treten; von jedem in den beanspruchten Gewässern betroffenen
niederländischen Fischerfahrzeug sollte entweder ein Geldbetrag
oder eine Tonne Hering und 12 Kabeljaue erhoben werden. Mit
Mühe wurde der damals drohende Bruch vermieden, die englische
Flotte war der niederländischen nicht gewachsen; doch war dem
König der hohe Ton der Generalstaaten sehr empfindlich. Unter
Karl I. wurde nun zwar die englische Kriegsflotte verstärkt;
doch traten die Fischereistreitigkeiten zunächst hinter der großen
Politik und den englischen inneren Zwistigkeiten zurück. In der
Mitte der 1630 er Jahre erregten aber viele Verstöße der nieder-
Jändischen Kriegsschiffe, die feindliche Schiffe bis an die englische
Küste verfolgten, gegen die englischen Seeansprüche Aufsehen und
erweckten bei dem ehrgeizigen Karl I. den Wunsch, diesem Trei-
ben ein Ende zu machen. Auf seine Veranlassung wurde nun
das oben erwähnte, schon unter Jakob und wahrscheinlich mit
dessen Einwilligung geschriebene Seldensche Buch 1635 ver-
öffentlicht!). Wirkte dies wie ein offizielles Programm, so erfolgte
bald darnach (1636) die englische Erklärung an die niederländische
Regierung, daß der König seine Flotte in See senden werde, „um
zu erhalten und zu behaupten seine Herrschaft und sein erbliches
Recht über die See‘; niemand dürfe weiter ohne besondere könig-
liche Erlaubnis in den königlichen Gewässern fischen?). Die große
Flotte, die gleichzeitig in See erschien, zeigte, daß es Karl mit
seiner Drohung ernst war. Den niederländischen Fischern, die
dem Grundsatz des „mare clausum“‘ zuwider betroffen wurden,
nahm man eine Steuer ab. Das erregte naturgemäß in den Nieder-
landen große Unruhe; die Flotte lief aus, doch kam es nicht zum
Krieg. Die bald darauf in England ausbrechenden inneren Unruhen
verhinderten den König, seine Seepolitik in dieser Richtung weiter
zu verfolgen, und die Seeherrschaft in der Nordsee fiel dadurch den
Niederländern vorläufig von selbst zu. Auch die übrigen englischen
Ansprüche, das Streichen der Flagge in den englischen Gewässern und
das Untersuchungsrecht gegen Kauffahrteischiffe auf Konterbande,
ließen sich unter diesen Verhältnissen nicht aufrechterhalten. Von
den seekriegsrechtlichen Streitfragen wurde aber der von den Nieder-
1) Muller, S.i24UHf:
2?) Die Verordnung bei Muller, S. 376 f.
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