Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

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II.  DIE  PAPIEEGELDWÄHRUNG.

')  Gesetz  vom  23.  Mai,  27.  Juni  1796.

departement,  vom  18.  Juli  1796  ab  in  allen  übrigen  Departements
sollten  sie  ihre  Geldeigenschaft  verlieren  und  nicht  mehr  in
mandats  eingelöst  werden. 1 )  Die  Assignaten  von  50  sous  und
darunter  sollten  in  Kupfergeld  eingelöst  werden  und  zwar  zu
1 /io  ihres  Nominalwerts.  Diese  geplanten  Einlösungen  hatten
keinen  Sinn.  Sie  waren  ein  Umtausch  einer  notalen  Geldart
in  eine  andere;  die  Assignaten  taten  denselben  Dienst.  Aber
vor  den  Assignaten  hatte  das  Yolk  einen  Abscheu,  und  die
Kupfermünzen  repräsentierten  in  seiner  Vorstellung  immer
noch  „einen  inneren  Wert“.  Die  Assignaten  von  100  livres
bis  50  sous  galten  vorläufig  weiter.  Eine  gesetzliche  Eegelung
ihrer  Einlösung  wurde  in  Aussicht  gestellt;  sie  ist  aber  zur
Zeit  der  Papiergeldwährung  nicht  erfolgt.
Man  dachte,  dieser  Umtausch  würde  sich  sehr  rasch
vollziehen,  da  er  für  die  Assignateninhaber  sehr  günstig  sei,
wenn  man  voraussetzte,  daß  die  Bdelmetallmünzen  gegenüber
den  mandats  territoriaux  kein  Agio  aufwiesen.  Man  hoffte,
die  mandats  territoriaux  würden  mit  dem  Hartgeld  „auf  Park
stehen  wegen  ihrer  geringen  Zahl  und  ihrer  vorzüglichen
Hypothezierung.  Den  Assignaten  wurde  der  „dreifache  Wert“
von  dem,  den  sie  jetzt  hatten,  bei  der  Einlösung  beigelegt;  auf
diese  Weise  sollte  sie  um  so  schneller  von  statten  gehen.
Mit  der  Durchführung  dieses  Planes  hatte  man  es  so
eilig,  daß  zunächst  sogenannte  promesses  de  mandats  in  den
Verkehr  gesetzt  wurden,  die  später  in  „förmliche“  mandats
umgetauscht  werden  sollten.  Den  promesses  wurden  einstweilen ­
  die  gleichen  Eigenschaften  wie  den  mandats,  insbesondere
der  Zwangskurs  und  formlose  Übertragbarkeit  gegeben.  Förmliche ­
  promesses  de  mandats  hatte  der  Staat  auch  nicht  sofort
bereit.  In  seinen  Kassen  hatte  er  aber  zahlreiche  Schatzscheine, ­
  sogenannte  rescriptions;  diese  sollten  die  Funktionen
der  promesses,  d.  h.  die  gleichen  Eigenschaften  wie  diese
haben.  Der  Staat  hatte  also  in  diesem  Falle  begriffen,  daß  es
auf  die  Aufschrift  der  Scheine  nicht  ankomme.  Um  so
            
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