Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

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II.  DIE  PAPIERGELD  WÄHRUNG.

dieser  Legierung  wollte  man  den  Export  und  das  Einschmelzen
verhindern,  da  in  diesem  Falle  das  Trennen  von  Kupfer  und
Silber  kostspielig  gewesen  wäre.  Wie  bei  allen  Münzen  waren
auch  hier  Remedien  für  Gewicht  und  Feinheit  zugelassen. 1 )
Die  Beziehungen  des  Geldes  zum  Metall  (genetischen
Beziehungen)  blieben  bestehen.  Gold  und  Silber  wurde  vom
Staat  zur  Ausprägung  unbeschränkt  angenommen  (bare  Natur
der  Metalle),  die  Münzverwaltung  war  sogar  dazu  verpflichtet
(Hylolepsie).
Für  das  Silber  kamen  im  Einzelnen  einige  Änderungen
vor.  Ein  Dekret  vom  6.  Oktober  1789  rief  zur  Einlieferung
von  Silbergegenständen  auf  und  ordnete  an,  das  die  Einlieferer
einen  Vorzugspreis  an  der  Münze  erhalten  sollten.  Der  Preis
wurde  in  unverzinslichen,  nach  6  Monaten  einlösbaren,  auf
den  Namen  lautenden  Münzscheinen  (rbcöpisses)  ausbezahlt. 2 )
Diese  Münzscheine  wurden  vom  15.  Dezember  1790  ab  nicht
mehr  ausgegeben 3 )  und  der  Tarif  vom  Jahre  1773  wieder  eingeführt. ­
  Für  Gold  sollte  der  Tarif  vom  Jahre  1785  fortbestehen.
  —  Von  diesen  Tarifen  scheint  man  keinen  großen
Gebrauch  gemacht  zu  haben.  Jedenfalls  sah  sich  das  bereits
erwähnte  Dekret  vom  11.  Juli  1791  veranlaßt,  die  Abnahmebedingungen ­
  für  Silber,  auf  dessen  Prägung  man  das  Hauptgewicht ­
  legte,  zu  verbessern.  Jeder,  der  Silber  zur  Münze
brachte,  erhielt  das  Kupfer  umsonst  und  bekam  auch  den
Schlagsehatz  nicht  angerechnet. 4 )
Auch  in  dieser  Form  hatte  die  hyloleptische  Norm  keinen
großen  Anreiz  für  Besitzer  von  Silberbarren,  denn  das  Silber
4 )  Dekret  vom  14.  August  1791.
•)  Die  Münzscheine  konnten  auch  auf  die  contribution  patriotique
in  Zahlung  gegeben  werden.
3 )  Dekret  vom  26.  November  1790.
*)  Toute  personne  qui  apportera  ä  la  monnaie  des  matteres
d’argent  recevra,  sans  aucune  retenue,  la  meme  quantitc  de  grains
de  fin  en  monnaie  fabriquee.
Die  Bestimmung  des  Dekrets  vom  11.  Januar  1791,  daß  nur
Silbermünzen  von  15  und  30  sous  geprägt  werden  sollten,  wurde  nicht
beobachtet.
            
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