fullscreen : Taxämter oder private Schätzungen?

32

Die  Auszüge  aus  der  Gebäudesteuerrolle  z.  B.  geben  lediglich ­
  ein  Bild  davon,  wie,  der  Staat  den  „Nutzungswert"  benutzt.
Für  die  Zwecke  der  Besteuerung  oder  theoretisch  statistische  Zwecke
mögen  sie  vollkommen  genügen,  niemals  aber,  um  den  wert  des
Linzelgrundstücks  daran  zu  messen.  Das  geht  schon  aus  den  Aussührungsvorschristen
  für  die  Gebäpdesteuer-Nevision  hervor.  Ls  heißt
darüber  in  der  dem  Hause  der  Abgeordneten  vorgelegten  „Denkschrift ­
  über  die  gemäß  §  20  des  Gebäudesteuergesetzes  vom  21.
Mai  1861  ausgeführte  dritte  Nevision  der  Gebäudesteuerveranlagung" ­
  (Drucksache  No.  391  H.  d.  Abg.  21  Legislaturperiode
III.  Zession  1910)  folgendermaßen:
„Der  Nutzungswert  ist  in  den  Städten,  sowie  in  solchen
ländlichen  Ortschaften,  in  denen  eine  überwiegende  Anzahl  von
Wohngebäuden  regelmäßig  durch  Vermietung  benutzt  wird,  nach
dem  mittleren  jährlichen  Mietwerte  der  Gebäude  mit  Einschluß
der  dazu  gehörigen  Hosräume  nebst  Hausgärten  (bis  zur  Größe
von  25  Ar  53  (Quadratmeter  gleich  einem  preußischen  Morgen)
festzustellen  und  dieser  Mietwert  ist  nach  den  durchschnittlichen
Mietpreisen  abzumessen,  die  innerhalb  der  dem  Veranlagungsjahr
unmittelbar  vorangegangenen  zehn  Iahre  in  der  Ztadt  oder
Ortschaft  bedungen  worden  find.  (§  6  des  Gebäudesteuergesetzes.)
Abzüge  von  den  bedungenen  Mietpreisen  für  allmähliche  Abnutzung, ­
  Unterhaltung,  Verluste  und  dergl.  m.  sind  behufs  Feststellung ­
  des  steuerbaren  Nutzungswertes  nicht  zulässig.  Nur  wenn
die  Mietpreise  nicht  lediglich  für  die  Ueberlassung  der  Mieträume ­
  usw.  bedungen  sind,  sondern  auch  die  Vergütung  für
andere  hierüber  hinausgehende  Leistungen  des  Vermieters  mitenthalten, ­
  oder  wenn  die  Mietpreise  nach  den  Verhältnissen  der
Mieter  wegen  regelmäßig  wiederkehrender  Mietaussälle,  wegen
sicher  zu  erwartender  ungewöhnlicher  Schäden  an  den  Nieträumen ­
  höher  als  sonst  bedungen  worden  sind,  kann  hierauf  bei
Ermittlung  des  Nutzungswerts  Nücksicht  genommen  werden."
Diese  Grundsätze  der  Ausführungsvorschriften  lassen  keinen  Zweifel ­
  darüber,  daß  die  Nutzungswerte  der  Gebäudesteuer
nur  Mittelwerte  darstellen  und  höchst  selten  die  Mittelwerte ­
  der  Gegenwart  sind,  weil  sie  auf  zehn  verflossene
Iahre  zurückgreifen.  Weiter  kommt  in  Betracht,  daß  sie  nur  alle  15
Sahre  ermittelt  werden.  Sn  einem  so  langen  Zeitraum  können  sich  die
Verhältnisse  mehrere  Male  von  Grund  aus  ändern  —  besonders  in
unseren  schnellebigen  Städten.  Se  älter  darum  die  Veranlagung  ist,  um
so  weniger  Wert  besitzt  sie,  wenn  wir  einmal  von  den  übrigen  Nriterien
absehen.  Dies  erweisen  einige  praktische  Ziffern,  d.  s.  Zt.  ohne  eine  bestimmte ­
  besondere  Wahl  zu  treffen,  der  „Deutsche  Gekonomist"  gab.
Danach  betrug  der  Gebäudesteuernutzungswert:
bei  einem  bestimm  len  nach  der  veran-  nach  der  veran-Berliner
  Hause  in  der  lagnng  1865  lagung  1880

Beuthstr.
Friedenstr.

Mk.
21  600
10  800

Mk.
15  600
9  450
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.