Full text : Die Entwicklung der Weißgerberei

265

pfänden.  Beides  löste  er  nach  überstandener  Krankheit  durch  Abarbeiten
wieder  aus,  und  kein  Meister  durfte  sich  weigern,  bis  zur  vollen  Abtragung ­
  seiner  Schuld  das  ihm  fehlende  Werkzeug  unentgeltlich  zu  überlassen.
Die  nie  endenden  Auseinandersetzungen  mit  den  Gesellen  ziehen
sich  durch  die  Jahrhunderte  weiter  hindurch.  1580  finden  wir  im  Würzburger ­
  Statutenbuch  folgenden  Eintrags)
Pflicht  der  ledigen  Gesellen  aller  Handwerkh.
Und  ob  sich  ben  Tag  oder  Nacht  Auflauff  nit  für  aut  anbegebe
  es  sehe  feindtschasft  oder  feuerhalben,  f  |  ^  ^
daß  ich  uff  meinen  Meister,  bey  dem  ich  bin,  vorzulesen
warten,  der  Herrschafft  und  ihm  gehorsam
sein  will  nach  bestem  meinem  Vermögen.
Dieser  Treueid  und  die  Anmerkung  daneben  führt  uns  wieder  mitten  in  die
Gesellen-Meister-Auseinandersetzungen;  der  Inhalt  der  Eidesformel  zeigt
uns  den  Willen  und  die  Absicht  der  Meister,  und  die  Bemerkung  daneben ­
  erzählt  uns  von  den  widerspenstigen  Gesellen.  1602  wird  von
der  Stadt  Frankfurt  aus  ein  Dekret  erlassen,  welches  unter  anderem
die  Gesellenfrage  der  Weißgerber  zu  regeln  sucht.  Es  heißt  darin  unter
anderem 2 ),  daß  der  Knecht  die  versprochene  Zeit  aushalten  soll  und
daß  bei  Zweifeln  zwischen  Meister  und  Knechten  die  Meister  beraten
sollen  in  Frankfurt,  Speier,  Würzburg,  Magdeburg,  und  was  hier
entschieden  wird,  soll  verbindlich  sein  für  beide  Teile.  Diese  letztere
Bestimmung  ist  ganz  besonders  beachtenswert;  denn  hier  ist  keine  Spur
vorhanden  von  einem  gemeinsamen  Beraten  von  Meistern  und  Gesellen
zur  Regelung  des  Arbeitsangebotes  oder  der  Arbeitsbedingungen,  sondern
es  wird  hier  ein  einseitiges  Festsetzen  des  Arbeitsvertrages  bestimmt,
derart,  daß  der  Vertrag  für  beide  Teile,  also  auch  für  die  Gesellen
verbindlich  sein  soll.  Wir  haben  oben  gesehen,  daß  um  diese  Zeit  das
»große  Handwerk  der  Meister  und  Gesellen"  eine  lebhafte  Tätigkeit
entfaltet  hat,  und  dennoch  werden  hier  in  einem  so  wichtigen  Punkte
die  Gesellen  vollständig  ausgeschaltet.  Stahl  kommt  zu  einem  ganz
anderen  Schluß;  er  sagt  unter  anderem  „Einsprache  (gegen  die  Verbindungen ­
  der  Gesellen)  hätten  die  Meister  tun  können  auf  den  Titel
hm,  daß  das  Handwerk  ein  Ganzes  sei,  daß  Gesellen  und  Jungen  diesem
zugehören,  nur  hätten  dann  die  Handwerke  den  Gesellen  auch  einen
Anteil  am  Regiment  geben  müssen,  was  bei  einigen,  namentlich  den
Großen  Handwerken  geschah,  in  denen  eine  Absonderung  der  Gesellen,
eine  Auflehnung  gegen  die  Meister  kaum  nachweislich  sein  wird"^);
und  weiter  sagt  er  „in  jenen  Vereinigungsformen,  in  denen  Meister
und  Gesellen  auf  Grund  einer  Wahl  gemeinschaftlich  den  Entscheid  zu
0  Würzburg  1580.  -)  Würzburg  1602,  S.  88  f.
3 )  Stahl  1874,  S.  411.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.