Full text: Die Entwicklung der Weißgerberei

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Kirchen- oder Almoßstuhl in der Kirche zu St. Sebald an der Türe 
hatten, wo die Totentafel aufgehängt wird, daß sie am Tag Sebaldi in 
der Jrhergasse einen öffentlichen Tanz hatten x ), und daß die Straßburger 
Gerber den heiligen Martin zum Beschützer erkoren hatten, während in Köln 
der heilige Crispin bei der Gerberbruderschaft die gleiche Stelle vertrat * 2 ). 
Eingehendere Betrachtung als die eben besprochenen Verhältnisse 
verdient das mittelalterliche Genossenschaftsleben, nicht das Leben des 
Einzelnen in der engen städtischen Genossenschaft der Zunft, sondern 
die Koexistenz der zahlreichen Zunftkörper in der großen 
Genossenschaft des Reichs. 
Die Zunft als öffentlich-rechtliche Korporation bestand in verhältnis 
mäßig hoher Unabhängigkeit neben den anderen gleichlautenden Zünften 
der übrigen Städte; die Landesgesetzgebung schuf keine weithin geltenden 
Ordnungen der Gewerbe derart, daß Wortlaut oder wenigstens wesent 
lichster Inhalt z. B. aller Weißgerberordnungen des Reiches überein 
stimmten; letzteres war erst eine gesetzgeberische Tat der absoluten 
Staaten. Die Zunftordnung regelt lediglich die Verhältnisse der lokalen 
Gewerbetreibenden; es ist mit anderen Worten zunächst keine über 
geordnete Macht vorhanden zu einer einheitlichen Regelung all der ins 
Detail gehenden Verhältnisse, welche wir soeben im Fluge durcheilt 
haben, wie Lehrlingsausbildung, Wanderschaft, Meisterstücke usw., sondern 
bei der Ordnung dieser Verhältnisse haben die lokalen Selbstverwaltungs- 
körper völlig freie Hand. Der lebhafte interurbane Austausch z. B. von 
Arbeitskräften in Form der wandernden Gesellen schließt diese vielen 
kleinen zunächst gegeneinander nicht weiter verpflichteten Verbände zu 
einer höheren Einheit zusammen, derart, daß die Gesamtheit der Interessen, 
welche sich ans diesem lebhaften Austausche ergibt, auch eine gewisse 
Einheit mindestens der wesentlichsten Bestimmungen verlangt; eine unter 
dem Rechtstitel „Geselle" zuwandernde Arbeitskraft muß die Gewähr 
einer genügenden Ausbildung mit sich bringen, und gewisse, allgemein 
bekannte, bestimmte interurbane Gebräuche müssen das Passieren des 
Gesellen, welcher seine Heimat verlassen hat, von Stadt zu Stadt er 
möglichen. So sind die Handwerks-Artikel und die Zunft-Gebräuche und 
Zunft-Zeremonieen eine ArtinterurbanenGewerberechtes, welches 
die rechtliche Unterlage aller durch den Gesellenaustausch zu einer höheren 
Einheit zusammengeschlossenen kleinen lokalen Gewerbeverbände darstellt; 
damit ist aber in dieser höheren Einheit eine übergeordnete Macht gegeben, 
welche von nun an entweder gemeinsame Änderung vorhandener Be 
stimmungen verlangt oder welche eine willkürliche lokale Änderung mit 
einer bestimmten Unrechtsfolge behaftet. 
0 Nürnberg 17. Weißgerber. 
2 ) Deutsche Gerberzeilung 1888, Nr. 44.
	        
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