBENDEN UND DER GESETZGEBENDEN 
NATIONALVERSAMMLUNG. 
a) Das Papiergeld. 
Durch 2 Dekrete vom 17. April 1790 erklärte sich der 
Staat bereit, die Milets de la caisse d’escompte auf sein Konto 
zu übernehmen. 1 ) Einlösen wollte er sie allerdings nur, soweit 
er der Bank etwas schuldete; das kam aber den von der Bank 
emittierten Beträgen annähernd gleich. Nach unserer Auf 
fassung waren die Milets de la caisse d’escompte von da ab 
keine Banknoten mehr, sondern Staatsnoten. Sie sollten dem 
nächst in förmliche Staatsnoten, sogenannte Assignaten — aber 
in anderer Rechtsstellung als die zu 5°/o verzinslichen — ein 
gelöst werden. Der Termin hierzu wurde nachträglich 2 ) auf 
den 10. August 1790 festgesetzt. Ganz richtig bestimmte die 
Nationalversammlung, daß vom 17. April ab die caisse d’es 
compte neue Noten nur noch mit ausdrücklicher staatlicher 
Genehmigung ausgeben dürfe. Hingegen ist die Ungeschick 
lichkeit, mit der die Dekrete die Kurantgeldeigenschaft der 
Assignaten an ordneten, erstaunlich. 
Die Banknoten hatten vor dem 17. April Zwangskurs nur 
für Paris gehabt, in den Provinzen wahrscheinlich nur dank 
der valutarischen Handhabung, d. h. nicht kraft Gesetzes, 
sondern kraft der Rechtsprechung. 3 ) Da die Banknoten Staats 
noten geworden waren, sollte der Zwangskurs im Gesetz zum 
Vorschein kommen. Er wurde an folgende Voraussetzungen 
geknüpft: 
‘) Artikel 12 des Dekrets vom 17. April 1790. 
•) Dekrete vom 24 Mai, 18. Juli, 29. Juli, 7. August 1790. 
3 ) s. Seite 21.
	        
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