Full text: Die neuere Entwicklung des Petroleumhandels in Deutschland

II. Die einzelnen Hinzurechnungen. § 8. 235 
weiter dem subjektiv und objektiv relativen Begriffe des „Luxus" Rechnung 
trägt. Man wird dann etwa dahin kommen, das Merkmal des „Luxus"gegen- 
standes darin zu finden, daß der Wert des Gegenstandes in offensichtlichem Maße 
außer Verhältnis zu dem Gebrauchsnutzen, den der Gegenstand für den Eigen 
tümer hat, und mit Rücksicht hierauf der für ihn gemachte Aufwand'außer Ver 
hältnis zu den Vermögens- und Einkommensverhältnissen steht, in denen sich 
der Eigentümer zu Anfang des Veranlagungszeitraumes befand. Allerdings 
kann danach derselbe Gegenstand bei den: minder Reichen als Luxusgegenstand 
anzusprechen sein, bei dem Reichen nicht. Das entspricht aber gerade der Absicht 
des Gesetzes, Anschaffungen zum Zwecke der Steuerersparung zu treffen; denn 
wenn sich z. B. jemand, der bisher schon ein Vermögen von 5 000 000 M. besaß 
und ein Einkommen von 300 000 M. bezog, und dessen Lebenshaltung diesen: 
Einkommen entsprach, für ein Tafelservice eine einmalige Ausgabe von 1000 M. 
leistet, so ist, auch wenn er während des Veranlagungszeitraumes einen Ver 
mögenszuwachs erzielt hat, die Absicht, durch die Anschaffung die Abgabe herab 
zudrücken, sicherlich weniger zu vermuten, als wenn es ein Mann tut, der vor 
dem 1. Januar 1914 kein Vermögen und nur ein Einkommen von 3000 M. 
hatte, während des Krieges aber zu einigem Vermögen gelangt ist. Verbrauchs 
gegenstände werden in Anbetracht des Zusammenhangs, in dem die Luxusgegen 
stände im Gesetz genannt werden, unbedingt von dem Begriffe der Luxusgegen 
stände i. S. des § 8 Nr. 3 auszuschließen sein, also z. B. auch ein Lager kostbarer 
Weine, deren Verbrauch zweifellos „Luxus" ist. Wohl aber können sie nach 
Nr. 4 in Betracht kommen. 
d) „Sammlungen aller Art." 
«) Wie die Hinzufügung der Worte „aller Art" zeigt, wird der Begriff der 
,jSammlungen", anders wie der der „Luxusgegenstände", im weitesten Sinne 
zu verstehen sein, und zwar als eine nicht zum Zwecke des laufenden wirtschaft 
lichen Gebrauchs oder des Verkaufs und um ihres Gebrauchswertes willen, 
sondern aus wissenschaftlichem, künstlerischem Interesse oder Liebhaberei nach 
bestimmten Gesichtspunkten zusammengebrachte und geordnete Menge von 
Gegenständen aller Art (tigt. Grimm, Teutsches Wörterbuch, Art. „Sanrm- 
lung"). Als Beispiele sind neben den schon unter den Begriff der „Kunstgegen- 
siände" fallenden Gemälde-, Skulpturen- usw. Sammlungen zu nennen Brief- 
marken-, Siegel-, Schmetterlings-, Käfer-, Waffen-, Altertümer-, natur 
wissenschaftliche usw. Sammlungen. Auch Bibliotheken werden hierher zu 
zählen sein, sofern bei ihnen nach ihrem Umfang und der Art der gesammelten 
Werke das Sammelinteresse des Eigentümers den Gebrauchsnutzen für die Aus 
übung seines Berufes überwiegt. 
ß) Zum „Erwerbe" von „Sammlungen" aufgewendet sind nicht nur die 
Beträge, mit denen eine schon zusammengebrachte Sammlung erworben ist, 
sondern auch diejenigen für den Erwerb einzelner Gegenstände, mit denen 
eine schon vorhandene Sammlung vermehrt werden soll, oder die den Grund- 
stock einer erst anzulegenden Sammlung bilden sollen (so auch Pr. OVG. K IV a 74 
v. 30. Ott. 1918); letzterenfalls wird freilich die Steuerbehörde die dahingehende 
Absicht des Steuerpflichtigen festzustellen haben. 
C. Die Höhe des Anschaffungspreises als Borbedingung 
der Hinzurechnung. 
a) Die Hinzurechnung ist von einer Mindesthöhe des Anschaffungspreises 
von 500 M. für einzelne und 1000 M. für zusammengehörige Gegenstände ab- 
hängig. Unter Anschaffungspreis sind die gesamten Aufwendungen für den 
Erwerb zu verstehen, also nicht nur der gezahlte Preis, sondern auch alle sonstigen 
Erwerbskosten, Provisionen, Transport-, Ausstellungs- und ähnliche Kosten.
	        
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