Geldwert in der Geschichte.
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Mit diesen Schwierigkeiten sind wir aber keineswegs am
Ende. Vielmehr hat Hakms neuerdings wieder ’) entschieden darauf
hingewiesen, daß die in der „größeren Mehrzahl aller münzgeschichtlichen
Untersuchungen“ übliche Gründung der Resultate
auf die Münzordnungen falsch ist, da der wirkliche Feingehalt
der Münzen vielfach von dem gesetzlichen, den die Münzmandate
angeben, abweicht. Weiter zeigt er uns, daß, wenigstens für
das ausgehende Mittelalter, weder die Reduktion auf Gold
noch die auf Silber methodisch genügen kann, vielmehr alle
Angaben auf beide Metalle reduziert werden müssen, da im faktischen
Verkehr ein Silbermarkt und ein Goldmarkt nebeneinander
bestanden (S. 241 lf.). Endlich hat er von neuem 1 2 ) darauf
hingewiesen, daß die verschiedenen Silbermünzen sehr oft nicht
denjenigen Metallgehalt hatten, der ihrem gegenseitigen Verhältnis
nach dem Gesetz und auf dem Markt hätte entsprechen müssen,
so daß „exakte Feingehaltsberechnungen von Ausgaben oder
Einnahmen, die in mittelalterlichen Silbermünzen erfolgt sind,
sich überhaupt nicht ermöglichen lassen“, da ja nicht festgestellt
werden könne, in welchen Stücken die Zahlungen geleistet wurden
(S. 214 f.). Schon hier also muß an einem so entscheidenden
Punkt die Exaktheit auch prinzipiell durchbrochen werden, indem
man für die Reduktion auf Silber die „mittleren Stücke“ zugrunde
legt.
Noch bedenklicher kommen die Fundamente der Methode
ins Wanken, wenn man darauf achtet, daß bei Münzveränderungen
die Preise keineswegs einfach nun auch proportional der
Abnahme des Feingehalts sich verändern, vielmehr der frühere
Nominalwert der Münzen einen sehr starken Einfluß auf die Preisbildung
behält 3 ). Auf Grund solcher Beobachtungen haben schon
1) Besonders S. 211. Vgl. schon L. Cibrario, Deila economia politica
del medio evo, 2. Aufl., 1841 f., m, 225; Hanauer, ßtudes economiques sur
l’Alsace ancienne et moderne, 1878, I, 31 ff.; Wiebe 85, 91 f.
2) Ähnlich schon Cibrario a. a. 0., neuerdings auch K. H. Schäfer in
der Einleitung zu den „Ausgaben der apostolischen Kammer unter Johann XXII.“,
!9H, S. 1.
3) Vgl. Harms 220f. Noch viele andere Unregelmäßigkeiten kommen in
Betracht, besonders daß im Gegensatz zu dem sieh wehrenden freien Handel