- 247 —
ganzen in der Hand eines einzigen Professivnisten, nämlich des Weiß
gerbers, vereinigt. Dieser Professionist ist der zünftige Weißgerber des
Mittelalters, und er stellt auch teilweise noch das heutige Handwerk
dar. Zu diesem Handwerker trat dann am Beginn der neuen Zeit
uoch die Glacegerbung, welche einen eigenen Professionisten, nämlich
den französischen Weißgerber, beschäftigt, und die Vereinigung von Weiß
und Rot in neuester Zeit erzeugte aus dem abgelebten Handwerke der
alten Weißgerber ein neues lebensfähigeres Gewerbe. Wir haben so
die Entwicklung des produktiven Inhalts der verschiedenen unter den
Sammelbegriff „Weißgerber" gehörigen Handwerker kennen gelernt und
wenden uns nunmehr dazu, die öffentlich-rechtliche Entfaltung dieses so
gewonnenen Begriffes darzulegen.
8 25. Die öffentlich-rechtliche Entfaltung des Weiszgerber-
handwerks.
Die zünftlerischen Einrichtungen des Weißgerberhandwerks,
wie Aufdingen, Probezeit x ), Kosten bei der Aufnahme des Lehrlings, Ent
laufen des Lehrlings 1 2 * ), Lehrgeld und Halten des Lehrlings, Dauer der
Lehrzeit *), Überfüllung im Handwerk 4 ), Lossprechen 5 6 * * ), bieten zu wenig
Stoff von selbständigem Werte, als daß sie zu längerem Verweilen
Anlaß geben könnten; eine einzige Bestimmung für das preußische
Weißgerberhandwerk ist interessant für das allgemeine Bildungsniveau
l>er in das Handwerk eintretenden Lehrlinge; sie lautet: „Wenn ein
Knabe bey einem Meister um dieses Handwerck zu erlernen sich au-
giebet, so soll er nicht eher angenommen werden, bis er lesen, schreiben
und wenigstens die Fünf Haupt-Stücke aus dem Katechismo kann, es
wäre denn, daß der Meister ihn währenden Lehrjahren wöchentlich vier
Stunden, so lange, bis der Junge es gelernet, zur Schule zu schicken
annehmen wollte *)." Ähnlich verhält es sich auch mit den Bestimmungen
jür die Gesellen'), mit der Wanderschaft^), mit Wanderbriefen 9 ), mit
kern Handwerksgruß 10 ), mit Handwerksgeschenk und Umschauen "), mit
1 ) Bgl. Stahl 1874, S. 173.
2 ) Vgl. Stahl 1874, S. 217. a ) Vgl. Mummenhoff 1901, S. 56.
*) Vgl. Junghans 1896, S. 406; Nürnberg 1629, Stadtarchiv 769,
6 ) Vgl. Frisius 1708, S. 423ff.; Stahl 1874, S. 233, 235, 237f.
6 ) Königsberg 1737, XXII. Mummenhoff 1901, S. 11.
6 ) Stahl 1874, S. 266 ff., vgl. auch S. 178 ff.
®) Rothenburg 1771; Biel 1765.
10 ) Vgl. Schurtz 1900, S. 183; bes. Frisius 1708, S. 438 ff.
11 ) Nürnberg 17. 23, 7; Magdeburg 1686; Königsberg 1737, XV; Mummen
hoff 1901, S. 81; Stahl 1874, S. 372—380; Roth 1800, Bd. IV, S. 144.