Full text : Das Konkursverfahren

Der  Gemeinschuldner.

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i)  §  105  K®.

8  6.
Bare  Auslagen  sind  in  der  Gebühr  nicht  inbegriffen.
8  7-Für
  den  SaH  eines  Wechsels  in  der  Person  des  Konkursverwalters
bleibt  die  entsprechende  Verteilung  der  tarifmäßigen  Gebühren  dem  Ermessen ­
  des  Gerichts  überlassen.
Oie  Gebühr  des  neu  eintretenden  wie  die  des  ausgetretenen  Verwalters ­
  kann  in  solchen  Zöllen  um  ein  vierteil  erhöht  werden.
8  8.
In  Zöllen  der  Bestellung  mehrerer  Konkursverwalter  sind  die  Gebühren ­
  für  jeden  derselben  nach  Maßgabe  der  Beteiligung  der  Aktivmasse
  bei  den  einzelnen  Geschäftszweigen  gesondert  zu  berechnen.
Oer  Vorbehalt  des  §  5  findet  auch  hierbei  Anwendung.
Bei  Beendigung  seines  Amtes  hat  der  Konkursverwalter  einer
Gläubigerversammlung  Schlußrechnung  zu  legen.  Die  Rechnung
wird,  wenn  ein  Gläubigerausschuß  bestellt  ist,  zunächst  diesem
behufs  Beifügung  etwa  veranlaßter  Bemerkungen  unterbreitet  und
wird  dann  nebst  den  Belegen  und  den  Bemerkungen  des  Gläubigerausschusses ­
  spätestens  drei  Tage  vor  dem  Termin  auf  der  Gerichtsschreiberei ­
  zur  Einsichtnahme  der  Beteiligten  niedergelegt.
Der  Gemeinschuldner  und  jeder  Konkursgläubiger  sind  berechtigt,
Einwendungen  gegen  die  Rechnung  zu  erheben.  Soweit  in  dem
Termine  Einwendungen  nicht  erhoben  werden,  gilt  die  Rechnung
als  anerkannt.  Nach  den  Erfahrungen  der  Praxis  wird  diesem
Termine  wenig  Bedeutung  beigelegt,-  die  Gläubiger  nehmen  ihn
nur  selten  wahr.
8  9.  Der  Gemeinschuldner.
Die  Beteiligung  des  Gemeinschuldners  am  Konkursverfahren
ist  in  erster  Linie  vom  Standpunkte  des  Interesses  der  Gläubiger
aus  geregelt-  dem  Gemeinschuldnsr  sind  eine  Reihe  von  Pflichten
zur  Sicherung  der  Gläubigerinteressen  auferlegt.  Rechte  sind  ihm
nur  in  solchem  Umfange  zugeteilt,  als  dies  mit  der  Wahrung  der
Gläubigerinteressen  verträglich  ist.
Bevor  auf  Antrag  eines  Gläubigers  zur  Konkurseröffnung  *)
geschritten  wird,  ist  dem  Schuldner  Gelegenheit  zur  Stellungnahme
gegenüber  dem  Konkursantrag  zu  geben.  Gegen  die  Konkurseröffnung ­
  selbst  steht  ihm  das  Rechtsmittel  der  sofortigen  Beschwerde ­
  an  das  dem  Konkursgerichte  übergeordnete  Landgericht ­
  zu.
            
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