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Aufschluß. Die Nürnberger Jrher-Ordnung von 1535 enthält lediglich
den ganz neutralen Satz: „Es mögen auch die Jrher gel gerben" Z,
wobei „gel gerben" so viel ist wie gelb gerben, sämischgerben, weil bei
dieser Gerbemethode das Leder eine gelbe Farbe bekommt; daher sind
Handschuhe von gelbem Leder * 2 * ), welchen man hin und wieder begegnet,
sämischlederne oder, wie man auch sagt, waschlederne Handschuhe. Das
Wort „auch" in obigem Zitat enthält aber kein Urteil über den Umfang
der Gelgerberei, sondern dieses Wort dient lediglich zur Einleitung und
Fortführung des neuen Absatzes, dessen ersten Satz das obige Zitat
bildet; denn in der hier in Frage stehenden Ordnung enthalten die
Anfangssätze einer ganzen Reihe neuer Abschnitte dieses überleitende
.„auch"; z. B. der zweite Absatz über das „Zusammenpietten" beginnt:
„das sie auch nit daran noch mit vnnd bey sein ...", der vierte Absatz
vom Meisterwerden beginnt: „Es soll auch hinfüro kainer .der 10.
Absatz vom Stangenbeschlagen beginnt: „Es soll auch nyemanndt an den
wercktagen .und so beginnt auch der 12. Absatz: „Es mögen auch
die Jrher gel gerben"; aber dieser Absatz ist zugleich der erste, welcher
vom Gerben überhaupt handelt, das Gelgerben steht also hier an erster
Stelle, und im Verlaufe dieses Absatzes werden die Maximalarbeiterzahl
und die zum Gelgerben zulässigen Hautarten festgesetzt, nämlich Hirschen,
Rehe, Elche, Gemsen, Ziegen; dagegen sind Schafe verboten, weil deren
Leder zum Gerben untauglich ist. Im weiteren Verlaufe der Ordnung
werden durch Zusätze auch das Gel Gerben der Kalbs- und Ochsenhäute
den Jrhern gestattet, das Gel Gerben der Ochsenhäute 1576 allerdings
auch den Rotlederern. — Der Weißgerber Lorenz Aichinger verließ
1650 den Ort Vohenstrauß, weil hier die Walkmühle zugrunde gegangen
war, und weil er dadurch sein Geschäft dem Verderben Preis
gegeben sah^); 1663 wird der Lederhandel „im gantzen Chur- und
Fürstentum der Pfalzgrafschaft bey Rhein und inkorporierten Ländern"
verboten „allen und jeden, so das Gelb- und Weißgerberhandwerk nicht
gelernt.." Z; nach der Königsberger Weißgerber-Ordnung von 1737
gehört folgendes zum Meisterstück: „2 Elends-Häute, 2 Hirsch-Häute,
2 Bock-Häute, 2 Kalb-Felle, 2 abgestoßene und 2 unabgestoßene
Hammel-Felle ohne Wolle und 2 dergleichen mit Wolle; ferner 2 Stück
Alaun- oder weis gar gemachte Schaaf-Felle und 2 Stück rauhe gar
gemachte Schaaf-Felle. Über gedachte gelb und weiße Stücke..."°);
und so, wie in diesen wenigen Beispielen, welche sich fast beliebig häufen
ließen, die Sämischgerberei immer an erster Stelle oder im Vordergründe
Nürnberg 1535, M. ©., Nr. 452, S. 819 ff.
2 ) Roth 1800, Bd. IV, S. 28; Krünitz 1780, Bd. XXI, S. 460 f.
s ) Sperl 1909, S. 45. 4 ) Speyer 1654—1686, 1663.
6 ) Königsberg 1737, III.
Ebert, Entwilllung der Weißgerberei. 16