Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

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II.  DIE  PAPIERGELDWAHRUNG;

Yon  diesem  Dekret  ab  waren  diese  Staatsnoten  kein  Geld
mehr,  sondern  Wertpapiere  trotz  ihres  epizentrischen  Ännahmezwangs;
  denn  es  fehlte  ihnen  jetzt  die  freie  Übertragbarkeit
des  staatlichen  Geldes,  also  eines  der  wesentlichen  Merkmale
desselben.  Sie  scheiden  deshalb  nunmehr  aus  unserer
Betrachtung  aus.
Epizentrischer  Annahmezwang  wurde  zwar  noch  einmal
für  sie  in  einzelnen  Fällen  im  Jahre  1795 J )  eingeführt  (vorübergehend ­
  vom  April  bis  August),  aber  die  Enregistrierungs-  und
Indossierungspflicht  wurde  nicht  aufgehoben. 2 )
Die  königlichen  Assignaten  von  100  livres  und  darunter
hatten  ihre  eigene  Entwickelung.  Sie  blieben  auch  nach  dem
31.  Juli  1793  Kurantgeld,  sollten  aber  eingelöst  werden.  Sie
brauchten  weder  enregistriert  noch  indossiert  zu  werden.  Erst
im  Jahre  1795  wurde  ihre  Rechtsstellung  verändert.
Nach  Dekreten  vom  16.  und  27.  Mai  1795  sollten  sie
nur  noch  in  Zahlung  genommen  werden  auf  Nationalgüter  und
Lotterielose  des  Staates.  Lauteten  sie  auf  5  livres,  so  wurden
sie  auch  noch  für  Steuerzahlungen  angenommen.  Waren  sie
von  10  livres,  so  behielten  sie  den  allgemeinen  epizentrischen
Annahmezwang.  Außer  den  10  livres-Assignaten  wurden  demnach ­
  die  königlichen  Staatsnoten  von  100  livres  und  darunter
nur  bei  gewissen  Geschäftsabschlüssen  mit  dem  Staate  in
Zahlung  genommen.  Die  Annahme  durch  den  Staat  war  also
nicht  der  Höhe  nach  beschränkt,  sondern  den  Geschäftsabschlüssen ­
  nach.  Es  fehlte  ihnen  der  allgemeine  epizentrische
Annahmezwang;  nur  bei  einigen  epizentrischen  Zahlungen
nimmt  sie  der  Staat  an  und  bei  diesen  entweder  ausschließlich
oder  neben  anderen  Geldarten;  nimmt  er  sie  in  andern  Fällen
ausnahmsweise  auch  an,  so  handelt  es  sich  nicht  um  Zahlung,
sondern  um  Hingabe  an  Zahlungsstatt.  Wir  wollen  diese
Erscheinung,  die  auch  im  modernen  Geldwesen  vorkommt,
Sondergeld  nennen.

‘)  Dekret  vom  11.,  16.,  27.  Mai  1795.
s )  Dekret  vom  11.  Mai  und  13.  Juli  1795.
            
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