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angegeben für die Phönicier *), für die Israeliten 2 ), wie überhaupt für
die orientalifchen Gewerbes; so auch für die kleinasiatischen Griechen*),
für die Handwerker in Rom"), endlich auch für die ursprünglichen
Wohnverhältnisse des deutschen Handwerks in den Städten * * 6 ); wir
werden auf diesen Punkt für das deutsche Handwerk bei der Untersuchung
der Nürnberger Jrherstraße des 14./15. Jahrhunderts noch
einmal zurückkommen (vgl. § 32, Endabschnitt!).
Das Verhältnis zwischen StaatundGewerbezur Entstehungszeit
dieser Handwerksgenossenschaften 7 ) gibt dem gemeinsamen Kern dieser
Theorieen dann eine verschiedene Färbung in der Weise, daß das Zusammenwohnen,
wie auch der genossenschaftliche Zusammenschluß bald
aus dem freien, immanenten Assoziationsbetriebe erfolgt 8 * ), bald unter
einem von außen her ausgeübten Zwange vorgenommen wird"). Die
hofrechtliche Theorie schneidet unter diesen Gesichtspunkten gerade für
die Lederarbeiter am schlechtesten ab, da diese Handwerkerkategorie in
den Arbeitshäusern der Karolinger in verschiedenen Räumen untergebracht
ist 10 ), und da gerade hier, wo eine etwas größere Anzahl gleichartiger
Handwerker vorliegt, jede Spur von einer auch äußerlichen
Anerkennung einer etwa bestehenden Organisation vollkommen fehlt.
Die Einordnung der Handwerker in die Kastenordnungen des Altertums
und vielleicht im Anschluß daran die Bildung von Handwerkerverbänden
scheint nur in Ägypten und in Argos unabhängig von römischem Einfluß
geschehen zu sein; jedoch läßt sich eine historische Kontinuität mit
römischen Collegien, in welchen gleich von Anfang an Gerber und
Lederarbeiter auftreten"), nur au wenigen Stellen des nördlicheren
Europas nachweisen.
Einen weiteren Punkt von mehr politisch-sozialer Bedeutung bildet
diegesellschaftlicheStellungdes Handwerkerstandes, welche in dem
Maß der diesem zukommenden öffentlichen Befugnisse einen rechtlichen Ausdruck
findet. Es scheint bei den verschiedenen Entwicklungen der Gang
insofern ein ähnlicher gewesen zu sein, als das ursprünglich mehr oder
y Movers 1849, Bd. II, S. 522. -) Ebenda. -) Ebenda.
*) Poland 1909, S. 116 f., 121 ff.
°) Speck 1900, Bd. III, S. 248, 251; Marquardt 1882, S. 375.
e ) Keutgen 1903, S. 143 ff. ’) Vgl. Büchsenschuß 1869, S. 1.
8 ) Vgl. Schurtz, Männerbünde, und Schurtz 1900, S. 164, 278; I. f. N. 1909,
Bd. XXXVII, S. 721 ff.
°) Keutgen 1903, S. 137; vgl. auch Speck 1900, Bd. III, S. 423; Bormans
1863, S. 30.
,0 ) Gareis 1895; ©sturer 1866, Bd.II, ©.189,139 f., 142,169,172; Mummenhoff
1901, S. 13; Keutgen 1903 bis S. 48, 55; I. f. N. 1909, Bd. XXXVII, S. 721 f.
n ) Poland 1909, S. 125; Büchsenschütz 1869, S. 91; Blümner 1875, Bd. I,
S. 275.