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Kirchen- oder Almoßstuhl in der Kirche zu St. Sebald an der Türe
hatten, wo die Totentafel aufgehängt wird, daß sie am Tag Sebaldi in
der Jrhergasse einen öffentlichen Tanz hatten x ), und daß die Straßburger
Gerber den heiligen Martin zum Beschützer erkoren hatten, während in Köln
der heilige Crispin bei der Gerberbruderschaft die gleiche Stelle vertrat * 2 ).
Eingehendere Betrachtung als die eben besprochenen Verhältnisse
verdient das mittelalterliche Genossenschaftsleben, nicht das Leben des
Einzelnen in der engen städtischen Genossenschaft der Zunft, sondern
die Koexistenz der zahlreichen Zunftkörper in der großen
Genossenschaft des Reichs.
Die Zunft als öffentlich-rechtliche Korporation bestand in verhältnis
mäßig hoher Unabhängigkeit neben den anderen gleichlautenden Zünften
der übrigen Städte; die Landesgesetzgebung schuf keine weithin geltenden
Ordnungen der Gewerbe derart, daß Wortlaut oder wenigstens wesent
lichster Inhalt z. B. aller Weißgerberordnungen des Reiches überein
stimmten; letzteres war erst eine gesetzgeberische Tat der absoluten
Staaten. Die Zunftordnung regelt lediglich die Verhältnisse der lokalen
Gewerbetreibenden; es ist mit anderen Worten zunächst keine über
geordnete Macht vorhanden zu einer einheitlichen Regelung all der ins
Detail gehenden Verhältnisse, welche wir soeben im Fluge durcheilt
haben, wie Lehrlingsausbildung, Wanderschaft, Meisterstücke usw., sondern
bei der Ordnung dieser Verhältnisse haben die lokalen Selbstverwaltungs-
körper völlig freie Hand. Der lebhafte interurbane Austausch z. B. von
Arbeitskräften in Form der wandernden Gesellen schließt diese vielen
kleinen zunächst gegeneinander nicht weiter verpflichteten Verbände zu
einer höheren Einheit zusammen, derart, daß die Gesamtheit der Interessen,
welche sich ans diesem lebhaften Austausche ergibt, auch eine gewisse
Einheit mindestens der wesentlichsten Bestimmungen verlangt; eine unter
dem Rechtstitel „Geselle" zuwandernde Arbeitskraft muß die Gewähr
einer genügenden Ausbildung mit sich bringen, und gewisse, allgemein
bekannte, bestimmte interurbane Gebräuche müssen das Passieren des
Gesellen, welcher seine Heimat verlassen hat, von Stadt zu Stadt er
möglichen. So sind die Handwerks-Artikel und die Zunft-Gebräuche und
Zunft-Zeremonieen eine ArtinterurbanenGewerberechtes, welches
die rechtliche Unterlage aller durch den Gesellenaustausch zu einer höheren
Einheit zusammengeschlossenen kleinen lokalen Gewerbeverbände darstellt;
damit ist aber in dieser höheren Einheit eine übergeordnete Macht gegeben,
welche von nun an entweder gemeinsame Änderung vorhandener Be
stimmungen verlangt oder welche eine willkürliche lokale Änderung mit
einer bestimmten Unrechtsfolge behaftet.
0 Nürnberg 17. Weißgerber.
2 ) Deutsche Gerberzeilung 1888, Nr. 44.