54
II. DIE PAPIBRGELDWXHRÜNG.
mandats zum Dreißigfachen ihres Nominalwerts an. 1 ) Eigen
tümlich war der Zahlungsmodus bei der Grundsteuer 1 ); jeder
Steuerpflichtige mußte für jeden franc der Veranlagung den
Preis von 10 Pfund Getreide zahlen.
Die beabsichtigte Einlösung, überhaupt die ganze Reform
mißlang. Sie scheiterte an der Unkenntnis, welche die
leitenden Männer in Bezug auf das Geldwesen zeigten, und an
der Scheu des Publikums vor notalem Gelde in Form von
Staatsnoten. Aber selbst wenn die Einlösung geglückt wäre,
so wäre es doch sehr zweifelhaft gewesen, ob die richtigen
exodromischen Maßnahmen ergriffen worden wären, oder ob
man nicht weiter an dem Begriff der Hypothezierung auf
Nationalgüter gehaftet und damit leichtsinnig operiert hätte.
Schon im Juli 1796 stellte sich das Scheitern der Reform
heraus. Yon der Publikation des Gesetzes vom 23. Juli 1796
ab stand es jedem frei, Verträge in jeder Geldart einzugehon,
wie es ihm gut schien. Insbesondere durften jetzt Verträge
mit der Hartgeldklausel geschlossen werden. Außerdem brauchte
man die mandats territoriaux von jetzt ab nur dann in Zahlung
zu nehmen, wenn sie zum Tageskurse des Zahlungsorts unge
beten wurden.
Bald darauf wurden Bestimmungen auch für epizentrische
Zahlungen erlassen. Der Staat nahm die mandats ebenfalls
zum „Kurswerte“ au, zunächst auf das letzte Viertel der
durch Submission veräußerten Nationalgüter, * 2 ) vom 18. August
ab auch auf alle Steuerzahlungen. 3 ) Zum jeweiligen Kurse
nahm jetzt der Staat die mandats in ganz Prankreich an. Er
wurde von der Tresorerie nationale bestimmt; damit er in den
Provinzen möglichst rasch bekannt würde, mußten besondere
Einrichtungen getroffen werden. 4 ) Von Mitte August 1796
an erging regelmäßig alle 5 Tage ein arröte du Directoire
*) Gesetz vom 26. Juni 1796.
*) Gesetz vom 31. Juli 1796.
3 ) Gesetz vom 9. August 1796.
4 ) atrete du directoire executif vom 12. August 1796.