III. Strafrecht.
stand der Untersuchung bildende Tat“ ist im korrekten technischen Sinne zu nehmen;
es genügt nicht, wie das Reichsgericht will, daß der Zeuge bei dem in Rede
stehenden „Vorgang“ irgendwie beteiligt erscheint; ebenso liegt nicht der geringste
Grund vor, die Ausdrücke „Teilnehmer, Begünstiger, Hehler“ in einem laten
Sinn zu fassen; sie sind vielmehr streng in der materiellstrafrechtlichen Bedeutung,
die sie haben, auch hier anzuwenden.
Ist ein Zeuge ein nach F 51 St. P.O. — oben II a. E. — zeugnisweigerungs⸗
berechtigter Angehöriger des Beschuldigten, so steht es, wenn er von seinem Weigerungs⸗
recht keinen Gebrauch macht, im richterlichen Ermessen, ob der Zeuge vereidigt werden
soll oder nicht.
Dagegen kann der Schwur nicht um deswillen einem Zeugen erlassen werden, weil
er auch unvereidigt voll glaubwürdig erscheine; und umgekehrt ist eine Abstandnahme
von der Vereidigung wegen Unglaubwürdigkeit des Zeugen dem geltenden Strafprozeß⸗
recht unbekannt; es wäre dringend zu wünschen, daß es — entgegen einer rücklaufigen
Strömung, die in dem Entwurf einer Strafprozeßnovelle zum Ausdruck gelangt ist, entgegen
auch dem sehr bedauerlichen 8 299 Abs. 4 M. St. G.O. — bei diesem Rechtszustande verbliebe.
Der Eid ist regelmäßig (8 60 St. P. O.) vor der Vernehmung zu leisten (Voreid);
doch wird zurzeit in dieser Hinsicht eine Auderung des Gesehes zu Gunsten des Nach⸗
eides angestrebt.
Prinzipiell erfolgt die Beeidigung erst in der Hauptverhandlung, eventuell bei
komissarischer Vernehmung (St. P. O. & 222), nur ausnahmsweise im Vorverfahren
(8 65 St. P. O.).
Regelmäßig deckt der Eid immer nur je eine Aussage; bei abermaliger Vernehmung
muß der Zeuge also nochmals vereidigt werden. Ob „eine“ Aussage vorliegt oder deren
mehrere, hängt nicht ab von der Einheit oder Mehrheit des Beweisthemas, sondern von
folgenden Gesichtspunkten: Fallen die Aussagen in verschiedene Prozesse, so handelt es
sich stets um mehrere Aussagen. Mehrfache Befragung des Zeugen un Verlaufe eines
und desselben Prozesses stellt, wenn es sich um verschiedene Termine handelt, eine Mehr⸗
heit von Aussagen dar. Mehrfache Befragung des Zeugen im selben Termine stellt eine
Aussage dar, es müßte denn sein, daß ein Nacheid trennend in der Mitte zwischen den
mehreren Befragungen steht (die nach dem Nacheid vorgenommene Befragung ist von dem
Eide ja nicht mehr umfaßt und deshalb eine neue Vernehmung). Die Regel, daß in
allen Fällen mehrfacher Vernehmung so viel Eide zu leisten sind, als Aussagen vorliegen,
wird jedoch durchbrochen durch die fakultative Ausnahme des 866 St. P.O. Danach kann
bei nochmaliger Vernehmung eines vereidigten Zeugen in demselben Vorverfahren, ebenso
bei nochmaliger Vernehmung eines im Hauptverfahren vereidigten Zeugen in demselben
Hauptverfahren der körperliche Eid ersetzt werden durch eine Erklärung des Zeugen, daß er
die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichere.
Der Zeugeneid ist, wie auch die sonstigen Eide des Strafs und des Zivilprozeß⸗
rechts, akonfessionell. Von manchen Seiten wird jedoch eine Verkirchlichung des Eides
angestrebt, — eine Reformbewegung, die leider bereits im M.St.G.O. 842 Abs. 83 eine
gewisse gesetzliche Anerkennung gefunden hat. Ganz entgegengesetzt fordern andere, und
zwar mit vollem Rechte, die gänzliche Beseitigung des Eides und Ersetzung desselben durch
eine rein weltlich-juristische Versicherung (,auf Ehre und Gewissen“? oder ähnlich), den
sog. bürgerlichen Eid.
§34.
bb) Sachverständige.
Literatur: Groß, Handbuch für Untersuchungsrichter (8. Aufl. 1899) S. 188; Derselbe,
Zrim inalpsychologie oh v. Krafft-Ebin 8 Psychopathologie (G. Aufl. 1892); auizaburg
Handb. der Ferihil. Medegin Born 18819 8. 33. Val. Obermeyer, die Lehre von den Sach—
berständigen im Civilprocesse (1880).
Saar., Sachverständige sind dritte Personen, die im Prozeß ein auf besonderer
Sachkunde (einem Erfahrungssatz, der nicht Allgemeingut ist) beruhendes Urteil —