50
II. DIE PÄPIERGELDWÄHRUNG.
*) Gesetz vom 4. Dezember 1795 u. a.
besondere im Gesetze vorgeschriebene Art berechnet. Die Steuer
konnte vom Eigentümer oder vom Pächter bezahlt werden.
Der Staat nahm Getreide nur auf die Hälfte der Grund
steuer in Zahlung; diese Zahlung war aber obligatorisch. Nur
die Landwirte, die bloß für ihren eigenen Gebrauch oder anderes
Getreide als das im Gesetz bestimmte produzierten, brauchten
kein Getreide zu liefern, sondern mußten soviel in Staatsnoten
zahlen, als nach dem augenblicklichen Marktpreise für die nötige
Quantität Getreide gegeben werden mußte.
Später wurden die Bestimmungen in Einzelheiten modi
fiziert. ’)
Uns interessiert an dieser Zahlungsweise nur das Prinzip;
man kann sie wohl ohne Übertreibung als einen Rückschlag in
die Naturalwirtschaft bezeichnen. Der Staat nahm damals zu
diesem Mittel seine Zuflucht, weil er eine Hungersnot befürchtete
und von gewaltsamen Requisitionen nunmehr absehen wollte..
Diese Zahlungen in Getreide können wir nicht als einen Fall
der datio in solutum ansehen.
Datio in solutum liegt vor, wenn eine Schuld im konkreten
Fall in einem Substrat beglichen wird, auf das ursprünglich die-
Schuld nicht lautete. Hier aber lautete die Schuld von vorne-
herein auf Getreide; die Grundsteuer war obligatorisch zum
Teil in dem Zahlungsmittel Getreide zu begleichen. Nur in
gewissen Fällen war das gewöhnliche Zahlungsmittel zugelassen,
dann lag in diesen fakultativen Fällen eine Annahme an Zah
lungsstatt vor.
Das Getreide war demnach Sonderzahlungsmittel. Der
Staat nahm in gewissen geschäftlich von andern abgegrenzten
Fällen Getreide in Zahlung.
Die Bestimmungen für den epizentrischen Verkehr bei,
der Grundsteuer war nicht ohne Folge für den parazentrischen.
Der Pächter hatte die Hälfte des Pachtzinses, auch wenn er in
Hartgeld vereinbart war, in Getreiden zu leisten. War er vom