Der Gemeinschuldner.
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i) § 105 K®.
8 6.
Bare Auslagen sind in der Gebühr nicht inbegriffen.
8 7-Für
den SaH eines Wechsels in der Person des Konkursverwalters
bleibt die entsprechende Verteilung der tarifmäßigen Gebühren dem Ermessen
des Gerichts überlassen.
Oie Gebühr des neu eintretenden wie die des ausgetretenen Verwalters
kann in solchen Zöllen um ein vierteil erhöht werden.
8 8.
In Zöllen der Bestellung mehrerer Konkursverwalter sind die Gebühren
für jeden derselben nach Maßgabe der Beteiligung der Aktivmasse
bei den einzelnen Geschäftszweigen gesondert zu berechnen.
Oer Vorbehalt des § 5 findet auch hierbei Anwendung.
Bei Beendigung seines Amtes hat der Konkursverwalter einer
Gläubigerversammlung Schlußrechnung zu legen. Die Rechnung
wird, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, zunächst diesem
behufs Beifügung etwa veranlaßter Bemerkungen unterbreitet und
wird dann nebst den Belegen und den Bemerkungen des Gläubigerausschusses
spätestens drei Tage vor dem Termin auf der Gerichtsschreiberei
zur Einsichtnahme der Beteiligten niedergelegt.
Der Gemeinschuldner und jeder Konkursgläubiger sind berechtigt,
Einwendungen gegen die Rechnung zu erheben. Soweit in dem
Termine Einwendungen nicht erhoben werden, gilt die Rechnung
als anerkannt. Nach den Erfahrungen der Praxis wird diesem
Termine wenig Bedeutung beigelegt,- die Gläubiger nehmen ihn
nur selten wahr.
8 9. Der Gemeinschuldner.
Die Beteiligung des Gemeinschuldners am Konkursverfahren
ist in erster Linie vom Standpunkte des Interesses der Gläubiger
aus geregelt- dem Gemeinschuldnsr sind eine Reihe von Pflichten
zur Sicherung der Gläubigerinteressen auferlegt. Rechte sind ihm
nur in solchem Umfange zugeteilt, als dies mit der Wahrung der
Gläubigerinteressen verträglich ist.
Bevor auf Antrag eines Gläubigers zur Konkurseröffnung *)
geschritten wird, ist dem Schuldner Gelegenheit zur Stellungnahme
gegenüber dem Konkursantrag zu geben. Gegen die Konkurseröffnung
selbst steht ihm das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde
an das dem Konkursgerichte übergeordnete Landgericht
zu.