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pfänden. Beides löste er nach überstandener Krankheit durch Abarbeiten
wieder aus, und kein Meister durfte sich weigern, bis zur vollen Abtragung
seiner Schuld das ihm fehlende Werkzeug unentgeltlich zu überlassen.
Die nie endenden Auseinandersetzungen mit den Gesellen ziehen
sich durch die Jahrhunderte weiter hindurch. 1580 finden wir im Würzburger
Statutenbuch folgenden Eintrags)
Pflicht der ledigen Gesellen aller Handwerkh.
Und ob sich ben Tag oder Nacht Auflauff nit für aut anbegebe
es sehe feindtschasft oder feuerhalben, f | ^ ^
daß ich uff meinen Meister, bey dem ich bin, vorzulesen
warten, der Herrschafft und ihm gehorsam
sein will nach bestem meinem Vermögen.
Dieser Treueid und die Anmerkung daneben führt uns wieder mitten in die
Gesellen-Meister-Auseinandersetzungen; der Inhalt der Eidesformel zeigt
uns den Willen und die Absicht der Meister, und die Bemerkung daneben
erzählt uns von den widerspenstigen Gesellen. 1602 wird von
der Stadt Frankfurt aus ein Dekret erlassen, welches unter anderem
die Gesellenfrage der Weißgerber zu regeln sucht. Es heißt darin unter
anderem 2 ), daß der Knecht die versprochene Zeit aushalten soll und
daß bei Zweifeln zwischen Meister und Knechten die Meister beraten
sollen in Frankfurt, Speier, Würzburg, Magdeburg, und was hier
entschieden wird, soll verbindlich sein für beide Teile. Diese letztere
Bestimmung ist ganz besonders beachtenswert; denn hier ist keine Spur
vorhanden von einem gemeinsamen Beraten von Meistern und Gesellen
zur Regelung des Arbeitsangebotes oder der Arbeitsbedingungen, sondern
es wird hier ein einseitiges Festsetzen des Arbeitsvertrages bestimmt,
derart, daß der Vertrag für beide Teile, also auch für die Gesellen
verbindlich sein soll. Wir haben oben gesehen, daß um diese Zeit das
»große Handwerk der Meister und Gesellen" eine lebhafte Tätigkeit
entfaltet hat, und dennoch werden hier in einem so wichtigen Punkte
die Gesellen vollständig ausgeschaltet. Stahl kommt zu einem ganz
anderen Schluß; er sagt unter anderem „Einsprache (gegen die Verbindungen
der Gesellen) hätten die Meister tun können auf den Titel
hm, daß das Handwerk ein Ganzes sei, daß Gesellen und Jungen diesem
zugehören, nur hätten dann die Handwerke den Gesellen auch einen
Anteil am Regiment geben müssen, was bei einigen, namentlich den
Großen Handwerken geschah, in denen eine Absonderung der Gesellen,
eine Auflehnung gegen die Meister kaum nachweislich sein wird"^);
und weiter sagt er „in jenen Vereinigungsformen, in denen Meister
und Gesellen auf Grund einer Wahl gemeinschaftlich den Entscheid zu
0 Würzburg 1580. -) Würzburg 1602, S. 88 f.
3 ) Stahl 1874, S. 411.