2. DIE STAATSNOTENWAHRUNG BIS HERBST 3796.
57
Es machten zwar nur wenige, oder fast gar keine Privaten
v on der gesetzlich noch immer weiter bestehenden Hylolepsie *)
der Edelmetalle Gebrauch, aber der Staat verschaffte sich Edel
metall durch Konfiskation. Nach einem Dekret vom 13. November
1793 sollte alles Gold und Silber, überhaupt alle Wertsachen,
die man in der Erde, in Kellern, oder sonst in Verstecken
fand, vom Staate eingezogen werden. Diese Quelle erwies sich
als sehr ergibig. Es gelang, auf diese Weise Edelmetallmünzen
für beträchtliche Summen auszuprägen. Die Ausprägungen
waren aber nicht stark genug, um auf die Geldverhältnisse eine
nennenswerte Wirkung auszuüben. Bei ihrem immer zuneh
menden positiven Agio mußten diese Geldarten notwendiger
weise aus dem inländischen Zahlungsverkehr schwinden, wenn
sie überhaupt in denselben gelangten. Vermutlich verwendete
sie der Staat zu Zahlungen an das Ausland. Es ist sehr un
wahrscheinlich, daß er sie zum proklaraatorischen Wert im
Inland abgab.
Um möglichst viel Hartgeld in die Hand zu bekommen,
schreckten die Revolutionsmänner nicht davor zurück, die wert
vollsten Kunstschätze einschmelzen zu lassen. Erst nach einigen
Monaten, nachdem schlimme Verwüstungen in dieser Hinsicht
fo Kirchen, Palästen usw. angerichtet waren, bestimmte ein
Dekret vom 1. März 1794, daß Gold und Silbergegenstände, die
einen um die Hälfte des Stoffwerts höheren Wert hätten, nicht
eingeschmolzen werden sollten.
Unter diesen praktisch so prekären Munzverhältnisseu
erl ieß der Konvent im Jahre 1793 und 1795 Dekrete, die
the oretisch für das Münzwesen von der größten Wichtigkeit
Warei h weil sie die Grundlage bildeten, auf welcher später
Uute r dem Direktorium und Konsulate die Reformgesetzgebung
auf gebaut wurde.
Das Dekret vom 7. Oktober 1793 gab in der Hauptsache
fügende neue Bestimmungen:
Es sollten Gold- und Silbermünzen hergestellt werden.
’) Dekrete vom 7. Oktober 1793, 14. Februar 1794, 15. August 1795.