30
II. DIE PAPIERGELDWÜHRUXU.
Davon zu unterscheiden sind die Einlösungsbestimmungen
des Dekrets vom 6. Mai 1791. Es sollten besondere Einlösungs-
Stellen begründet werden, an denen dauernd die (zum valutarischen
Geld gehörenden) 5 livres-Assignaten in (akzessorisches) Kupfer
geld und umgekehrt Kupfergeld in 5 livres-Assignaten eingelöst
werden konnten.
Wäre diese Bestimmung stets durchgeführt worden, so
wäre es unmöglich gewesen, daß auch das Kupfergeld positives
Agio bekommen hätte gegenüber 5 livres-Assignaten, denn immer
hätte der Notenbesitzer sich leicht Kupfergeld durch die Ein
lösung der Assignaten verschaffen können.
Uns interessiert auch die — praktisch nicht in Betracht
kommende — umgekehrte Einlösung, d. h. die des Kupfergelds
in 5 livres-Assignaten. Denn es war die erste Bestimmung im
französischen Geldwesen, die die prinzipielle Einlösung von ak
zessorischem Gelde in valutarisches anordnete.
Die Emission der 5 livres-Assignaten sollte mit der
Eröffnung der besonderen Einlösungskassen zusammenfallen.
Durch alle diese neuen Emissionen wurde die Maximalsumme
der im Yerkehr befindlichen Assignaten nicht erhöht; es war
lediglich eine Verschiebung der Stückelung innerhalb des ge
gebenen Rahmens.
Erst am 28. September 1791 fand eine Erhöhung von
1200 auf 1300 Millionen livres statt. Anders unter der gesetz
gebenden Nationalversammlung. Kurz nacheinander wurde die
Maximalsumme festgesetzt auf:
1400 Millionen livres am 1. November 1791
1600
1650
1700
1800
2000
17. Dezember 1791
4. April 1792
30. „ 1792
13. Juni 1792
31. Juli 1792
Kritisch wurde immer wieder auch unter der gesetz
gebenden Nationalversammlung die Frage nach zweckmäßiger
Stückelung der Assignaten. Es wurden daher auch Staatsnoten