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haben auch diesen Verhältnissen ihren rechtlichen Boden genommen.
1737 wurde für die Weißgerber in ganz Preußen bestimmt, daß nur
arbeitswillige legitimierte Gesellen das Wandergeschenk erhalten, während
die anderen gleich Vaganten aufgetrieben werden Z. Gesellen-Laden,
Gesellenbriefe und Gesellensiegel sowie die schwarzen Tafeln, auf welchen
die unredlichen Gesellen verzeichnet standen"), wurden weggenommen
und auf die Rathäuser gebracht"); es wurde verboten, Komplotts und
Ausstände zu machen, aus der Arbeit zu treten und sich „zusammenzurottieren"
4 * ); der Briefwechsel mit anderen Gesellen und alle sog.
Brüderschaften wurden mit empfindlicher Strafe belegt"); gestattet war
nur noch die Gesellen-Armen-Kassa zur Unterstützung armer und kranker
Gesellen"), eine Handwerks-Armenkassa für verarmte Meister oder
deren Witwen 7 ), endlich diese beiden Kassen zur Bestreitung von Begräbniskosten.
Damit hatte der neue Staat auch hier seinen Einzug gehalten und
mit der Sprengung der alten Fesseln die neue Entwicklung ermöglicht.
8 26. Die ökonomische Entwicklung des Weistgerberhandwcrks.
„Stinkende Hände machen reiche Leute""), das ist im allgemeinen
der Tenor all der Urteile, welche die Schriftsteller der älteren und
neueren Zeiten in bezug auf die materielle Lage des Handwerkes der
Gerber gefällt haben"). Selbst bei den Darstellern, welche der allgemein
herrschenden Anschauung vom goldenen Boden des Handwerks
skeptischer gegenüberstehen, schneiden die Gerber immer noch mit am
besten ab "). Durch den reichen Verbrauch von Leder und Pelzwerk
sind die Gerber schon im 13. Jahrhundert zu einem zahlreichen und
angesehenen Stande herangewachsen"), die Löher gehören 1350 in
Frankfurt zu den 10 ratsfähigen Handwerken 12 ), seit 1370 sitzen in
Nürnberg die Lederer neben 7 anderen Handwerken im Rate"), und
unter den reicheren Zünften, welche ihre Waren in Nürnberg in besonderen
Häusern absetzten, befinden sich auch die Gerber ").
Wer die stolzen hohen Häuser der Nürnberger Lederer aufsucht,
wer von der reichen Mitgift mancher Gerberstochter noch im Anfang
des 19. Jahrhunderts gehört hat, wird an diesen Urteilen nicht zweifeln.
0 Königsberg 1737, XV. 2 ) Mummenhoff 1901, S. 73.
3 ) Königsberg 1737, XII. 4 ) Königsberg 1737, XXVI.
6 ) Königsberg 1737, XXXI. 6 ) Königsberg 1737, XIII.
7 ) Königsberg 1737, XV. 8 * * * ) Beck 1807, S. 59.
9 ) Bgl. Blümner 1875, Bd. I, S. 257; Piazza 1659, S. 499; Nürnberg
17 - 58. io) Mummenhoff 1901, S. 123. ") Nehlen 1855, S. 135.
l2 ) Bücher 1886, S. 87. ls ) Nürnberg 17. 2.
I4 ) Mummenhoff 1901, S. 119.