Full text: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

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II. DIE PAPIEEGELDWÄHRUNG. 
nach dem Steigen oder Fallen der absoluten Zahl der im Um 
lauf befindlichen Assignaten. Es wurde angenommen, daß die 
Assignaten bei einer Emission von 2 Milliarden auf „Pari“ 
standen; vermutlich deshalb, weil vor 1789 sich etwa 2 Mil 
liarden livres Hartgeld ira französischen Geldverkehr befunden 
hatten, und damals der Verkehr mit Geld „gesättigt“ war. Bei 
Steigerung der Assignatenzahl um je 500 Millionen livres sollten 
die Schulden um 1 U des Hauptbetrags erhöht, bei jeder Ver 
minderung um 500 Millionen livres jeweils um l U vermindert 
werden. 
Konkret ausgedrückt heißt das: wer bei einem Assignaten 
umlauf von 2 Milliarden 100 livres schuldete, mußte bei einem 
Umlauf von 
2500 Millionen livres 125 livres 
3000 „ „ 150 „ 
3500 „ „ 175 „ 
usw. zahlen und umgekehrt. Eine Vermehrung oder Verminde 
rung unter 500 Millionen livres war auf die Berechnung der 
geschuldeten Summe ohne Einfluß. Die Tabelle sollte alle 2 Monate 
ergänzt werden. 
Nach Erlaß des Dekrets sollten einzelne epizentrische 
Zahlungen noch kurze Zeit zum „Paristande“ geleistet werden 
können, z. B. der noch nicht fällige Kaufpreis von schon er 
worbenen Nationalgütern. Im übrigen und nach dieser Zeit 
sollten epizentrische Zahlungen >) nur nach der Tabelle gemacht 
werden können. Für anepizentrische Zahlungen gab das Dekret, 
folgende Bestimmungen: Von den parazentrischen sollten sich 
nur die Mietzinsen nach der Tabelle regeln; in allen übrigen 
Fällen des parazentrischen Verkehrs war der Schuldner rechts 
gültig frei, wenn er mit Assignaten nach dem Nominal 
beträge zahlte. Seine apozentrischen Zahlungen wollte der Staat 
einstweilen nach dem Nominalbetrag, später wollte er einige 
nach der Tabelle leisten. Als erste sollten die Staatsrentner 
in D/r Jahren an die Reihe kommen; die Staatsbeamten 
wurden auf später vertröstet. 
‘) Ausnahmen s. Artikel 6 und 8.
	        
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