Full text : Die Entwicklung der Weißgerberei

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ganzen  in  der  Hand  eines  einzigen  Professivnisten,  nämlich  des  Weißgerbers, ­
  vereinigt.  Dieser  Professionist  ist  der  zünftige  Weißgerber  des
Mittelalters,  und  er  stellt  auch  teilweise  noch  das  heutige  Handwerk
dar.  Zu  diesem  Handwerker  trat  dann  am  Beginn  der  neuen  Zeit
uoch  die  Glacegerbung,  welche  einen  eigenen  Professionisten,  nämlich
den  französischen  Weißgerber,  beschäftigt,  und  die  Vereinigung  von  Weiß
und  Rot  in  neuester  Zeit  erzeugte  aus  dem  abgelebten  Handwerke  der
alten  Weißgerber  ein  neues  lebensfähigeres  Gewerbe.  Wir  haben  so
die  Entwicklung  des  produktiven  Inhalts  der  verschiedenen  unter  den
Sammelbegriff  „Weißgerber"  gehörigen  Handwerker  kennen  gelernt  und
wenden  uns  nunmehr  dazu,  die  öffentlich-rechtliche  Entfaltung  dieses  so
gewonnenen  Begriffes  darzulegen.
8  25.  Die  öffentlich-rechtliche  Entfaltung  des  Weiszgerberhandwerks.

Die  zünftlerischen  Einrichtungen  des  Weißgerberhandwerks,
wie  Aufdingen,  Probezeit  x ),  Kosten  bei  der  Aufnahme  des  Lehrlings,  Entlaufen ­
  des  Lehrlings  1  2  * ),  Lehrgeld  und  Halten  des  Lehrlings,  Dauer  der
Lehrzeit  *),  Überfüllung  im  Handwerk  4 ),  Lossprechen 5  6  *  * ),  bieten  zu  wenig
Stoff  von  selbständigem  Werte,  als  daß  sie  zu  längerem  Verweilen
Anlaß  geben  könnten;  eine  einzige  Bestimmung  für  das  preußische
Weißgerberhandwerk  ist  interessant  für  das  allgemeine  Bildungsniveau
l>er  in  das  Handwerk  eintretenden  Lehrlinge;  sie  lautet:  „Wenn  ein
Knabe  bey  einem  Meister  um  dieses  Handwerck  zu  erlernen  sich  augiebet,
  so  soll  er  nicht  eher  angenommen  werden,  bis  er  lesen,  schreiben
und  wenigstens  die  Fünf  Haupt-Stücke  aus  dem  Katechismo  kann,  es
wäre  denn,  daß  der  Meister  ihn  währenden  Lehrjahren  wöchentlich  vier
Stunden,  so  lange,  bis  der  Junge  es  gelernet,  zur  Schule  zu  schicken
annehmen  wollte  *)."  Ähnlich  verhält  es  sich  auch  mit  den  Bestimmungen
jür  die  Gesellen'),  mit  der  Wanderschaft^),  mit  Wanderbriefen 9 ),  mit
kern  Handwerksgruß 10 ),  mit  Handwerksgeschenk  und  Umschauen  "),  mit
1 )  Bgl.  Stahl  1874,  S.  173.
2 )  Vgl.  Stahl  1874,  S.  217.  a )  Vgl.  Mummenhoff  1901,  S.  56.
*)  Vgl.  Junghans  1896,  S.  406;  Nürnberg  1629,  Stadtarchiv  769,
6 )  Vgl.  Frisius  1708,  S.  423ff.;  Stahl  1874,  S.  233,  235,  237f.
6 )  Königsberg  1737,  XXII.  Mummenhoff  1901,  S.  11.
6 )  Stahl  1874,  S.  266  ff.,  vgl.  auch  S.  178  ff.
®)  Rothenburg  1771;  Biel  1765.
10 )  Vgl.  Schurtz  1900,  S.  183;  bes.  Frisius  1708,  S.  438  ff.
11 )  Nürnberg  17.  23,  7;  Magdeburg  1686;  Königsberg  1737,  XV;  Mummenhoff ­
  1901,  S.  81;  Stahl  1874,  S.  372—380;  Roth  1800,  Bd.  IV,  S.  144.
            
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