248
Meisterstücken H und mit der Lederschau -). Selbstverständlich sind
natürlich auch Vorschriften, welche Arbeit, Verkauf oder Auslegen von
Waren zur Schau am Sonntag vor der Predigt verbieten 8 ).
In allen den hier erwähnten und in weiteren noch hierher gehörigen
Punkten fügen sich die Weißgerber vollkommen in die mittelalterliche
Zunftverfassung ein, so daß diese Gebiete Gegenstand der
allgemeinen Wirtschaftsgeschichte sind, und daher nicht Objekt einer
speziellen Untersuchung zu sein brauchen.
Ganz kurze Berücksichtigung mögen dagegen die Handwerksabzeichen
finden, da sie speziellere Bedeutung besitzen und für das
vorliegende Handwerk sehr zerstreut sind.
Die Siegel der Weißgerberhandwerke, welche man häufig noch
unter alten Aktenstücken und Urkunden in verhältnismäßig gutem Zustande
findet, sowie die Handwerkswappen 4 ) führen sehr häufig den
S tollpfahl in mehr oder weniger stilisierter Form; er ist besonders
deutlich als solcher erkennbar im Wappen der Weißgerber zu Ulm. Vor
allen Dingen der Stollpfahl ist ein Abzeichen, welches ich bei Rotgerbern
niemals beobachtet habe. Häufig für die Weißgerber ist auch
der Schlichtmond, ebenfalls besonders schön zu erkennen im Wappen
der Weißgerber zu Ulm. Gekreuzte Schabeeisen sind den Wappen
der Weiß- und Rotgerber gemeinsam; auch Riemen sind in den
Wappen nicht selten. Die häufigsten Wappentiere sind, was nach der
ganzen bisherigen Entwicklung leicht zu begreifen ist, der Bock und
der Hirsch; daneben kommen dann natürlich in Menge allgemeine
Formen vor, wie der Engel, der Löwe, die Krone, drei Sterne usw.
Hingewiesen sei auch noch auf das Wappen der Danziger Chordewanmacher,
weil dieses das früher über Corduan Gesagte illustrieren kann:
auf dem Boden zwischen Bock und Hirsch steht ein Baum, von dessen
Krone ein Roßkummet herabhängt; der Stamm des Baumes ist unten
von zwei schräg gekreuzten Schabeisen überlegt.
Drei Aushängeschilder, allerdings von Rotgerbereien, finden sich
im Rothenburger Ortsmuseum.
Was die Tracht anlangt, welche wir ebenfalls in diesem Zusammenhange
kurz besprechen wollen, so sei eine Augsburger Bestimmung um
1800 angeführt: „Es soll an Sonn- und Feurtagen kein Meister
1) Schauplatz 1767, Bd. VI, S. 133; Artikel I; dazu vgl. auch Nürnberg 17.
bei Weißgerber.
2 ) Nürnberg 17. Rotgerber; Schauplatz 1766, Bd. V, S. 430; Bd. VI,
S. 129, 133.
3 ) Nürnberg 1635; Schauplatz 1767, Bd. VI, S. 132, Artikel II u. VII;
Mummenhoff 1901, S. 121.
4 ) Abbildungen bei Seyler 1898, S. 79 ff.; Nürnberg 17.; Bormans 1863.