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II. DIE PAPIERGELDW1HRUNG.
verbrannt werden. Soweit dies nicht mehr der Fall war, sollten
die Zinsen dem Inhaber regelmäßig bezahlt werden.
Daß die erste Art der Assignaten kein Geld war, ist
ohne weiteres klar; aber auch der zweiten Art von Assignaten,
den zu 3 °/o verzinslichen, können wir die Geldeigenschaft nicht
zuerkennen; denn auch sie waren verzinslich: Durch die Ver
zinslichkeit wird der Umlauf derart gehemmt, daß von Geld
keine Rede sein kann; dem Besitzer wird es dadurch ermög
licht, die Scheine nutzbringend ohne irgend welche Verwendung
bei sich zurückzubehalten. Die freie ümlaufsmöglichkeit wird
dadurch ausgeschlossen.
Ferner waren diese Assignaten indossierbar. Dafür gilt
gleichfalls das eben Gesagte. Begrifflich ist eine Geldart aus
geschlossen, die auf Namen lautet. Dadurch würde auch die
Verkehrssicherheit untergraben werden, da das Recht des
Rechtsnachfolgers immer von dem des Rechtsvorgängers ab
hängig wäre. Die Assignaten dieser Zeit sind ein beredtes
Zeugnis für die Unsicherheit der Nationalversammlung in wirt
schaftlichen Dingen. Die Assignaten waren allerdings gedacht
als ein Mittel zur Erfüllung eines nur vorübergehenden Zwecks,
zur Abhilfe gegen die augenblicklich schlechte Finanzlage des
Staates. Jedem Kundigen mußte es aber klar sein, daß die
Schuldenlast nicht plötzlich abgetragen würde, um so mehr,
als täglich neue Ausgaben hinzukamen.
Die Assignaten der ersten Periode haben einige Eigen
schaften des Geldes, andere fehlen ihnen; dieser Zustand war
geeignet, die praktische Tragweite des Entschlusses, ihnen die
volle Geldeigenschaft zu geben, weniger gering erscheinen zu
lassen.
Vom 17. April 1790 ab arbeitete man fleißig an der
Herstellung der neuen Assignaten. Es trat jedoch schon vor
ihrer Fertigstellung beim Staate ein großes Geldbedürfnis ein.
Die caisse d’escompte mußte daher dem Staate Darlehen ge
währen in ihren Noten (seit 17. April 1790 Staatsnoten) oder,
wie die Dekrete von damals sagen, in billets de caisse, pro-
raesses d’assignats.