Full text : Die Entwicklung der Weißgerberei

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Aufschluß.  Die  Nürnberger  Jrher-Ordnung  von  1535  enthält  lediglich
den  ganz  neutralen  Satz:  „Es  mögen  auch  die  Jrher  gel  gerben"  Z,
wobei  „gel  gerben"  so  viel  ist  wie  gelb  gerben,  sämischgerben,  weil  bei
dieser  Gerbemethode  das  Leder  eine  gelbe  Farbe  bekommt;  daher  sind
Handschuhe  von  gelbem  Leder  *  2  * ),  welchen  man  hin  und  wieder  begegnet,
sämischlederne  oder,  wie  man  auch  sagt,  waschlederne  Handschuhe.  Das
Wort  „auch"  in  obigem  Zitat  enthält  aber  kein  Urteil  über  den  Umfang
der  Gelgerberei,  sondern  dieses  Wort  dient  lediglich  zur  Einleitung  und
Fortführung  des  neuen  Absatzes,  dessen  ersten  Satz  das  obige  Zitat
bildet;  denn  in  der  hier  in  Frage  stehenden  Ordnung  enthalten  die
Anfangssätze  einer  ganzen  Reihe  neuer  Abschnitte  dieses  überleitende
.„auch";  z.  B.  der  zweite  Absatz  über  das  „Zusammenpietten"  beginnt:
„das  sie  auch  nit  daran  noch  mit  vnnd  bey  sein  ...",  der  vierte  Absatz
vom  Meisterwerden  beginnt:  „Es  soll  auch  hinfüro  kainer  .der  10.
Absatz  vom  Stangenbeschlagen  beginnt:  „Es  soll  auch  nyemanndt  an  den
wercktagen  .und  so  beginnt  auch  der  12.  Absatz:  „Es  mögen  auch
die  Jrher  gel  gerben";  aber  dieser  Absatz  ist  zugleich  der  erste,  welcher
vom  Gerben  überhaupt  handelt,  das  Gelgerben  steht  also  hier  an  erster
Stelle,  und  im  Verlaufe  dieses  Absatzes  werden  die  Maximalarbeiterzahl
und  die  zum  Gelgerben  zulässigen  Hautarten  festgesetzt,  nämlich  Hirschen,
Rehe,  Elche,  Gemsen,  Ziegen;  dagegen  sind  Schafe  verboten,  weil  deren
Leder  zum  Gerben  untauglich  ist.  Im  weiteren  Verlaufe  der  Ordnung
werden  durch  Zusätze  auch  das  Gel  Gerben  der  Kalbs-  und  Ochsenhäute
den  Jrhern  gestattet,  das  Gel  Gerben  der  Ochsenhäute  1576  allerdings
auch  den  Rotlederern.  —  Der  Weißgerber  Lorenz  Aichinger  verließ
1650  den  Ort  Vohenstrauß,  weil  hier  die  Walkmühle  zugrunde  gegangen ­
  war,  und  weil  er  dadurch  sein  Geschäft  dem  Verderben  Preis
gegeben  sah^);  1663  wird  der  Lederhandel  „im  gantzen  Chur-  und
Fürstentum  der  Pfalzgrafschaft  bey  Rhein  und  inkorporierten  Ländern"
verboten  „allen  und  jeden,  so  das  Gelb-  und  Weißgerberhandwerk  nicht
gelernt.."  Z;  nach  der  Königsberger  Weißgerber-Ordnung  von  1737
gehört  folgendes  zum  Meisterstück:  „2  Elends-Häute,  2  Hirsch-Häute,
2  Bock-Häute,  2  Kalb-Felle,  2  abgestoßene  und  2  unabgestoßene
Hammel-Felle  ohne  Wolle  und  2  dergleichen  mit  Wolle;  ferner  2  Stück
Alaun-  oder  weis  gar  gemachte  Schaaf-Felle  und  2  Stück  rauhe  gar
gemachte  Schaaf-Felle.  Über  gedachte  gelb  und  weiße  Stücke..."°);
und  so,  wie  in  diesen  wenigen  Beispielen,  welche  sich  fast  beliebig  häufen
ließen,  die  Sämischgerberei  immer  an  erster  Stelle  oder  im  Vordergründe
Nürnberg  1535,  M.  ©.,  Nr.  452,  S.  819  ff.
2 )  Roth  1800,  Bd.  IV,  S.  28;  Krünitz  1780,  Bd.  XXI,  S.  460  f.
s )  Sperl  1909,  S.  45.  4 )  Speyer  1654—1686,  1663.
6 )  Königsberg  1737,  III.
Ebert,  Entwilllung  der  Weißgerberei.  16
            
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