thumbs: Völkerrecht und Landesrecht

Vereinbarungswillen der erklärenden Partei dem Erklärungs- 
empfänger zur Erkenntniss zu bringen, und sie muss mit dem Willen 
oder mindestens dem Bewusstsein dieser Bestimmung gegen ihn 
abgegeben werden.!) Daraus folgt, dass ein Staatsgesetz als 
eine zunächst nur nach innen gerichtete Staatswillenserklä- 
rung an und für sich noch nicht als zum Zwecke der, Verein- 
barung abgegeben angesehen werden kann. Wenn z. B. nach 
Abschluss der lateinischen Münzunion von 1865 Spanien ohne 
förmlichen Beitritt sein Münzsystem in Uebereinstimmung mit dem 
der Union ordnete ?), so war dies nicht ohne Weiteres als stillschwei- 
gender Anschluss an jene auf Gleichheit der Münzverhältnisse ge- 
richtete internationale Vereinbarung zu betrachten. Es muss aus 
den begleitenden Umständen, namentlich aus vorhergehenden 
diplomatischen Verhandlungen erhellen, dass eine solche Wir- 
kung beabsichtigt ist, Ein Beispiel bieten z. B. gewisse auf Be- 
gründung und Entwiekelung sogenannter Realunionen gerichtete 
Einzelstaatsgesetze, namentlich die Oesterreichs auf der einen, 
Ungarns auf der anderen Seite, die, wie ihre Entstehungsgeschichte 
beweist, nicht als staatsrechtliche Ausführung einer bereits vor- 
her abgeschlossenen, sondern als Bestandtheile einer erst durch 
sie zu Stande kommenden Vereinbarung aufzufassen sind.?) Ferner 
setzungen hatte diese Berufung ganz sicherlich eine weitreichende Bedeutung. 
— Auch eine ausdrückliche Vereinbarung kann als Ganzes Bestandtheil einer 
nicht ausdrücklichen sein. Wenn z. B. mehrere Staaten, die am Wiener 
Kongress nicht theilgenommen haben, unter sich vereinbaren, die dort ge- 
schaffenen Schiffahrtsregeln beobachten zu wollen (nicht nur unter einander, 
sondern überhaupt), so kann dies den Kongressstaaten gegenüber eine Adhäsion 
an die Kongressregeln bedeuten. Richtig Leseur a. a. U. p. 30. 
1) Man darf also mit „stillschweigenden“ oder gar „präsumirten Ver- 
trägen‘“ nicht so rasch bei der Hand sein, wie zahlreiche Vertreter der älte- 
ren Doktrin. Anderseits verstehe ich nicht ganz, wie Geffcken zu Heffter 
Völkerrecht S. 39 sagen kann: „Da der Vertrag einen ausdrücklich kon- 
Statirten Konsensus voraussetzt, sind stillschweigende oder vpräsumirte 
Verträge ein Widerspruch in sich selbst“. 
2) Dekret vom 30. October 1868. 
3) Vgl. Jellinek, Lehre von den Staatenverbindungen, S. 204, 221, 230f,, 
240 Note 56%: „Das ungarische Ausgleichsgesetz, am 28, Juli 1867 erlassen, 
War bezüglich des darin angeordneten Modus der Behandlung der gemein- 
Samen Angelegenheiten die Offerte eines Vertrags an die im Reichsrathe ver- 
tretenen Königreiche und Länder... der durch die Publikation des öster-
	        
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