2. DIE STAATSNOTENWAHRTJNG BIS HERBST 1796.
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Auch das Gewicht und die Gewichtsremedien der Glocken
metallmünzen wurden oft geändert. Anfänglich hielt man aber
an den Bestimmungen des ancien regime fest. 1 )
Unter der gesetzgebenden Nationalversammlung sollten
die Glocken in noch umfassenderer Weise als unter der
konstituierenden eingezogen werden. Die Gemeinden konnten
dazu angehalten werden, ihre Glocken an die Münzstätten zu
bringen. Unter gewissen Abzügen erhielten die Gemeinden
alle daraus geprägten Münzen, waren aber verpflichtet, sie zu
Wohltätigkeitszwecken zu verwenden. Später mußten auch
die Gemeinden wie Private mit dem Staate teilen. 2 )
Man hatte es mit der Herstellung der Glockenmetall-
raünzen so eilig, dass die bestehenden Münzstätten nicht rasch
genug arbeiten konnten. Um die Fabrikation zu beschleunigen,
griff man zu verschiedenen Mitteln.
Zunächst sollten provisorische staatliche Münzstätten 3 ) an
einzelnen Orten errichtet werden, so in Besanijon, Clermont-
Ferrand, Arras, Dijon, Saumur. Nachdem die Glocken des be
treffenden arrondissements in Münzen verwandelt waren, sollten
auch die Münzstätten aufgehoben werden.
Private, die sich bereit erklärten, die Münzfabrikation für
den Staat zu übernehmen, konnten vom ministre des contribu-
tions dazu ermächtigt werden. 4 ) Sie standen unter scharfer
staatlicher Aufsicht. Das Produkt ihrer Fabrikation gehörte
dem Staate.
Wie sehr man die Herstellung dieser Münzen beschleunigen
wollte und ihre Wichtigkeit überschätzte, zeigt uns das 3. Mittel,
zu dem der Staat griff 5 ): Jedem, der genügende Fähigkeiten nach
wies, konnte die Erlaubnis erteilt werden, für eigene Rechnung
bis zu unbeschränktem Betrage Glockenmetallmünzen auszu
prägen. Es stand ihm frei, anderen Bronze gegen Entgelt ab-
‘) Dekret vom 3. August 1791.
s ) Dekret vom 28. Juni 1792 (allgemeines Prinzip).
3 ) Dekret vom 26. April, 28. Juni 1792.
4 ) Dekret vom 14. April, 25. August 1792.
5 ) Dekre} vom 14. April 1792.