Full text : Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

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II.  DIE  PAPIBRGELDWXHRÜNG.

mandats  zum  Dreißigfachen  ihres  Nominalwerts  an. 1 )  Eigentümlich ­
  war  der  Zahlungsmodus  bei  der  Grundsteuer 1 );  jeder
Steuerpflichtige  mußte  für  jeden  franc  der  Veranlagung  den
Preis  von  10  Pfund  Getreide  zahlen.
Die  beabsichtigte  Einlösung,  überhaupt  die  ganze  Reform
mißlang.  Sie  scheiterte  an  der  Unkenntnis,  welche  die
leitenden  Männer  in  Bezug  auf  das  Geldwesen  zeigten,  und  an
der  Scheu  des  Publikums  vor  notalem  Gelde  in  Form  von
Staatsnoten.  Aber  selbst  wenn  die  Einlösung  geglückt  wäre,
so  wäre  es  doch  sehr  zweifelhaft  gewesen,  ob  die  richtigen
exodromischen  Maßnahmen  ergriffen  worden  wären,  oder  ob
man  nicht  weiter  an  dem  Begriff  der  Hypothezierung  auf
Nationalgüter  gehaftet  und  damit  leichtsinnig  operiert  hätte.
Schon  im  Juli  1796  stellte  sich  das  Scheitern  der  Reform
heraus.  Yon  der  Publikation  des  Gesetzes  vom  23.  Juli  1796
ab  stand  es  jedem  frei,  Verträge  in  jeder  Geldart  einzugehon,
wie  es  ihm  gut  schien.  Insbesondere  durften  jetzt  Verträge
mit  der  Hartgeldklausel  geschlossen  werden.  Außerdem  brauchte
man  die  mandats  territoriaux  von  jetzt  ab  nur  dann  in  Zahlung
zu  nehmen,  wenn  sie  zum  Tageskurse  des  Zahlungsorts  ungebeten ­
  wurden.
Bald  darauf  wurden  Bestimmungen  auch  für  epizentrische
Zahlungen  erlassen.  Der  Staat  nahm  die  mandats  ebenfalls
zum  „Kurswerte“  au,  zunächst  auf  das  letzte  Viertel  der
durch  Submission  veräußerten  Nationalgüter, *  2 )  vom  18.  August
ab  auch  auf  alle  Steuerzahlungen. 3 )  Zum  jeweiligen  Kurse
nahm  jetzt  der  Staat  die  mandats  in  ganz  Prankreich  an.  Er
wurde  von  der  Tresorerie  nationale  bestimmt;  damit  er  in  den
Provinzen  möglichst  rasch  bekannt  würde,  mußten  besondere
Einrichtungen  getroffen  werden. 4 )  Von  Mitte  August  1796
an  erging  regelmäßig  alle  5  Tage  ein  arröte  du  Directoire

*)  Gesetz  vom  26.  Juni  1796.
*)  Gesetz  vom  31.  Juli  1796.
3 )  Gesetz  vom  9.  August  1796.
4 )  atrete  du  directoire  executif  vom  12.  August  1796.
            
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