Full text : Die Lokal- und Mittelbanken der Schweiz

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bestimmt  der  allerdings  bis  jetzt  nicht  gesetzgeberisch  ausgebaute  Artikel  93
der  Aargauischen  Staatsverfassung:  „Der  Staat  hebt  und  ordnet  das
Kreditwesen.  ..  Der  Staat  führt  die  Oberaufsicht  über  die  Verwaltung
der  Kreditinstitute.  Er  trifft  Massnahmen  zum  Schutz  der  Gläubiger  und
Schuldner.“  Offenbar  wird  hier  dem  Staat  etwas  viel  zugemutet.
Eingriffe  des  Staates  in  das  innere  Leben  der  Kreditinstitute  werden
gefürchtet.  Man  bangt  einerseits  vor  der  Unersättlichkeit  des  Fiskus  und
anderseits  traut  man  ihm  nicht  die  nötige  Sachkenntnis  und  Subtilität  zu.
So  versuchte  man  auf  privatem  Wege  eine  Organisation  zu  schaffen,
die  die  staatliche  Einmischung  ersetzen  und  damit  unnötig  machen  könnte.
Ein  erster,  wenn  auch  nicht  geglückter  Versuch  war  der  Bernische
Sparkassenverband  vom  Jahre  1901,  der  immer  nur  einen  kleinen
Teil  der  in  Betracht  kommenden  Institute  umfasste  und  der  darum  keine
Wirkung  ausüben  konnte.
Dagegen  gelang,  gerade  unter  dem  Einfluss  der  vielen  Beunruhigungen
auf  dem  Gebiet  der  kleinen  Banken  und  Sparkassen  der  jüngsten  Zeit,  ein
neuer  Versuch  im  Kanton  Bern,  der  wohl  berufen  ist,  Schule  zu  machen
und  als  Vorbild  für  andere  Kantone  zu  dienen.  Am  16.  Oktober  1912  wurde
der  Revisionsverband  bernischer  Banken  und  Sparkassen
konstituiert.  Im  Gegensatz  zum  ersten  Verband  umfasst  der  gegenwärtige
nicht  nur  Sparkassen,  sondern  auch  die  übrigen  Kreditinstitute,  und  deshalb
verdient  er  auch  vom  Standpunkt  unserer  Gruppe  aus  besonderes  Interesse.
Dem  Verband  gehören  gegenwärtig  62  Institute  an,  darunter  alle  Lokal-  und
Mittelbanken  mit  Ausnahme  von  zwei  Anstalten;  aber  auch  die  zu  den
Grossbanken  zählende  Kantonalbank  von  Bern  mit  ihren  Filialen  und  die
Kreisbanken  der  Schweiz.  Volksbank  sind  dem  Revisionsverband  beigetreten. ­
  Ein  solcher,  wenn  auch  freiwilliger  Verband,  dem  die  grosse  Mehrzahl ­
  der  Kreditinstitute  angehört  und  der  durch  seine  Organe  bei  ihnen
eine  ernsthafte  Revisionstätigkeit  ausübt,  ist  wohl  imstande,  eine  staatliche
Beaufsichtigung  mehr  als  zu  ersetzen.  Nach  und  nach  wird  die  Angehörigkeit ­
  zum  Verband  für  das  einzelne  Institut  kreditfördernd,  das  Fernbleiben
oder  gar  etwa  der  Ausschluss  aber  im  höchsten  Grade  kreditschädigend  sein.
Der  Verband  ist  nach  seinen  Statuten  vom  16.  Oktober  1912  freiwillig
für  alle  bernischen  Finanzinstitute,  welche  Sparkassengeschäfte  als  Hauptoder ­
  Nebenzweig  betreiben  (§  1),  und  zwar  gilt  hier  der  Begriff  „Sparkassengeschäft“ ­
  im  weitesten  Sinn.  Dazu  gehören  die  Entgegennahme  von
verzinslichen  Geldern  gegen  Ausstellung  von  Sparheften,  Gutscheinen,
Einlageheften,  Einlagescheinen,  Kassascheinen,  Obligationen,  Depot ­
            
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