Full text: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

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II. DIE PAPIERGELD WÄHRUNG. 
geführt; der Staat hatte zu den bekannten Schutzmaßregeln 
gegriffen: die mit allgemeinem Annahmezwang ausgestatteten 
Staatsnoten waren für uneinlösbar erklärt worden. In Staatsnoten 
leistete der Staat bald alle Zahlungen ohne Ausnahme. Er hatte 
zwar längere Zeit am Prinzip festgehalten, die Truppen ganz, 
später zum Teil in Hartgeld auszuzahlen. 1 ) Schließlich kam er 
völlig davon ab. * 2 ) Um die Assignaten in dieselbe Vorzugsstellung 
in parazentrischen wie im apozentrischen Zahlungsverkehr zu 
bringen, wurde durch Dekret vom 8. April 1793 jede Vertrags 
klausel verboten, die auf Zahlung in Metallgeld Bezug hatte. 
Die valutarische Handhabung der Assignaten ließ eine 
möglichst zweckmäßige und allen Anforderungen des Verkehrs 
entsprechende Stückelung nötig erscheinen. Diese wurde daher 
ergänzt. Es kamen nunmehr auch solche von 400, 250, 125 und 
75 livres vor. Tatsächlich wurden auch noch andere emittiert, 
z. B. solche von 10000 livres; es läßt sich aber kein Dekret 
nachweisen, das die Herstellung von 10000 livres-Assignaten 
anordnete. 3 ) 
Der Nationalkonvent betrachtete die Fabrikation von As 
signaten als ein billiges Mittel, die leeren Staatskassen wieder 
zu füllen. Volkswirtschaftlich rechtfertigte man die Vermehrungen 
mit der Hypothezierungstheorie (s. unten S. 66 ff.) und kon 
fiszierte jeweils wieder einige Güter mehr. Wir finden daher, 
weil die Kassen des Konvents immer leer waren, ein stetiges 
Anwachsen der im Verkehr befindlichen Assignatensumraen. 
Der Konvent erhöhte die Maximalumlaufsumme zunächst auf 
2400 Millionen livres 4 ) und durch das sehr eingehend begründete 
Dekret vom 1. Februar 1793 auf 3100 Millionen livres. Von 
1793 ab setzte man dem Assignaten umlauf keine Höchst 
grenze mehr. Neue Emissionen fanden aber, insbesondere 
wegen der wachsenden Kriegsausgaben, die man anders 
nicht decken konnte, weiter in verstärktem Maße statt. Es 
*) Dekret vom 21. Dezember 1792. 
s ) Dekret vom 8. April 1793. 
3 ) Erwähnt im Dekret vom 1. August 1795. 
4 ) Dekret vom 24. Oktober 1792,
	        
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