Full text : Die Entwicklung der Weißgerberei

222

angegeben  für  die  Phönicier  *),  für  die  Israeliten 2 ),  wie  überhaupt  für
die  orientalifchen  Gewerbes;  so  auch  für  die  kleinasiatischen  Griechen*),
für  die  Handwerker  in  Rom"),  endlich  auch  für  die  ursprünglichen
Wohnverhältnisse  des  deutschen  Handwerks  in  den  Städten *  *  6 );  wir
werden  auf  diesen  Punkt  für  das  deutsche  Handwerk  bei  der  Untersuchung ­
  der  Nürnberger  Jrherstraße  des  14./15.  Jahrhunderts  noch
einmal  zurückkommen  (vgl.  §  32,  Endabschnitt!).
Das  Verhältnis  zwischen  StaatundGewerbezur  Entstehungszeit
dieser  Handwerksgenossenschaften  7 )  gibt  dem  gemeinsamen  Kern  dieser
Theorieen  dann  eine  verschiedene  Färbung  in  der  Weise,  daß  das  Zusammenwohnen, ­
  wie  auch  der  genossenschaftliche  Zusammenschluß  bald
aus  dem  freien,  immanenten  Assoziationsbetriebe  erfolgt 8  * ),  bald  unter
einem  von  außen  her  ausgeübten  Zwange  vorgenommen  wird").  Die
hofrechtliche  Theorie  schneidet  unter  diesen  Gesichtspunkten  gerade  für
die  Lederarbeiter  am  schlechtesten  ab,  da  diese  Handwerkerkategorie  in
den  Arbeitshäusern  der  Karolinger  in  verschiedenen  Räumen  untergebracht ­
  ist  10 ),  und  da  gerade  hier,  wo  eine  etwas  größere  Anzahl  gleichartiger ­
  Handwerker  vorliegt,  jede  Spur  von  einer  auch  äußerlichen
Anerkennung  einer  etwa  bestehenden  Organisation  vollkommen  fehlt.
Die  Einordnung  der  Handwerker  in  die  Kastenordnungen  des  Altertums
und  vielleicht  im  Anschluß  daran  die  Bildung  von  Handwerkerverbänden
scheint  nur  in  Ägypten  und  in  Argos  unabhängig  von  römischem  Einfluß ­
  geschehen  zu  sein;  jedoch  läßt  sich  eine  historische  Kontinuität  mit
römischen  Collegien,  in  welchen  gleich  von  Anfang  an  Gerber  und
Lederarbeiter  auftreten"),  nur  au  wenigen  Stellen  des  nördlicheren
Europas  nachweisen.
Einen  weiteren  Punkt  von  mehr  politisch-sozialer  Bedeutung  bildet
diegesellschaftlicheStellungdes  Handwerkerstandes,  welche  in  dem
Maß  der  diesem  zukommenden  öffentlichen  Befugnisse  einen  rechtlichen  Ausdruck ­
  findet.  Es  scheint  bei  den  verschiedenen  Entwicklungen  der  Gang
insofern  ein  ähnlicher  gewesen  zu  sein,  als  das  ursprünglich  mehr  oder

y  Movers  1849,  Bd.  II,  S.  522.  -)  Ebenda.  -)  Ebenda.
*)  Poland  1909,  S.  116  f.,  121  ff.
°)  Speck  1900,  Bd.  III,  S.  248,  251;  Marquardt  1882,  S.  375.
e )  Keutgen  1903,  S.  143  ff.  ’)  Vgl.  Büchsenschuß  1869,  S.  1.
8 )  Vgl.  Schurtz,  Männerbünde,  und  Schurtz  1900,  S.  164,  278;  I.  f.  N.  1909,
Bd.  XXXVII,  S.  721  ff.
°)  Keutgen  1903,  S.  137;  vgl.  auch  Speck  1900,  Bd.  III,  S.  423;  Bormans
1863,  S.  30.
,0 )  Gareis  1895;  ©sturer  1866,  Bd.II,  ©.189,139  f.,  142,169,172;  Mummenhoff ­
  1901,  S.  13;  Keutgen  1903  bis  S.  48,  55;  I.  f.  N.  1909,  Bd.  XXXVII,  S.  721  f.
n )  Poland  1909,  S.  125;  Büchsenschütz  1869,  S.  91;  Blümner  1875,  Bd.  I,
S.  275.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.