Der Konkursverwalter.
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abgesonderten Befriedigung dienen oder einem Aussonderungsanspruch
unterliegen, durch den Konkursverwalter erfolgt, diese Gegenstände
bei Festsetzung der Gebühr des Konkursverwalters ihrem vollen oder
einem angemessenen Teilbetrag nach in Ansatz gebracht werden.
§ 5.
Für besonders einfache Fälle und für Fälle, welche eine besondere
Mühewaltung erheischen, bleibt eine entsprechende Minderung oder Er
höhung der Gebühr des § 3 dem Ermessen des Gerichts vorbehalten.
Übrigens ist darauf Bedacht zu nehmen, daß eine Erhöhung nur dann
bewilligt wird, wenn der Umfang oder die Schwierigkeit der Geschäfts
führung des Konkursverwalters so unverhältnismäßig groß ist, daß
diesen Umständen innerhalb der durch den Tarif des § 3 gegebenen
Grenzen nicht genügend Rechnung getragen werden kann.
§ 6.
Bare Auslagen sind in der Gebühr nicht einbegriffen,
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Für den Fall eines Wechsel; in der Person de; Konkursverwalters
bleibt die entsprechende Verteilung der Gebühr dem Ermessen des Ge
richts überlassen.
Die Gebühr des neu eintretenden wie die des ausgetretenen Ver
walters kann in solchen Fällen um ein vierteil erhöht werden.
§ 8.
In Fällen der Bestellung mehrerer Konkursverwalter ist die Gebühr
für jeden derselben nach Maßgabe der Beteiligung der Aktivmasse bei
den einzelnen Geschäftszweigen gesondert zu berechnen. Oer Vorbehalt
des § 5 findet auch hierbei Anwendung.
Die badische Justizverwaltung hat die Aufstellung eines Tarifs
abgelehnt, aber allgemeine Richtlinien festgesetzt.
Nach dem Erlasse der dortigen Justizverwaltung vom 17. März 1905
sollen bei Festsetzung der nach freiem richterlichen Ermessen dem Kon
kursverwalter für seine Geschäftsführung zu gewährenden pausch-
gebühr folgende Umstände in Betracht gezogen werden:
a) Die Art der Erledigung und die hierdurch bedingte notwendige Dauer
des Konkursverfahrens (§ 51 DGKG.),'
b) der Betrag der Aktivmasse'
c) die größere oder geringere Schwierigkeit der dem Konkursverwalter
gestellten Aufgaben und der dementsprechende Zeitverlust'
d) das erzielte günstige oder weniger günstige Resultats
e) die persönliche Vorbildung des Konkursverwalters.
Bei Bemessung der Höhe der Aktivmasse sind einerseits die Masse
kosten und Masseschulden nicht abzusetzen, andererseits der Gegenstände,
an denen Aussonderung;- oder Absonderungsrechte bestehen, ihrem vollen
Werte nach in der Regel in Ansatz zu bringen.
Die Auslagen sind dem Konkursverwalter besonders zu erstatten.
Die erwähnte Verfügung des Präsidenten des Rgl. Gberlandes-
gerichts Lolmar vom 4. Oktober 1907 lautet: