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Handel und Industrie.
Meistbegünstigungsklausel, inhalts deren alle Vorteile oder gewisse
Vorteile, die einem anderen Staat zur Zeit oder in Zukunft einmal
gewährt würden, dem konkreten Vertragsgegner automatisch zugute
kommen sollen. Solche Besttmmungen finden sich jedoch regelmäßig
in Zweiparteien-Verträgen, interessieren also an dieser Stelle weiter
nicht. Wohl aber muß darauf hingewiesen werden, daß die Friedens
verträge von 1919/20 in weitgehendstem Maße kollektiv aber einseitig
für die alliierten und assoziierten Mächte Meistbegünstigungen ent
halten.
II. Schon früher ist auf das Bureau des Staatenverbandes
zur Veröffentlichung der Zolltarife, der am 5. Juli 1890 zu
Brüssel begründet worden ist, hingewiesen worden, der zur Zeit 51
Staaten bzw. Nebenländer umschließt (in den Friedensverträgen auf
rechterhalten).
III. Höchst bedeutsam ist auch der in den Friedensverträgen freilich
nicht mehr erwähnte Brüsseler Vertrag über die Behandlung
des Zuckers vom 5. März 1902, der den Wettbewerb zwischen den
Rübenzucker und Rohrzucker erzeugenden Staaten ausgleichen und
den Zuckerverbrauch heben will. Vertragsstaaten waren: Deutschland,
Österreich-Ungarn, Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien,
Niederlande ohne Kolonien, Schweden, Spanien, Luxemburg, Peru
und die Schweiz sind dann später beigetreten. Der Vertrag enthielt
die Verpflichtung der Vertragsmächte, die auf Erzeugung und Ausfuhr
von Zucker gesetzten direkten und indirekten Prämien zu beseitigen und
für den Überzoll, d. h. die Mehrbelastung des ausländischen über den
inländischen Zucker eine Bestimmte Höchstgrenze nicht zu überschreiten.
Eine bestimmte llberwachungskommission war zu diesem Zweck ein
gesetzt. Eine Strafklausel bestimmte für Zucker aus Ländern mit Prä
miensystem einen besonderen Einfuhrzoll. 1907 wurde nach Rücktritt
Spaniens der Vertrag bis 1913 verlängert, Rußland unter bestimmten
Bedingungen aufgenommen, England von der Strafklausel befreit.
1912 ist die Vereinbarung auf 5 Jahre erneuert worden, doch sind Groß
britannien, Italien und Spanien nicht mehr beteiligt gewesen.
§ 25. Münz--, Maß- und Gewichtswcsen.
a) Von geringer Bedeutung sind die sog. Münzkonventionen
und zwar die skandinavische von 1873 bzw. 1875 zwischen Dänemark—
Schweden-^Norwegen und die lateinische Münzunion zwischen Frank-