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scheinen usw. und die statutengemässe Anlage und Verwendung dieser
Gelder (§ 2). Zur Sicherung der Spargelder müssen die eigenen Mittel
(einbezahltes Gesellschaftskapital, freie Reserven und Staats- oder Ge
meindegarantie zusammengenommen) mindestens 10% des Einlagekapitals
ausmachen. Institute, deren Haupttätigkeit im Hypothekargeschäft
besteht, geniessen hierbei ein gewisses Privileg, indem sie vom Einlagekapital
den Betrag der durch zwei Dritteile des Grundsteuerschatzungswertes der
Pfänder gedeckten Anlagen auf Grundpfand im Kanton Bern und der vom
Regierungsrat genehmigten Gemeindedarlehen, sowie den Wert des kurs
fähigen Wertschriftenbestandes in Abzug bringen können. Die Zahlungs
bereitschaft soll dadurch erleichtert werden, dass mindestens 10% des Spar
einlagenkapitals (ohne Kassascheine und Obligationen) in Barbeständen,
Bankguthaben, Handelswechseln, soliden schweizerischen Wertschriften
oder Schuldscheinen bernischer Gemeinden anzulegen sind. Die Darstellung
der jährlichen öffentlichen Rechnungsablage ist vorgeschrieben. Jährlich soll
wenigstens einmal bei jedem Verbandsmitglied unvermutet eine Prüfung
des Geschäftsbetriebes durch die Inspektoren des Verbandes vorgenommen
werden. Als äusserste Massregelung ist der Ausschluss vom Verband vor
gesehen.
In St. Gallen besteht seit 1904 eine Vereinigung der Geschäftsführer
der öffentlichen ländlichen Geldinstitute, die sich vor kurzem in einen
Revisionsverband umgewandelt hat.
Im Kanton Zürich hat sich am 3. April 1913 ein Revisionsverband
zürcherischer Spar- und Leihkassen gebildet, dem bis Ende 1913 dreizehn
Institute beigetreten sind. Er ist ähnlich organisiert wie der Berner Ver
band, nur stehen ihm die mittleren und grossen Institute fern. Bei den
Instituten, welche dem Revisionsverbande zürcherischer Spar- und Leih-
kassen angehören, erfolgt die gemäss Gesetz betreffend die staatliche
Beaufsichtigung der Sparkassen vorgesehene Überwachung der Institute
durch das Inspektorat des Verbandes.
Noch in einer Reihe anderer Kantone ist seither die Initiative zur
Gründung von Revisionsverbänden ergriffen worden.
8. Die Schweizerische Revisionsgesellschaft A.-G.
Im Jahre 1912 ergriffen die Bank in Winterthur (jetzt Schweiz. Bank
gesellschaft), die Aargauische Creditanstalt, die Bank in Zofingen und die
Bank in Baden die Initiative zur Gründung. Sie wiesen darauf hin, wie