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IX. DIE PAPIERGELDWÄHRUNG.
Es hätte auch eine auswärtige Bank mit dieser Aufgabe
betraut werden können.
Diese Einlösungen der caisse d’escompte fielen in der
Hauptsache in das Jahr 1789 und in die erste Hälfte des
Jahres 1790; in der zweiten Hälfte machten die scheinbaren
Banknoten den förmlichen Staatsnoten Platz. Zu deren Ein
lösung fühlte sich die caisse d’escompte nicht mehr verpflichtet.
Die Nationalversammlung merkte den sinkenden Wechsel
kurs auch während der „reinen“ Assignatenwährung, ebenso
zu ihrem Schrecken das positive Agio des Goldes und Silbers.
Sie glaubte, daran sei die mangelnde Deckung der Assig
naten schuld.
Ihr Gedankengang war folgender, wie er uns in zahl
reichen Gesetzen und Gesetzesbegründungen entgegentritt. Sie
glaubte mit den Assignaten Staatsnoten von ganz besonderer
Qualität zu schaffen. Sie sollten nämlich auf die große Masse
der konfiszierten Nationalgüter „hypotheziert“ sein. „Des
assignats emporteront avec eux hypotheque, privilege et
dOlegation spöciale, tant sur le revenu que sur le prix desdits
biens“.')
Ihnen sollte also der Ertrag und Verkaufspreis der
Nationalgüter haften.
Die Hypothezierung dachten sich die Nationalversamm
lungen wie folgt:
Ging auf Grund von Verkäufen der Nationalgüter 2 ) Hart
geld ein oder warfen diese sonst Erträge in Hartgeld ab, so
sollten diese Einkünfte zur Einlösung von Staatsnoten ver
wendet werden. Sobald eine Million in Silbergeld bei-ammen
wäre, sollten Assignaten zum Zweck der Einlösung ausgelost
werden. Diese Vorschrift, die eine Einlösung des valutarischen
Geldes in akzessorisches verlangte, wurde nie praktisch.
Eür die Fälle, daß die erwähnten Zahlungen auf National
güter in Assignaten gemacht würden, sollte die Hypothezierung
*) Dekret vom 16. und 17. April 1790.
s ) Sie wurden meistens durch Vermittlung der Gemeinden versteigert.