Full text: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

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II. DIE PAPIBRGELDWXHRÜNG. 
mandats zum Dreißigfachen ihres Nominalwerts an. 1 ) Eigen 
tümlich war der Zahlungsmodus bei der Grundsteuer 1 ); jeder 
Steuerpflichtige mußte für jeden franc der Veranlagung den 
Preis von 10 Pfund Getreide zahlen. 
Die beabsichtigte Einlösung, überhaupt die ganze Reform 
mißlang. Sie scheiterte an der Unkenntnis, welche die 
leitenden Männer in Bezug auf das Geldwesen zeigten, und an 
der Scheu des Publikums vor notalem Gelde in Form von 
Staatsnoten. Aber selbst wenn die Einlösung geglückt wäre, 
so wäre es doch sehr zweifelhaft gewesen, ob die richtigen 
exodromischen Maßnahmen ergriffen worden wären, oder ob 
man nicht weiter an dem Begriff der Hypothezierung auf 
Nationalgüter gehaftet und damit leichtsinnig operiert hätte. 
Schon im Juli 1796 stellte sich das Scheitern der Reform 
heraus. Yon der Publikation des Gesetzes vom 23. Juli 1796 
ab stand es jedem frei, Verträge in jeder Geldart einzugehon, 
wie es ihm gut schien. Insbesondere durften jetzt Verträge 
mit der Hartgeldklausel geschlossen werden. Außerdem brauchte 
man die mandats territoriaux von jetzt ab nur dann in Zahlung 
zu nehmen, wenn sie zum Tageskurse des Zahlungsorts unge 
beten wurden. 
Bald darauf wurden Bestimmungen auch für epizentrische 
Zahlungen erlassen. Der Staat nahm die mandats ebenfalls 
zum „Kurswerte“ au, zunächst auf das letzte Viertel der 
durch Submission veräußerten Nationalgüter, * 2 ) vom 18. August 
ab auch auf alle Steuerzahlungen. 3 ) Zum jeweiligen Kurse 
nahm jetzt der Staat die mandats in ganz Prankreich an. Er 
wurde von der Tresorerie nationale bestimmt; damit er in den 
Provinzen möglichst rasch bekannt würde, mußten besondere 
Einrichtungen getroffen werden. 4 ) Von Mitte August 1796 
an erging regelmäßig alle 5 Tage ein arröte du Directoire 
*) Gesetz vom 26. Juni 1796. 
*) Gesetz vom 31. Juli 1796. 
3 ) Gesetz vom 9. August 1796. 
4 ) atrete du directoire executif vom 12. August 1796.
	        
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