fullscreen: Grundzüge des positiven Völkerrechts

112 
Handel und Industrie. 
Meistbegünstigungsklausel, inhalts deren alle Vorteile oder gewisse 
Vorteile, die einem anderen Staat zur Zeit oder in Zukunft einmal 
gewährt würden, dem konkreten Vertragsgegner automatisch zugute 
kommen sollen. Solche Besttmmungen finden sich jedoch regelmäßig 
in Zweiparteien-Verträgen, interessieren also an dieser Stelle weiter 
nicht. Wohl aber muß darauf hingewiesen werden, daß die Friedens 
verträge von 1919/20 in weitgehendstem Maße kollektiv aber einseitig 
für die alliierten und assoziierten Mächte Meistbegünstigungen ent 
halten. 
II. Schon früher ist auf das Bureau des Staatenverbandes 
zur Veröffentlichung der Zolltarife, der am 5. Juli 1890 zu 
Brüssel begründet worden ist, hingewiesen worden, der zur Zeit 51 
Staaten bzw. Nebenländer umschließt (in den Friedensverträgen auf 
rechterhalten). 
III. Höchst bedeutsam ist auch der in den Friedensverträgen freilich 
nicht mehr erwähnte Brüsseler Vertrag über die Behandlung 
des Zuckers vom 5. März 1902, der den Wettbewerb zwischen den 
Rübenzucker und Rohrzucker erzeugenden Staaten ausgleichen und 
den Zuckerverbrauch heben will. Vertragsstaaten waren: Deutschland, 
Österreich-Ungarn, Belgien, Frankreich, Großbritannien, Italien, 
Niederlande ohne Kolonien, Schweden, Spanien, Luxemburg, Peru 
und die Schweiz sind dann später beigetreten. Der Vertrag enthielt 
die Verpflichtung der Vertragsmächte, die auf Erzeugung und Ausfuhr 
von Zucker gesetzten direkten und indirekten Prämien zu beseitigen und 
für den Überzoll, d. h. die Mehrbelastung des ausländischen über den 
inländischen Zucker eine Bestimmte Höchstgrenze nicht zu überschreiten. 
Eine bestimmte llberwachungskommission war zu diesem Zweck ein 
gesetzt. Eine Strafklausel bestimmte für Zucker aus Ländern mit Prä 
miensystem einen besonderen Einfuhrzoll. 1907 wurde nach Rücktritt 
Spaniens der Vertrag bis 1913 verlängert, Rußland unter bestimmten 
Bedingungen aufgenommen, England von der Strafklausel befreit. 
1912 ist die Vereinbarung auf 5 Jahre erneuert worden, doch sind Groß 
britannien, Italien und Spanien nicht mehr beteiligt gewesen. 
§ 25. Münz--, Maß- und Gewichtswcsen. 
a) Von geringer Bedeutung sind die sog. Münzkonventionen 
und zwar die skandinavische von 1873 bzw. 1875 zwischen Dänemark— 
Schweden-^Norwegen und die lateinische Münzunion zwischen Frank-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.