Full text: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

2. DIE STAATSNOTENWAHRTJNG BIS HERBST 1796. 
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Auch das Gewicht und die Gewichtsremedien der Glocken 
metallmünzen wurden oft geändert. Anfänglich hielt man aber 
an den Bestimmungen des ancien regime fest. 1 ) 
Unter der gesetzgebenden Nationalversammlung sollten 
die Glocken in noch umfassenderer Weise als unter der 
konstituierenden eingezogen werden. Die Gemeinden konnten 
dazu angehalten werden, ihre Glocken an die Münzstätten zu 
bringen. Unter gewissen Abzügen erhielten die Gemeinden 
alle daraus geprägten Münzen, waren aber verpflichtet, sie zu 
Wohltätigkeitszwecken zu verwenden. Später mußten auch 
die Gemeinden wie Private mit dem Staate teilen. 2 ) 
Man hatte es mit der Herstellung der Glockenmetall- 
raünzen so eilig, dass die bestehenden Münzstätten nicht rasch 
genug arbeiten konnten. Um die Fabrikation zu beschleunigen, 
griff man zu verschiedenen Mitteln. 
Zunächst sollten provisorische staatliche Münzstätten 3 ) an 
einzelnen Orten errichtet werden, so in Besanijon, Clermont- 
Ferrand, Arras, Dijon, Saumur. Nachdem die Glocken des be 
treffenden arrondissements in Münzen verwandelt waren, sollten 
auch die Münzstätten aufgehoben werden. 
Private, die sich bereit erklärten, die Münzfabrikation für 
den Staat zu übernehmen, konnten vom ministre des contribu- 
tions dazu ermächtigt werden. 4 ) Sie standen unter scharfer 
staatlicher Aufsicht. Das Produkt ihrer Fabrikation gehörte 
dem Staate. 
Wie sehr man die Herstellung dieser Münzen beschleunigen 
wollte und ihre Wichtigkeit überschätzte, zeigt uns das 3. Mittel, 
zu dem der Staat griff 5 ): Jedem, der genügende Fähigkeiten nach 
wies, konnte die Erlaubnis erteilt werden, für eigene Rechnung 
bis zu unbeschränktem Betrage Glockenmetallmünzen auszu 
prägen. Es stand ihm frei, anderen Bronze gegen Entgelt ab- 
‘) Dekret vom 3. August 1791. 
s ) Dekret vom 28. Juni 1792 (allgemeines Prinzip). 
3 ) Dekret vom 26. April, 28. Juni 1792. 
4 ) Dekret vom 14. April, 25. August 1792. 
5 ) Dekre} vom 14. April 1792.
	        
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