Full text: Das Geldwesen Frankreichs zur Zeit der ersten Revolution bis zum Ende der Papiergeldwährung

2. DIE STAATSNOTENWAHRUNG BIS HERBST 3796. 
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Es machten zwar nur wenige, oder fast gar keine Privaten 
v on der gesetzlich noch immer weiter bestehenden Hylolepsie *) 
der Edelmetalle Gebrauch, aber der Staat verschaffte sich Edel 
metall durch Konfiskation. Nach einem Dekret vom 13. November 
1793 sollte alles Gold und Silber, überhaupt alle Wertsachen, 
die man in der Erde, in Kellern, oder sonst in Verstecken 
fand, vom Staate eingezogen werden. Diese Quelle erwies sich 
als sehr ergibig. Es gelang, auf diese Weise Edelmetallmünzen 
für beträchtliche Summen auszuprägen. Die Ausprägungen 
waren aber nicht stark genug, um auf die Geldverhältnisse eine 
nennenswerte Wirkung auszuüben. Bei ihrem immer zuneh 
menden positiven Agio mußten diese Geldarten notwendiger 
weise aus dem inländischen Zahlungsverkehr schwinden, wenn 
sie überhaupt in denselben gelangten. Vermutlich verwendete 
sie der Staat zu Zahlungen an das Ausland. Es ist sehr un 
wahrscheinlich, daß er sie zum proklaraatorischen Wert im 
Inland abgab. 
Um möglichst viel Hartgeld in die Hand zu bekommen, 
schreckten die Revolutionsmänner nicht davor zurück, die wert 
vollsten Kunstschätze einschmelzen zu lassen. Erst nach einigen 
Monaten, nachdem schlimme Verwüstungen in dieser Hinsicht 
fo Kirchen, Palästen usw. angerichtet waren, bestimmte ein 
Dekret vom 1. März 1794, daß Gold und Silbergegenstände, die 
einen um die Hälfte des Stoffwerts höheren Wert hätten, nicht 
eingeschmolzen werden sollten. 
Unter diesen praktisch so prekären Munzverhältnisseu 
erl ieß der Konvent im Jahre 1793 und 1795 Dekrete, die 
the oretisch für das Münzwesen von der größten Wichtigkeit 
Warei h weil sie die Grundlage bildeten, auf welcher später 
Uute r dem Direktorium und Konsulate die Reformgesetzgebung 
auf gebaut wurde. 
Das Dekret vom 7. Oktober 1793 gab in der Hauptsache 
fügende neue Bestimmungen: 
Es sollten Gold- und Silbermünzen hergestellt werden. 
’) Dekrete vom 7. Oktober 1793, 14. Februar 1794, 15. August 1795.
	        
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