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II. DIE PAPIERGELD WÄHRUNG.
geführt; der Staat hatte zu den bekannten Schutzmaßregeln
gegriffen: die mit allgemeinem Annahmezwang ausgestatteten
Staatsnoten waren für uneinlösbar erklärt worden. In Staatsnoten
leistete der Staat bald alle Zahlungen ohne Ausnahme. Er hatte
zwar längere Zeit am Prinzip festgehalten, die Truppen ganz,
später zum Teil in Hartgeld auszuzahlen. 1 ) Schließlich kam er
völlig davon ab. * 2 ) Um die Assignaten in dieselbe Vorzugsstellung
in parazentrischen wie im apozentrischen Zahlungsverkehr zu
bringen, wurde durch Dekret vom 8. April 1793 jede Vertrags
klausel verboten, die auf Zahlung in Metallgeld Bezug hatte.
Die valutarische Handhabung der Assignaten ließ eine
möglichst zweckmäßige und allen Anforderungen des Verkehrs
entsprechende Stückelung nötig erscheinen. Diese wurde daher
ergänzt. Es kamen nunmehr auch solche von 400, 250, 125 und
75 livres vor. Tatsächlich wurden auch noch andere emittiert,
z. B. solche von 10000 livres; es läßt sich aber kein Dekret
nachweisen, das die Herstellung von 10000 livres-Assignaten
anordnete. 3 )
Der Nationalkonvent betrachtete die Fabrikation von As
signaten als ein billiges Mittel, die leeren Staatskassen wieder
zu füllen. Volkswirtschaftlich rechtfertigte man die Vermehrungen
mit der Hypothezierungstheorie (s. unten S. 66 ff.) und kon
fiszierte jeweils wieder einige Güter mehr. Wir finden daher,
weil die Kassen des Konvents immer leer waren, ein stetiges
Anwachsen der im Verkehr befindlichen Assignatensumraen.
Der Konvent erhöhte die Maximalumlaufsumme zunächst auf
2400 Millionen livres 4 ) und durch das sehr eingehend begründete
Dekret vom 1. Februar 1793 auf 3100 Millionen livres. Von
1793 ab setzte man dem Assignaten umlauf keine Höchst
grenze mehr. Neue Emissionen fanden aber, insbesondere
wegen der wachsenden Kriegsausgaben, die man anders
nicht decken konnte, weiter in verstärktem Maße statt. Es
*) Dekret vom 21. Dezember 1792.
s ) Dekret vom 8. April 1793.
3 ) Erwähnt im Dekret vom 1. August 1795.
4 ) Dekret vom 24. Oktober 1792,