Full text: Die Entwicklung der Weißgerberei

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ganzen in der Hand eines einzigen Professivnisten, nämlich des Weiß 
gerbers, vereinigt. Dieser Professionist ist der zünftige Weißgerber des 
Mittelalters, und er stellt auch teilweise noch das heutige Handwerk 
dar. Zu diesem Handwerker trat dann am Beginn der neuen Zeit 
uoch die Glacegerbung, welche einen eigenen Professionisten, nämlich 
den französischen Weißgerber, beschäftigt, und die Vereinigung von Weiß 
und Rot in neuester Zeit erzeugte aus dem abgelebten Handwerke der 
alten Weißgerber ein neues lebensfähigeres Gewerbe. Wir haben so 
die Entwicklung des produktiven Inhalts der verschiedenen unter den 
Sammelbegriff „Weißgerber" gehörigen Handwerker kennen gelernt und 
wenden uns nunmehr dazu, die öffentlich-rechtliche Entfaltung dieses so 
gewonnenen Begriffes darzulegen. 
8 25. Die öffentlich-rechtliche Entfaltung des Weiszgerber- 
handwerks. 
Die zünftlerischen Einrichtungen des Weißgerberhandwerks, 
wie Aufdingen, Probezeit x ), Kosten bei der Aufnahme des Lehrlings, Ent 
laufen des Lehrlings 1 2 * ), Lehrgeld und Halten des Lehrlings, Dauer der 
Lehrzeit *), Überfüllung im Handwerk 4 ), Lossprechen 5 6 * * ), bieten zu wenig 
Stoff von selbständigem Werte, als daß sie zu längerem Verweilen 
Anlaß geben könnten; eine einzige Bestimmung für das preußische 
Weißgerberhandwerk ist interessant für das allgemeine Bildungsniveau 
l>er in das Handwerk eintretenden Lehrlinge; sie lautet: „Wenn ein 
Knabe bey einem Meister um dieses Handwerck zu erlernen sich au- 
giebet, so soll er nicht eher angenommen werden, bis er lesen, schreiben 
und wenigstens die Fünf Haupt-Stücke aus dem Katechismo kann, es 
wäre denn, daß der Meister ihn währenden Lehrjahren wöchentlich vier 
Stunden, so lange, bis der Junge es gelernet, zur Schule zu schicken 
annehmen wollte *)." Ähnlich verhält es sich auch mit den Bestimmungen 
jür die Gesellen'), mit der Wanderschaft^), mit Wanderbriefen 9 ), mit 
kern Handwerksgruß 10 ), mit Handwerksgeschenk und Umschauen "), mit 
1 ) Bgl. Stahl 1874, S. 173. 
2 ) Vgl. Stahl 1874, S. 217. a ) Vgl. Mummenhoff 1901, S. 56. 
*) Vgl. Junghans 1896, S. 406; Nürnberg 1629, Stadtarchiv 769, 
6 ) Vgl. Frisius 1708, S. 423ff.; Stahl 1874, S. 233, 235, 237f. 
6 ) Königsberg 1737, XXII. Mummenhoff 1901, S. 11. 
6 ) Stahl 1874, S. 266 ff., vgl. auch S. 178 ff. 
®) Rothenburg 1771; Biel 1765. 
10 ) Vgl. Schurtz 1900, S. 183; bes. Frisius 1708, S. 438 ff. 
11 ) Nürnberg 17. 23, 7; Magdeburg 1686; Königsberg 1737, XV; Mummen 
hoff 1901, S. 81; Stahl 1874, S. 372—380; Roth 1800, Bd. IV, S. 144.
	        
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