2. DIE STAATSNOTENWÄHRUNG BIS HERBST 1796.
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wollten sie bei dem bedeutenden positiven Agio, das es hatte,
nicht als Münze, sondern als Ware verwenden; zur Ver
wendung als Ware war die Barrenform aber viel bequemer.
Tatsächlich prägte der Staat doch ziemlich eifrig Münzen.
Das nötige Edelmetall verschaffte er sich vorwiegend aus
Kirchen, königlichen Schlössern, Bmigrantenhäusern u. s. w. 1 ).
Im Jahre 1791 und 1792 wurden trotz des positiven Agios;
der Münzen geprägt 2 );
Für 8 052 000 livres Goldstücke
Soweit
65 007 000
23 228 000
16 880 000
4 013 000
der Staat
das
an das
zu ver-
Ecusstücke
30- u. 15- Sousstücke
Glockenmetallmünzen
Kupfermünzen.
Hartgeld zu Zahlungen
Ausland verwendete, waren diese Prägungen nicht
urteilen. Anders wenn er mit ihnen, wie mit den 30- und 15-
Sousstückeu, zum proklamatorischen Werte im Inland zahlte.
Eine Hand voll Gold und Silbermünzen verschwand bei ihrem
damaligen positiven Agio sofort wirkungslos aus dem inländischen
Zahlungsverkehr oder wurde exportiert.
Einen wichtigen funktionellen Unterschied, den wir
unter dem ancien regime vermißten, finden wir in einem
Dekret von 1792 3 ); alle Gold- und Silbermünzen wurden für
einlösbar bei dem caissier general du Tresor und den receveurs
du district erklärt und zwar in Staatsnoten, d. h. prinzipiell
war akzessorisches Edelmetallgeld (wie schon vorher das Kupfer-
und Bronzegeld) in valutarisches einlösbar.
Bülonrnünzen wurden zur Zeit der Revolution nicht
mehr geprägt.
Kupfermünzen wurden dagegen nach Vorschriften, die
im allgemeinen mit denen des ancien rogime übereinstimmten,
*) Dekret vom 3. März 1791, 31. August, 3., 4., 9., 10. Sep
tember 1792.
2 ) s. Gomel, Histoire financiere de la Legislative et de la Con
vention Bd. 1. S. 384.
3 ) Dekret vom 26. April 1792.
3*