Full text: Die Lokal- und Mittelbanken der Schweiz

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scheinen usw. und die statutengemässe Anlage und Verwendung dieser 
Gelder (§ 2). Zur Sicherung der Spargelder müssen die eigenen Mittel 
(einbezahltes Gesellschaftskapital, freie Reserven und Staats- oder Ge 
meindegarantie zusammengenommen) mindestens 10% des Einlagekapitals 
ausmachen. Institute, deren Haupttätigkeit im Hypothekargeschäft 
besteht, geniessen hierbei ein gewisses Privileg, indem sie vom Einlagekapital 
den Betrag der durch zwei Dritteile des Grundsteuerschatzungswertes der 
Pfänder gedeckten Anlagen auf Grundpfand im Kanton Bern und der vom 
Regierungsrat genehmigten Gemeindedarlehen, sowie den Wert des kurs 
fähigen Wertschriftenbestandes in Abzug bringen können. Die Zahlungs 
bereitschaft soll dadurch erleichtert werden, dass mindestens 10% des Spar 
einlagenkapitals (ohne Kassascheine und Obligationen) in Barbeständen, 
Bankguthaben, Handelswechseln, soliden schweizerischen Wertschriften 
oder Schuldscheinen bernischer Gemeinden anzulegen sind. Die Darstellung 
der jährlichen öffentlichen Rechnungsablage ist vorgeschrieben. Jährlich soll 
wenigstens einmal bei jedem Verbandsmitglied unvermutet eine Prüfung 
des Geschäftsbetriebes durch die Inspektoren des Verbandes vorgenommen 
werden. Als äusserste Massregelung ist der Ausschluss vom Verband vor 
gesehen. 
In St. Gallen besteht seit 1904 eine Vereinigung der Geschäftsführer 
der öffentlichen ländlichen Geldinstitute, die sich vor kurzem in einen 
Revisionsverband umgewandelt hat. 
Im Kanton Zürich hat sich am 3. April 1913 ein Revisionsverband 
zürcherischer Spar- und Leihkassen gebildet, dem bis Ende 1913 dreizehn 
Institute beigetreten sind. Er ist ähnlich organisiert wie der Berner Ver 
band, nur stehen ihm die mittleren und grossen Institute fern. Bei den 
Instituten, welche dem Revisionsverbande zürcherischer Spar- und Leih- 
kassen angehören, erfolgt die gemäss Gesetz betreffend die staatliche 
Beaufsichtigung der Sparkassen vorgesehene Überwachung der Institute 
durch das Inspektorat des Verbandes. 
Noch in einer Reihe anderer Kantone ist seither die Initiative zur 
Gründung von Revisionsverbänden ergriffen worden. 
8. Die Schweizerische Revisionsgesellschaft A.-G. 
Im Jahre 1912 ergriffen die Bank in Winterthur (jetzt Schweiz. Bank 
gesellschaft), die Aargauische Creditanstalt, die Bank in Zofingen und die 
Bank in Baden die Initiative zur Gründung. Sie wiesen darauf hin, wie
	        
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