Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

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II.  DIE  PÄPIERGELDWÄHRUNG.

*)  Gesetz  vom  4.  Dezember  1795  u.  a.

besondere  im  Gesetze  vorgeschriebene  Art  berechnet.  Die  Steuer
konnte  vom  Eigentümer  oder  vom  Pächter  bezahlt  werden.
Der  Staat  nahm  Getreide  nur  auf  die  Hälfte  der  Grundsteuer ­
  in  Zahlung;  diese  Zahlung  war  aber  obligatorisch.  Nur
die  Landwirte,  die  bloß  für  ihren  eigenen  Gebrauch  oder  anderes
Getreide  als  das  im  Gesetz  bestimmte  produzierten,  brauchten
kein  Getreide  zu  liefern,  sondern  mußten  soviel  in  Staatsnoten
zahlen,  als  nach  dem  augenblicklichen  Marktpreise  für  die  nötige
Quantität  Getreide  gegeben  werden  mußte.
Später  wurden  die  Bestimmungen  in  Einzelheiten  modifiziert. ­
  ’)
Uns  interessiert  an  dieser  Zahlungsweise  nur  das  Prinzip;
man  kann  sie  wohl  ohne  Übertreibung  als  einen  Rückschlag  in
die  Naturalwirtschaft  bezeichnen.  Der  Staat  nahm  damals  zu
diesem  Mittel  seine  Zuflucht,  weil  er  eine  Hungersnot  befürchtete
und  von  gewaltsamen  Requisitionen  nunmehr  absehen  wollte..
Diese  Zahlungen  in  Getreide  können  wir  nicht  als  einen  Fall
der  datio  in  solutum  ansehen.
Datio  in  solutum  liegt  vor,  wenn  eine  Schuld  im  konkreten
Fall  in  einem  Substrat  beglichen  wird,  auf  das  ursprünglich  die-Schuld
  nicht  lautete.  Hier  aber  lautete  die  Schuld  von  vorneherein
  auf  Getreide;  die  Grundsteuer  war  obligatorisch  zum
Teil  in  dem  Zahlungsmittel  Getreide  zu  begleichen.  Nur  in
gewissen  Fällen  war  das  gewöhnliche  Zahlungsmittel  zugelassen,
dann  lag  in  diesen  fakultativen  Fällen  eine  Annahme  an  Zahlungsstatt ­
  vor.
Das  Getreide  war  demnach  Sonderzahlungsmittel.  Der
Staat  nahm  in  gewissen  geschäftlich  von  andern  abgegrenzten
Fällen  Getreide  in  Zahlung.
Die  Bestimmungen  für  den  epizentrischen  Verkehr  bei,
der  Grundsteuer  war  nicht  ohne  Folge  für  den  parazentrischen.
Der  Pächter  hatte  die  Hälfte  des  Pachtzinses,  auch  wenn  er  in
Hartgeld  vereinbart  war,  in  Getreiden  zu  leisten.  War  er  vom
            
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