Full text: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

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II. DIE PAPIERGELDWÜHRUXU. 
Davon zu unterscheiden sind die Einlösungsbestimmungen 
des Dekrets vom 6. Mai 1791. Es sollten besondere Einlösungs- 
Stellen begründet werden, an denen dauernd die (zum valutarischen 
Geld gehörenden) 5 livres-Assignaten in (akzessorisches) Kupfer 
geld und umgekehrt Kupfergeld in 5 livres-Assignaten eingelöst 
werden konnten. 
Wäre diese Bestimmung stets durchgeführt worden, so 
wäre es unmöglich gewesen, daß auch das Kupfergeld positives 
Agio bekommen hätte gegenüber 5 livres-Assignaten, denn immer 
hätte der Notenbesitzer sich leicht Kupfergeld durch die Ein 
lösung der Assignaten verschaffen können. 
Uns interessiert auch die — praktisch nicht in Betracht 
kommende — umgekehrte Einlösung, d. h. die des Kupfergelds 
in 5 livres-Assignaten. Denn es war die erste Bestimmung im 
französischen Geldwesen, die die prinzipielle Einlösung von ak 
zessorischem Gelde in valutarisches anordnete. 
Die Emission der 5 livres-Assignaten sollte mit der 
Eröffnung der besonderen Einlösungskassen zusammenfallen. 
Durch alle diese neuen Emissionen wurde die Maximalsumme 
der im Yerkehr befindlichen Assignaten nicht erhöht; es war 
lediglich eine Verschiebung der Stückelung innerhalb des ge 
gebenen Rahmens. 
Erst am 28. September 1791 fand eine Erhöhung von 
1200 auf 1300 Millionen livres statt. Anders unter der gesetz 
gebenden Nationalversammlung. Kurz nacheinander wurde die 
Maximalsumme festgesetzt auf: 
1400 Millionen livres am 1. November 1791 
1600 
1650 
1700 
1800 
2000 
17. Dezember 1791 
4. April 1792 
30. „ 1792 
13. Juni 1792 
31. Juli 1792 
Kritisch wurde immer wieder auch unter der gesetz 
gebenden Nationalversammlung die Frage nach zweckmäßiger 
Stückelung der Assignaten. Es wurden daher auch Staatsnoten
	        
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