Full text: Holländische Wirtschaftsgeschichte

treten; von jedem in den beanspruchten Gewässern betroffenen 
niederländischen Fischerfahrzeug sollte entweder ein Geldbetrag 
oder eine Tonne Hering und 12 Kabeljaue erhoben werden. Mit 
Mühe wurde der damals drohende Bruch vermieden, die englische 
Flotte war der niederländischen nicht gewachsen; doch war dem 
König der hohe Ton der Generalstaaten sehr empfindlich. Unter 
Karl I. wurde nun zwar die englische Kriegsflotte verstärkt; 
doch traten die Fischereistreitigkeiten zunächst hinter der großen 
Politik und den englischen inneren Zwistigkeiten zurück. In der 
Mitte der 1630 er Jahre erregten aber viele Verstöße der nieder- 
Jändischen Kriegsschiffe, die feindliche Schiffe bis an die englische 
Küste verfolgten, gegen die englischen Seeansprüche Aufsehen und 
erweckten bei dem ehrgeizigen Karl I. den Wunsch, diesem Trei- 
ben ein Ende zu machen. Auf seine Veranlassung wurde nun 
das oben erwähnte, schon unter Jakob und wahrscheinlich mit 
dessen Einwilligung geschriebene Seldensche Buch 1635 ver- 
öffentlicht!). Wirkte dies wie ein offizielles Programm, so erfolgte 
bald darnach (1636) die englische Erklärung an die niederländische 
Regierung, daß der König seine Flotte in See senden werde, „um 
zu erhalten und zu behaupten seine Herrschaft und sein erbliches 
Recht über die See‘; niemand dürfe weiter ohne besondere könig- 
liche Erlaubnis in den königlichen Gewässern fischen?). Die große 
Flotte, die gleichzeitig in See erschien, zeigte, daß es Karl mit 
seiner Drohung ernst war. Den niederländischen Fischern, die 
dem Grundsatz des „mare clausum“‘ zuwider betroffen wurden, 
nahm man eine Steuer ab. Das erregte naturgemäß in den Nieder- 
landen große Unruhe; die Flotte lief aus, doch kam es nicht zum 
Krieg. Die bald darauf in England ausbrechenden inneren Unruhen 
verhinderten den König, seine Seepolitik in dieser Richtung weiter 
zu verfolgen, und die Seeherrschaft in der Nordsee fiel dadurch den 
Niederländern vorläufig von selbst zu. Auch die übrigen englischen 
Ansprüche, das Streichen der Flagge in den englischen Gewässern und 
das Untersuchungsrecht gegen Kauffahrteischiffe auf Konterbande, 
ließen sich unter diesen Verhältnissen nicht aufrechterhalten. Von 
den seekriegsrechtlichen Streitfragen wurde aber der von den Nieder- 
1) Muller, S.i24UHf: 
2?) Die Verordnung bei Muller, S. 376 f. 
329
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.