Full text: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

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II. DIE PAPIERGELDW1HRUNG. 
verbrannt werden. Soweit dies nicht mehr der Fall war, sollten 
die Zinsen dem Inhaber regelmäßig bezahlt werden. 
Daß die erste Art der Assignaten kein Geld war, ist 
ohne weiteres klar; aber auch der zweiten Art von Assignaten, 
den zu 3 °/o verzinslichen, können wir die Geldeigenschaft nicht 
zuerkennen; denn auch sie waren verzinslich: Durch die Ver 
zinslichkeit wird der Umlauf derart gehemmt, daß von Geld 
keine Rede sein kann; dem Besitzer wird es dadurch ermög 
licht, die Scheine nutzbringend ohne irgend welche Verwendung 
bei sich zurückzubehalten. Die freie ümlaufsmöglichkeit wird 
dadurch ausgeschlossen. 
Ferner waren diese Assignaten indossierbar. Dafür gilt 
gleichfalls das eben Gesagte. Begrifflich ist eine Geldart aus 
geschlossen, die auf Namen lautet. Dadurch würde auch die 
Verkehrssicherheit untergraben werden, da das Recht des 
Rechtsnachfolgers immer von dem des Rechtsvorgängers ab 
hängig wäre. Die Assignaten dieser Zeit sind ein beredtes 
Zeugnis für die Unsicherheit der Nationalversammlung in wirt 
schaftlichen Dingen. Die Assignaten waren allerdings gedacht 
als ein Mittel zur Erfüllung eines nur vorübergehenden Zwecks, 
zur Abhilfe gegen die augenblicklich schlechte Finanzlage des 
Staates. Jedem Kundigen mußte es aber klar sein, daß die 
Schuldenlast nicht plötzlich abgetragen würde, um so mehr, 
als täglich neue Ausgaben hinzukamen. 
Die Assignaten der ersten Periode haben einige Eigen 
schaften des Geldes, andere fehlen ihnen; dieser Zustand war 
geeignet, die praktische Tragweite des Entschlusses, ihnen die 
volle Geldeigenschaft zu geben, weniger gering erscheinen zu 
lassen. 
Vom 17. April 1790 ab arbeitete man fleißig an der 
Herstellung der neuen Assignaten. Es trat jedoch schon vor 
ihrer Fertigstellung beim Staate ein großes Geldbedürfnis ein. 
Die caisse d’escompte mußte daher dem Staate Darlehen ge 
währen in ihren Noten (seit 17. April 1790 Staatsnoten) oder, 
wie die Dekrete von damals sagen, in billets de caisse, pro- 
raesses d’assignats.
	        
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