46
II. DIE PAPIEEGELDWÄHRUNG.
nach dem Steigen oder Fallen der absoluten Zahl der im Um
lauf befindlichen Assignaten. Es wurde angenommen, daß die
Assignaten bei einer Emission von 2 Milliarden auf „Pari“
standen; vermutlich deshalb, weil vor 1789 sich etwa 2 Mil
liarden livres Hartgeld ira französischen Geldverkehr befunden
hatten, und damals der Verkehr mit Geld „gesättigt“ war. Bei
Steigerung der Assignatenzahl um je 500 Millionen livres sollten
die Schulden um 1 U des Hauptbetrags erhöht, bei jeder Ver
minderung um 500 Millionen livres jeweils um l U vermindert
werden.
Konkret ausgedrückt heißt das: wer bei einem Assignaten
umlauf von 2 Milliarden 100 livres schuldete, mußte bei einem
Umlauf von
2500 Millionen livres 125 livres
3000 „ „ 150 „
3500 „ „ 175 „
usw. zahlen und umgekehrt. Eine Vermehrung oder Verminde
rung unter 500 Millionen livres war auf die Berechnung der
geschuldeten Summe ohne Einfluß. Die Tabelle sollte alle 2 Monate
ergänzt werden.
Nach Erlaß des Dekrets sollten einzelne epizentrische
Zahlungen noch kurze Zeit zum „Paristande“ geleistet werden
können, z. B. der noch nicht fällige Kaufpreis von schon er
worbenen Nationalgütern. Im übrigen und nach dieser Zeit
sollten epizentrische Zahlungen >) nur nach der Tabelle gemacht
werden können. Für anepizentrische Zahlungen gab das Dekret,
folgende Bestimmungen: Von den parazentrischen sollten sich
nur die Mietzinsen nach der Tabelle regeln; in allen übrigen
Fällen des parazentrischen Verkehrs war der Schuldner rechts
gültig frei, wenn er mit Assignaten nach dem Nominal
beträge zahlte. Seine apozentrischen Zahlungen wollte der Staat
einstweilen nach dem Nominalbetrag, später wollte er einige
nach der Tabelle leisten. Als erste sollten die Staatsrentner
in D/r Jahren an die Reihe kommen; die Staatsbeamten
wurden auf später vertröstet.
‘) Ausnahmen s. Artikel 6 und 8.